Zollrecht

Zollrecht ist das Recht des internationalen Warenverkehrs und des Staates die Einfuhr und Ausfuhr zu kontrollieren und dafür Abgaben zu erheben. Da die EU eine Zollunion ist, betrifft das Zollrecht nur den Im- und Export in die EU.

Das Zollrecht betrifft alle Unternehmen, die importieren und exportieren. Es bestimmt darüber, ob Ware eingeführt oder ausgeführt werden darf und welche Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) gezahlt werden muss.

Unsere Anwälte beraten von unseren Standorten in

Unternehmen zum Thema Zollrecht.

Fragen zum Zollrecht?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen und klären alle offenen Fragen rund um das Gebiet Zollrecht und sorgen für Durchblick!

Definition Zollrecht

Früher stand der Begriff „Zollrecht“ für das Recht, einen Zoll von Dritten zu erheben. Heute steht der Begriff vielmehr für die Rechtsgrundlagen, die einem Staat oder der EU erlauben, Zölle zu erheben oder festzusetzen.

Heutzutage werden Zölle bei der Einfuhr von Waren erhoben. Sie dienen dazu, die Warenströme zu steuern und bestimmte Einfuhren lukrativ und andere weniger lohnen werden zu lassen.

10 Fakten über den Zoll

  • Im Jahr 2018 hat der Zoll mehr als 242 Millionen Zollabfertigungen abgewickelt und dabei 5,1 Milliarden Euro Einfuhrzölle erhoben.
  • Die gesamten Einnahmen des Zolls machen fast die Hälfte der dem Bund zufließenden Steuergelder aus. Öffentliche Einrichtungen, unsere Straßen und viele weitere Leistungen des Staates sind damit fast zu 50 Prozent aus diesen Mitteln finanziert.
  • Die deutsche Zollverwaltung besteht aus der Generalzolldirektion mit Hauptsitz in Bonn, 41 Hauptzollämtern und 250 Zollämtern sowie acht Zollfahndungsämtern und es sind fast 43.000 Mitarbeiter sind beim Zoll beschäftigt.
  • Der Zoll ermittelt seit einigen Jahren auch wegen Schwarzarbeit, Mindestlohnverstößen und verwaltet die KFZ-Steuer.
  • Der Zoll hilft bedrohte Tierarten zu retten. Über 1.400 Mal wurden die Zöllnerinnen und Zöllner im Jahr 2019 fündig und beschlagnahmten fast 470.000 Exemplare geschützter Tiereund Pflanzen oder daraus hergestellte Objekte.
  • Ca. 3.700 Zollfahnder sind als Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft tätig und ermitteln bei Steuerstraftaten, Außenwirtschaftsverstößen, internationaler organisierter Geldwäsche oder Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr
  • Der Zoll bekämpft auch Drogenhandel und Schmuggel und Geldwäsche, Waffen und Sprengstoffeinfuhr.
  • Der Zoll hat 2019 Plagiate im Wert von über 224 Millionen Euro beschlagnahmt, die dann oft vernichtet wurden.
  • Nur ca. 10% der Einsprüche, die gegen verbindliche Zolltarifauskünfte eingelegt worden sind, hat der Zoll nach eigener Auskunft positiv zugunsten des Unternehmens beschieden.

Geschichte des Zollrechts vom Mittelalter über deutsches Zollrecht und die EU

Zölle gibt es bereits so lange, wie es zivilisierte Kulturen gibt. Bereits 3.000 v. Chr. dienten diese Zolleinnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs eines Staates. Insofern nahmen bereits die Ägypter und andere Hochkulturen im Orients Zölle ein.

Was ist ein Zoll im Mittelalter?

Das Zollrecht setzte sich dann weiter im Mittelalter fort. Es war damals das Recht, von Reisenden und Händlern eine Gebühr zu erheben.

Im Mittelalter wurde der Zoll von Adeligen und privilegierten Bürgern als Passier- oder Geleitzoll für die Benutzung bestimmter Infrastrukturen und für eine sichere Wegebegleitung in Form einer Gebühr erhoben.

Das Recht, Zölle zu erheben, wurde durch den obersten Herrscher, z.B. den Kaiser oder Bischof, vergeben. Mitunter wurden auch einer ganzen Stadt das Recht zugesprochen, einen Zoll zu erheben.

Das Zollrecht war damit eine wichtige Einnahmequelle für Adelige und besser situierte Bürger.

Bei den damaligen Zollerhebungsstellen wurde Zoll in verschiedenen Formen erhoben, nämlich einerseits als

Der „Passierzoll“ war eine Gebühr, die für die Benutzung von Wegen, Brücken oder Hafenanlagen gezahlt werden muss. Insofern diente der Zoll als Benutzungsgebühr (im Sinne einer Maut) für die Instandhaltung und Verwaltung von Infrastruktur. Der „Geleitzoll“ hingegen war eine Gebühr zur Gewährung eines sicheren Geleits. Auch hier wurde eine Gegenleistung für die eingezogenen Zölle erbracht.

Später verwandelte sich der Zoll dann eher in eine Art Schutzzoll. Diese sollten die heimische Wirtschaft schützen. Denn indem der Import durch die Erhebung eines Schutzzolls verteuert wurde, konnte man die heimische Wirtschaft vor unerwünschter Konkurrenz schützen. Je höhe die Einfuhrzölle waren, umso günstiger waren gleichartige heimische Waren.

Was macht der Zoll?

Die Aufgaben des Zolls sind vielfältig. Viele glauben, dass der Zoll nur die Aufgabe hat, an der Grenze zu kontrollieren und Importe und Exporte zu kontrollieren.

Das ist aber nicht der Fall.

Der Zoll hat mittlerweile viel mehr Aufgaben, als die meisten denken.

So hat der Zoll die nachfolgenden Aufgaben:

Wer gehört zur Zollunion?

Die Europäische Union fußt im europäischen Wirtschaftsraum auf einer Zollunion, die sich auf den gesamten Warenverkehr zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ausstreckt.

Zu der europäischen Zollunion gehören also alle EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Monaco und der britischen Gebiete Akrotiri und Dekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey. Eine Ausnahme bilden Andorra und San Marino. Die beiden Länder befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU.

Die Europäische Zollunion (European Union Customs Union) gewährleistet durch das flächendeckende Verbot, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben oder anderweitige mengenmäßige Handelsbeschränkungen aufzuerlegen einen zollfreien Verkehr im europäischen Wirtschaftsraum.

Einzige Ausnahme hiervon bilden Waren wie Kraftstoffe, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffeeprodukte.

Die Rechtsgrundlage für den zollfreien Verkehr ist der Gemeinsame Zolltarif. Dieser wird durch den Europäischen Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission verbindlich für alle Mitgliedstaaten festgelegt.

Was ist die Weltzollorganisation (WZO)?

Die Weltzollorganisation (WZO) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Brüssel und wurde 1953 gegründet.

Mittlerweile sind 179 nationale Zollverwaltungen Mitglied der WZO, darunter auch Deutschland.

Aufgabe der WZO ist es zum einen, das Zollverfahren einschließlich der Zollformalitäten zwischen internationalen Handelspartnern zu vereinfachen und weitestgehend auch zu harmonisieren.

Dazu gehört u.a. auch die Verwaltung des Harmonisierten Systems als Grundlage für den Zolltarif.

Zum anderen macht sich die Organisation die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität in Zusammenarbeit mit Interpol zur Aufgabe.

Rechtsgrundlagen des Zollrechts

Das Zollrecht und die damit einhergehenden Bestimmungen, die auch in Deutschland Anwendung finden, werden nicht nur durch nationale Vorgaben bestimmt, sondern maßgeblich durch Vorgaben und Gesetze auf europäischer Ebene geprägt.

Für Altfälle: Zollkodex

1993 wurden die gesetzlichen Vorgaben durch die Etablierung eines europäischen Binnenmarktes weitestgehend angeglichen und vereinheitlicht. Im Zuge dessen wurde der 1994 in Kraft getretene Zollkodex verabschiedet. Seitdem gibt es innerhalb der gesamten Europäischen Union einheitliches und unmittelbar geltendes Zollrecht.

Wichtig wird der Zollkodex, da er im Jahr 2016 durch den Unionszollkodex abgelöst worden ist, nur noch bei bestimmten Altfällen.

Unionszollkodex (UZK)

Der Unionszollkodex – kurz UZK, der seit 2016 Anwendung findet, ist, bildet heute die zentrale Vorschrift des europäischen Zollrechts.

Der UZK enthält wichtige Änderungen im Bereich der Zollschuld, für das Zollverfahren, zum Zollwert, aber auch zur Gültigkeitsdauer einer Verbindlichen Zolltarifauskunft und für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).

Ergänzende Rechtsakte: UZK-DA und UZK-IA

Der UZK wird durch ergänzende Vorschriften ergänzt und flankiert.

Zu den wichtigsten ergänzenden Rechtsakten gehören die

Beide Verordnungen enthalten weitergehende Bestimmungen und Präzisierungen für den Zollkodex.

Zollbefreiungsverordnung

Der Zoll unterscheidet beim Thema Zollbefreiungen zwischen

In beiden Fällen muss die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Die Zollbefreiungsverordnung schreibt bestimmte Voraussetzungen für eine außertarifliche Zollbefreiung vor und knüpft auch bestimmte Verwendungsbeschränkungen an die Erteilung einer Befreiung an. Dabei werden je nach Verwendungszweck unterschiedliche Bedingungen wichtig.

Fälle für die unterschiedlichen Verwendungszwecke, nach denen der Zoll unterscheidet, sind z.B.

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt wird, benötigen außerdem zwingend eine schriftliche Zollanmeldung.

In Deutschland: Zollverordnung und Zollverwaltungsgesetz

Auf nationaler Ebene hat Deutschland zur Ergänzung des UZK mit der Zollverordnung (ZollV) und dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) spezifische Vorschriften erlassen.

Um auch den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, finden sich in den Gesetzen Regelungen bezüglich der Zuständigkeit für Zollbefreiungen und für die Erfassung des Warenverkehrs und die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung.

Außerdem werden bestimmte Verfahrensregeln getroffen und das Zollstrafrecht samt Ordnungswidrigkeiten näher geregelt.

Was ist der Zolltarif?

Der Zolltarif ist ein systematisches Warenverzeichnis, in dem alle Waren als Handelsgüter in einem bestimmten Schema einer individuellen Codenummer, der sogenannten Warentarifnummer zugeordnet werden. Dadurch kann jede Ware einschließlich rechtlicher Bestimmungen einwandfrei identifiziert werden.

Im Fachjargon spricht man von der Einreihung unter einer bestimmten  Zolltarifnummer bzw. in den Zolltarif.

Die individuelle Zolltarifnummer ist wichtig für die einheitliche Warenabfertigung beim Zoll und entscheidet über die Höhe des Zollsatzes, der bei der Überführung in den Warenverkehr anfällt.

Außerdem lassen sich unter der Codenummer auch alle rechtlichen Anordnungen, wie z.B. Handelsbeschränkungen und Antidumpingzölle für die jeweilige Ware ableiten, die zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr gelten.

Dazu gehören u.a.

Wann braucht man eine Zollanmeldung?

Mit einer Zollanmeldung kann der Antragsteller bestimmen, in welches Zollverfahren die Ware überführt werden soll.

Doch wann benötigt man überhaupt eine Zollanmeldung?

Größtes Anwendungsgebiet ist die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern, also sogenannten Drittstaaten, und deren Überführung in den zollrechtlichen freien Warenverkehr innerhalb der EU.

Erst nachdem das Zollverfahren samt Zollanmeldung durchlaufen wurde, kann die Ware wieder zurückverlangt werden und anschließend weiterbefördert werden.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, sind zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren Vereinfachungen möglich. Der Zoll muss dafür aber eine Bewilligung erteilen.

Wer führt die Zollanmeldung durch?

Im Regelfall ist es erforderlich, dass der Anmelder bei der Überführung von Nicht-Unionsware zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in der EU ansässig ist. Zumindest dann, wenn eine bestimmte Schwelle an Zollanmeldungen pro Jahr überschritten werden.

Das Erfordernis der Unionsansässigkeit gilt aber dann nicht, wenn ein Unternehmen nur gelegentlich Waren zur Überlassung zum freien Verkehr anmeldet. Gelegentlich heißt in der Praxis: weniger als 10 Zollanmeldungen im Jahr.

Außerdem muss der Zoll die Ausnahme für gerechtfertigt halten.

Das ist der Fall, wenn der Zoll voraussichtlich keine nachträglichen Prüfungen beim Anmelder bezüglich der Warensendung durchführen muss. Das ist regelmäßig bei einem geringen Abgabenausfallrisiko der Fall.

Über die Bewilligung dieser Ausnahme entscheidet letztendliche dann die abfertigende Zollstelle.

Anmelder haftet bei der Zollanmeldung

Derjenige, der die Zollanmeldung vornimmt, trägt auch die Verantwortung als Anmelder gegenüber dem Zoll und haftet für folgende Dinge:

Zwar lassen sich Unternehmen bei der Zollanmeldung oft von Speditionen vertreten, doch auch hier haftet letztendlich das Unternehmen selbst für die Zollanmeldung und mögliche Fehler, die der Spedition beim Anmeldevorgang unterlaufen.

Insofern sollte der Zollanmeldung einschließlich aller wichtigen Informationen und Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt bei der Auswahl der Spedition und bei der Zusammenarbeit begegnet werden.

Denn falsche Zollanmeldungen können schwerwiegende Konsequenzen haben:

Wie läuft eine Verzollung ab?

Der Begriff Verzollung beschreibt den Vorgang, bei dem die Ware in die Europäische Union oder nach Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Bei der Verzollung gibt es zahlreiche rechtliche Vorschriften, die beachtet werden müssen. Passieren hier Fehler oder kommt es zu einer falschen Verzollung, kann das zu einer verzögerten Zollabfertigung, aber auch zu Nachzahlungen und sogar Strafverfahren führen.

Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, ob die Ware von einer Privatperson oder einem Unternehmen zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden soll.

Mehr Informationen zum Thema Verzollung und was dabei zu beachten ist finden Sie hier.

Privatpersonen beim Zoll: Reisefreimengen und Duty-Free

Bei Privatpersonen ist der häufigste Berührungspunkt mit dem Zoll bei der Reiserückkehr aus Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittstaaten, am Flughafen nach dem Urlaub.

Im Urlaub werden Waren oft günstiger als in der EU eingekauft und sollen nun in die EU verbracht werden. Und nicht selten kaufen Privatpersonen in den sogenannten Duty-Free-Geschäften ein.

Auch hier sind einige Dinge in Bezug auf Reisefreimengen und Verzollung zu beachten.

Duty-Free & Reisen innerhalb der EU

Seit dem 01.07.1999 müssen Duty-Free-Waren, die bei Reisen innerhalb der EU erworben werden, ausnahmslos beim Zoll angemeldet werden und es müssen die Einfuhrabgaben in entsprechender Höhe gezahlt werden! Hier gelten keine Reisefreimengen!

In den sogenannten Duty-Free-Shops können Reisende bei der Einreise oder Reiserückkehr aus dem EU-Ausland unversteuerte Waren, also ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer, günstiger erwerben.

Insgesamt darf aber die Reisefreimenge, egal ob durch Duty-Free-Ware oder im EU-Ausland erworbene Ware, nicht überschritten werden. Ansonsten werden Einfuhrabgaben fällig.

Was eine EORI-Nummer ist und wer sie braucht

Die Abkürzung EORI steht für Economic Operators Registration and Identification . Auf deutsch handelt es sich hierbei um die Nummer, die zur Identifizierung und Registrierung eines jeden Wirtschaftsbeteiligten (economic operator) dient.

Die Nummer gilt EU-weit und ermöglicht eine eindeutige Zuordnung sämtlicher Zollakteure.

Die EORI-Nummer wird dabei von der Generalzolldirektion in Dresden vergeben. Diese kümmert sich um das Management der Stammdaten von Unternehmen.

Wirtschaftsbeteiligte, also Unternehmen, haben diese Zollnummer bei der Einfuhr und Ausfuhr anzugeben, damit ihre Identifizierung sichergestellt ist.

Diese Nummer wird vergeben, damit bei automatisierten Zollanmeldungen eine Zuordnung des Unternehmens möglich ist.

Sie können die EORI-Nummer daher mit der Steueridentifikationsnummer vergleichen. Die Zollnummer hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 i.V.m. Art. 1 Nr. 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446.

Übrigens: wenn Sie eine EORI-Nummer prüfen wollen, dann können Sie das direkt bei der Europäischen Kommission tun.

Ohne EORI-Nummer kein Import und Export

Wenn Sie keine gültige EORI-Nummer haben, so können Sie keine Verzollung vornehmen. Jedes rechtsfähige Unternehmen erhält im Übrigen nur eine EORI-Nummer innerhal der EU, da darüber die Identifikation sichergestellt wird.

Rechtlich unselbständige Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen eines Hauptsitzes erhalten im Übrigen keine eigene EORI-Nummer.

Die EORI Nummer beginnt dabei grundsätzlich mit den Länderbuchstaben des Landes, in dem sie erteilt worden ist. Eine EORI-Nummer aus Deutschland beginnt daher mit den Buchstaben DE. Eine EORI-Nummer für Österreich mit AT und so weiter.

Codenummern im Zollrecht

Warentarifnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer haben NICHTS mit der EORI-Nummer zu tun und sind unterschiedliche Nummern!

Achtung: Bei der Zollabwicklung gibt es unterschiedliche Nummern, die streng voneinander zu trennen sind!

Wie beantrage ich eine EORI-Nummer – ohne Formular

Wie nun aber eine EORI-Zollnummer beantragen – um möglichst schnell importieren und exportieren zu können.

Das EORI Antragsformular 0870 der Zollverwaltung ist relativ lang und muss vollständig ausgefüllt werden. Zudem müssen Sie eine aktuelle Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Gewerbeanmeldung beifügen, da der Antrag sonst nicht bearbeitet wird.

Oft kann es sinnvoll sein, beim EORI-Nummer Antrag ausfüllen einen Experten zu Rate zu ziehen, damit keine Falschangaben gemacht werden, die das Verfahren verzögern.

Das Beantragen einer EORI-Nummer zieht erfreulicherweise keine Kosten seitens der Zollverwaltung nach sich. Sie zahlen bei uns als Unternehmen lediglich 79,- € netto für die komplette EORI-Nummer Beantragung.

Wir beantragen Ihre EORI-Nummer- schnell und online!

Sie wünschen sich den bestmöglichen Service bei der Beantragung der EORI-Nummer? O&W Rechtsanwälte beantragt für Sie die EORI-Nummer zum Festpreis von 79,- € netto und übernimmt alle Korrespondenz mit den Behörden sowie auf Wunsch die Beschaffung des Handelsregisterauszuges, den Sie für den Antrag benötigen. Jetzt kostenlos beraten lassen.

Was ist das Verfahren ATLAS?

Das ATLAS-Verfahren ist das IT-Konzept und elektronische Verfahren bei der deutschen Zollbehörde. Die Abkürzung ATLAS steht für „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“.

ATLAS-Codierungen ersetzten online alle wichtigen Unterlagen und Dokumente.

Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung

Wer Waren über einen bestimmten Warenwert (1.000 Euro oder über 1.000 kg Gesamtgewicht) aus der EU ausführt, muss die Warenausfuhr elektronisch über das das IT-Verfahren ATLAS anmelden und ein sogenanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellen. Wer dies unterlässt, begeht einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht.

Je nachdem wie viele Warenausfuhren ein Unternehmen regelmäßig vornimmt, können sich für Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Generierung anbieten – Sie können die Anmeldung selbst vornehmen oder externe Hilfe beanspruchen.

Wer regelmäßig exportiert, ist gut beraten, sich entsprechende Softwarelösungen zuzulegen. Bei weniger Ausfuhrvorgängen kann auch ein Zolldienstleister – z.B. eine Spedition oder Zollagent die Anmeldung vornehmen. Mithilfe der kostenfreien Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus) des Zolls können die Ausfuhranmeldungen ebenfalls getätigt werden.

Abgabe der Zollimportanmeldung

Wer Nicht-Unionswaren in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Zolllagerverfahren oder in das Verfahren der Aktiven Veredelung überführen möchte, benötigt ebenfalls eine elektronische Zollanmeldung im ATLAS-Verfahren, die sogenannte Zollimportanmeldung.

Der Zoll stellt über seine Seite eine Übersicht über die zulässigen Codierungen bei der Einfuhr zur Verfügung.

Welche Zollverfahren gibt es?

Das Zollrecht kennt seit der Zollrechtsreform grundsätzlich nur 3 bzw. 6 Zollverfahren, die bei der Überführung der Ware genutzt werden können.

Hintergrund ist der, dass eingeführte Ware aus dem EU-Ausland, sobald sie das europäische Zollgebiet erreichen, innerhalb einer bestimmten Frist in ein Zollverfahren überführt werden müssen.

Um ein Zollverfahren nutzen zu können, sind in der Regel eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung notwendig.

Die Zollverfahren sind

  1. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  2. die besonderen Verfahren: Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung und
  3. die Ausfuhr
Zollverfahren Unionszollkodex
Zollverfahren

Zollrechtlich freier Verkehr

Die Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in den sogenannten zollrechtlich freien Verkehr stellt eines der wichtigsten Zollverfahren dar.

Eine Ware wird dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn sie nach der erforderlichen Zollanmeldung das Abfertigungsverfahren beim Zoll einschließlich der Zahlung der Einfuhrabgaben durchlaufen hat.

Waren, die dieses Verfahren durchlaufen haben, erhalten den zollrechtlichen Status einer Unionsware und können damit innerhalb der EU frei bewegt und befördert werden. Dieses Verfahren ist daher vor allem für solche Ware bestimmt, die endgültig in der EU verbleiben soll.

Wie aber läuft das Verfahren ab?

  1. Abgabe Zollanmeldung
  2. Annahme Zollanmeldung durch den Zoll
  3. Zollbeschau
  4. Zollbefund
  5. Berechnung der Einfuhrabgaben
  6. Zahlung der Einfuhrabgaben
  7. Überlassung der Ware

Versandverfahren

Grundsätzlich sind Waren im Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union, also beim Grenzübertritt, zu verzollen.

Meistens ist es aber so, dass die Ware weiter ins Binnenland befördert werden soll und nicht am Grenzübergang verbleiben soll. Um den Prozess und die Zollförmlichkeiten deshalb zu vereinfachen, gibt es u.a. das Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren.  

Im Versandverfahren wird die Ware unverzollt und unversteuert und unter Aussetzung der handelspolitischen Maßnahmen zum Bestimmungsziel befördert und  erst bei Eintreffen am Zielort verzollt.

Die Abwicklung erfolgt mithilfe des elektronischen Regelversandverfahrens (NCTS).

Außerdem muss für die Benutzung des Versandverfahrens im Regelfall eine Sicherheit geleistet werden.

Zolllagerung

Bei der Wareneinfuhr aus dem EU-Ausland muss die Ware grundsätzlich verzollt werden.

Um die Einfuhrabgaben und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu sparen, kann das Verfahren der Zolllagerung genutzt werden.

Hierbei wird die Ware faktisch in die EU verbracht, zollrechtlich gilt sie aber nicht als eingeführt.

Weil es hier einige Besonderheiten zu beachten gibt und es bei Fehlern schnell doch zu einem Abgabenbescheid kommen kann, ist eine anwaltliche Beratung bei der Beantragung der Bewilligung eigentlich unvermeidbar.

Vorübergehende Verwendung

Bei der vorübergehenden Verwendung handelt es sich um ein Zollverfahren, das für nicht dauerhaft eingeführte Nicht-Unionswaren eine vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben vorsieht.

Die Ware wird in diesen Fällen vorübergehend in die Europäische Union eingeführt, genutzt und nach einer bestimmten Zeit unverändert wieder ausgeführt. Dabei steht die Ware unter strenger zollamtlicher Überwachung.

Ob eine vollständige oder nur teilweise Befreiung bewilligt wird, hängt von der Art der Ware und ihrem Verwendungszweck ab.

Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung ist z.B. möglich für

Eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben ist z.B. möglich für

Veredelungsverkehr

Zu den Zollverfahren der Veredelung zählen

Bei der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren einfuhrabgabenfrei in das Zollgebiet der EU eingeführt werden und anschließend den Veredelungsvorgängen unterzogen werden.

Bei der passiven Veredelung dagegen werden Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus der EU ausgeführt. Anschließend kann die Ware dann zur Weiterverarbeitung wieder in die EU unter (teilweiser) Befreiung der Einfuhrabgaben eingeführt werden.

Wiederausfuhr

Bei Nicht-Unionswaren, für die eines der besonderen Zollverfahren genutzt wurde, gelten bestimmte Bedingungen, aber auch Vereinfachungen bei der Wiederausfuhr aus der EU.

Klassischer Anwendungsfall einer Wiederausfuhr ist die Beendigung eines Zolllagerverfahrens. Die Ware soll hier gerade nur vorübergehend gelagert werden um anschließend wieder ausgeführt zu werden. Somit hat sich der zollrechtliche Status nie geändert.

Grundsätzlich muss für die Wiederausfuhr eine elektronische Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden. Diese kann übrigens nicht über ATLAS erfolgen, dafür sind besondere Kommunikationsplattformen zwischen Zoll und Hafen- / Transportwirtschaft wie z.B. ZAPP (Hafen Hamburg) oder aber eine schriftliche Ausfuhrmitteilung erforderlich. In bestimmten Fällen reicht auch eine mündliche Abgabe.

Zollrechtliche Bewilligungen

Im Zollrecht existieren viele zollrechtliche Vereinfachungen, die nicht nur wertvolle Zeit und Verwaltungsaufwand sparen, sondern auch Wettbewerbsvorteile im internationalen Warenverkehr mit sich bringen.

Beispiele für zollrechtliche Bewilligungen sind u.a. der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) oder die Bewilligung von Gesamtsicherheiten.

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

AEO steht für Authorised Economic Operator und verleiht Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

Unternehmen mit AEO-Status führen einen Nachweis – auch gegenüber Handelspartnern – darüber, dass sie sich sicher im Außenwirtschafts- und Zollrecht bewegen können. Hintergrund ist der Gedanke eines Sicherheitskonzepts und einer sicheren Lieferkette im europäischen Wirtschafts- und Handelsverkehr.

Für viele Unternehmen ist der AEO-Status besonders von Vorteil, weil es nicht nur die Zuverlässigkeit gewährleistet, sondern auch entscheidende Wettbewerbsvorteile mit sich bringt.

Darunter fallen vor allem Abkommen der EU mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China, die den AEO-Status gegenseitig anerkennen und dadurch die Registrierung als Unternehmen sowie verkürzte Produktionsprozesse ermöglichen.

Egal ob Ein- oder Ausführer, Hersteller, Frachtführer, Spediteur oder Zollagent – jedes Unternehmen, das in der EU ansässig ist und im Zollverkehr praktiziert, kann eine solche Bewilligung beantragen.

Um als AEO zugelassen zu werden, muss ein Antrag bei der Zollbehörde gestellt werden. Der Antrag erfolgt entweder auf elektronischem Wege über den „Internetantrag AEO-Bewilligung“ oder schriftlich mit dem Antragsformular 0390.

Folgende Voraussetzungen müssen beim Antragsteller vorliegen:

Der Zoll stellt die Bewilligung bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in 3 verschiedenen Sicherheitsstufen aus:

  1. AEO C (Zollrechtliche Vereinfachungen)
  2. AEO S (Sicherheit)
  3. AEO C+S (Zollrechtliche Vereinfachungen & Sicherheit)

Bewilligung von Gesamtsicherheiten

Damit bestimmte zollrechtliche Vorgänge wie z.B. den Veredelungsverkehr und besondere Zollverfahren genutzt werden können, ist im Regelfall eine Sicherheitsleistung durch das Unternehmen notwendig.

Dabei kann die Sicherheitsleistung erforderlich sein

Die Leistung einer Gesamtsicherheit bedeutet, dass eine Sicherheitszahlung für die Zollschuld und andere Abgaben mehrerer zollrechtlicher Vorgänge zusammen hinterlegt werden kann – das heißt es erfolgt z.B. eine Barsicherheit oder Verpflichtungserklärung für eine Zollanmeldung, das gewählte Zollverfahren und für die Zollschuld mehrerer Einfuhrvorgänge zusammen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zoll die zu leistende Sicherheit für die Gesamtsicherheit auch reduzieren oder ganz drauf verzichten.

Der Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Eine Gesamtsicherheit kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller im Zollgebiet der EU ansässig ist, das entsprechende Zollverfahren regelmäßig genutzt wird und der Betroffene auch sonst keine zollrechtlichen und steuerrechtlichen Verstöße nachweisen kann.

Was ist das Zollwertrecht?

Das Zollwertrecht ist ein System, auf dessen Grundlage der genaue Zollwert ermittelt wird.

Der Zollwert wiederum ist sowohl für tarifliche Maßnahmen, also die Berechnung des konkreten Wertzolls als auch für außertarifliche Maßnahmen, z.B. die Berechnung von Antidumpingzöllen sowie für die Einfuhrumsatzsteuer relevant.

Der Zollwert in Kombination mit dem Zollsatz, der anhand der Einreihung der Ware in den Zolltarif ermittelt wird, bestimmt die Höhe der Zollschuld.

Leider ist das ganze System des Zollwertrechts und auch die Berechnung des Zollwerts äußerst kompliziert.

Fragen zum Zollwert?

O&W Rechtsanwälte beraten Sie daher gerne in allen Fragen rund um das Zollwertrecht und vertreten Sie im Nacherhebungs-, Straf- und Bußgeldverfahren. Kontaktieren Sie uns bei Fragen einfach, wir rufen Sie zurück.

Wo finde ich Zollformulare?

Alle wichtigen Formulare finden Sie auf der Seite des Zolls und im Bereich der Exportkontrolle für bestimmte Ausfuhrvorgänge und Ausfuhrgenehmigungen auf der Seite des BAFA und im ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Zollrecht – aktuell bleiben ist wichtig

Besonders im Bereich des Zollrechts ist es essentiell wichtig, über sämtliche Änderungen informiert und auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Da das Zollrecht maßgeblich durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung auf europäischer Ebene geprägt und entwickelt wird, ist die Auswahl an guter und spezifischer Fachliteratur schmal.

Wer dennoch einen rechtlichen und auch praktischen Überblick über das Zollrecht haben möchte, kann auf das Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union (Wolfgang Witte) vom NWB Verlag zurückgreifen.

Es empfiehlt sich daneben aber dringend, sowohl die nationale Rechtsprechung als auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung der EU aufmerksam zu verfolgen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Unternehmen: Aktualität sichert Liquidität!

Unternehmen sind bei Im- & Export an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen im Zollrecht gebunden. Bei Verstößen drohen hohe Nachzahlungen, Bußgelder und der Entzug von zollrechtlichen Privilegien. Stetige Fortbildung und eine verlässliche und lückenlose rechtliche Beratung durch einen Anwalt mit jahrelanger Erfahrung im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sind daher unerlässlich!

Durch die vielen europäischen Bestimmungen und den europäischen Zolltarif, die das deutsche Zollrecht und auch die Exportkontrolle beeinflussen, sind Unternehmen dafür verantwortlich, die aktuelle Rechtslage durch ein beständiges Studium und eine lückenlose Fortbildung im Zollrecht zu beobachten und innerbetriebliche Prozesse darauf abzustimmen.

Durch die Vielzahl an rechtlichen Regelungen ist eine jahrelange anwaltliche Erfahrung im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht daher meist unentbehrlich.

Verstöße bei der Ein- und Ausfuhr, fehlende Verzollung und hohe Nachzahlungen und Bußgelder können zum Beispiel durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) oder Anträge auf Zollbefreiungen im Voraus verhindert werden.

Damit schützen Sie als Unternehmen nicht nur Ihre Liquidität, sondern gewährleisten auch Zuverlässigkeit im Rahmen Ihrer Handelsbeziehungen.

Beratung vom Anwalt für Zollrecht

Als Anwalt für Zollrecht in Hamburg und München kennen wir den Zollkodex ganz genau. Wir beraten Importeure und Exporteure aus ganz Deutschland im Zollrecht.

Wir bieten Ihnen

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht haben jahrelange Erfahrung auf dem Rechtsgebiet und beraten Sie und Ihr Unternehmen beim Im- und Export.

Egal um welche Aspekte zum Zoll es geht – wir können Ihnen helfen: Optimieren der Prozesse im Unternehmen oder Streit mit dem Zollamt – jeder Rechtsanwalt für Zollrecht von O&W hilft!

Wie können wir Ihnen im Zollrecht helfen?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 1. August 2019 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.