Ein Schwerpunkt unserer Anwälte aus dem Außenwirtschaftsrecht ist die Beratung deutscher Unternehmen bei der Exportkontrolle.

Von unserem Büro in Hamburg und München aus beraten wir bundesweit anwaltlich deutsche Unternehmen zur Ausfuhrkontrolle.

Unsere Anwälte unterstützen die Unternehmen dabei, transnationale Rechtsgeschäfte abzuwickeln und beraten zu Themen wie Ausfuhrgenehmigung, ICP Exportkontrolle und Güterklassifizierung und helfen Ihnen, Verstöße gegen die Exportkontrolle zu vermeiden.

Wir stehen dabei stets im engen Kontakt mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und vertreten Ihr Unternehmen bei der richtigen Antragstellung und Problemen.

Jeder Anwalt im Bereich Exportkontrolle unterstützt Unternehmen z.B. in folgenden Bereichen:

Exportkontrolle – Waren sicher ausführen

Zu unseren Tätigkeiten gehört die Beratung bei:

Fragen zur Exportkontrolle?

Unsere Anwälte aus dem Außenwirtschaftsrecht unterstützen Ihr Unternehmen u.a. bei der Güterklassifizierung und beraten Sie gerne, wie Sie Verstöße gegen die Exportkontrolle verhindern können.

Was bedeutet Exportkontrolle?

Grundsätzlich ist der Außenhandel auf der deutschen und europäischen Ebene frei.

Sowohl Waren als auch Leistungen dürfen also frei vertrieben und unbeschränkt im- bzw. exportiert werden.

Exportkontrolle bedeutet aber, dass die Lieferung von bestimmten Gütern in andere Länder genehmigungspflichtig sein kann.

Unter die Genehmigungspflicht fallen vor allem Waffen, Munition, Rüstungsgüter und Güter, die einen doppelten Verwendungszweck haben, also zu zivilen und militärischen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual-Use-Güter).

Auch Ausfuhrverbote sind möglich. So müssen Unternehmen zwingend die Bestimmungen geltender Embargos und Sanktionen beachten. Hier spielt die Sanktionslistenprüfung eine entscheidende Rolle.

Diese können sowohl aus deutschem Recht als auch aus europäischen Embargoverordnungen und Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates resultieren.

Bei Embargoverstößen drohen Unternehmen und vor allem der Geschäftsführung empfindlich hohe Geldstrafen. Auch Freiheitsstrafen sind möglich.

Hintergrund der Beschränkungen des freien Warenverkehrs ist das einheitliche Ziel der Exportkontrolle, außen- und sicherheitspolitische Risiken zu minimieren. Aus Gründen der Prävention wird der Außenhandel zugunsten der Friedenssicherung und zum Schutz der Bevölkerung beschränkt.

So soll vor allem der Bedrohung Deutschlands und seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen entgegen gewirkt werden.

Zudem sollen deutsche Exporte in Krisengebieten keinesfalls Konflikte verstärken oder zu Menschenrechtsverletzungen führen.

Zentrale Behörde und zuständig für die Exportkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie prüft, ob die Ausfuhr bestimmter Waren genehmigungspflichtig ist oder nicht.

Unternehmen müssen daher bei der Ausfuhrgenehmigung auf die richtige Antragstellung beim BAFA achten.

Ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig oder ggf. sogar verboten ist, hängt aber von vielen verschiedenen Faktoren ab:

Durch die umfassenden Güterlisten und das Gefüge aus nationalen und internationalen Ausfuhrbestimmungen kann dieser Prozess schnell unübersichtlich und kompliziert werden.

Hier ist daher die Expertise von Anwälten aus dem Außenwirtschaftsrecht gefragt.

Wen betrifft die Exportkontrolle?

In der Exportkontrolle gibt es keine Verfahrenserleichterungen für kleinere Unternehmen. Jedes Unternehmen, das Waren exportiert, ist auch für die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen verantwortlich.

Grundsatz im Außenhandel

Wer Waren ausführt, muss sich auch an die Ausfuhrbestimmungen halten.

ICP Exportkontrolle

Exportkontrolle kann nur dann effektiv wirken, wenn Unternehmen sich aktiv an den Präventionsmaßnahmen beteiligen.

Denn die Unternehmen verfügen selbst über wertvolles firmeninternes Spezialwissen, so z.B. über die technische Beschaffenheit von Produkten oder ausländische Kunden.

Das BAFA ist somit bei der betriebsinternen Exportkontrolle auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen.

Zwar gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine betriebsinterne Exportkontrolle durchzuführen. Allerdings spielt die Einhaltung gesetzlicher Ausfuhrbestimmungen auch eine gewichtige Rolle bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens.

Um also als „Ermächtigter Ausführer“ privilegiert zu werden oder Ausfuhrgenehmigungen für gelistete Güter zu erhalten, empfiehlt es sich, eine betriebsinterne Exportkontrolle durchzuführen und Compliance-Strukturen in das Unternehmen zu integrieren.

Aber auch sonst sollten Unternehmen Haftungsrisiken bei der Ausfuhr minimieren und durch die Implementierung eines Kontrollsystems etwaigen Folgeschäden finanzieller und strafrechtlicher Natur vorbeugen.

Doch die Kontrollmaßnahmen sind für Unternehmen ein hoher Arbeitsaufwand. Internal Compliance Programme (ICP) unterstützen diesen Prozess.

Betriebsinterne Exportkontrolle

Unternehmen kennen ihre betriebsinternen Prozesse am besten: “ Know your product” und “Know your customer“ – Passen Sie die Exportkontrolle mithilfe von ICP an Ihre Unternehmensstruktur an.

Zuständig für die Installation eines ICP ist der Ausfuhrverantwortliche im Unternehmen.

Exakte Vorgaben dafür, wie ein ICP genau ausschauen muss, gibt es nicht. Dennoch gibt es ein paar Kriterien bei der Etablierung, die Unternehmen beachten sollten.

Kriterien für ICP

  • Risikoanalyse: Welche Güterlisten prüfen?
  • Zuständigkeiten & Verantwortung: ggf. Ausfuhrverantwortlicher
    –> Interessenkonflikte vermeiden!
  • Personalkraft / Arbeitsmittel: Exportquote berücksichtigen
  • Personalauswahl & Fortbildung d. Personals
  • EDV: wichtig für SAG-Verfahren
  • Ablauforganisation: Prozesshandbuch zur Koordination und Verfahrensregelung
  • Dokumentation der Prüfung: Aufbewahrungspflichten
  • Regelmäßige Kontrollen: Prozessbezogen / Systembezogen (ICP-Audit) & Hinweisgebersystem
  • Physische & technische Sicherheit: u.a. wichtig für AEO-Status bei Zertifizierung

Güterklassifizierung

Ein wichtiger Bestandteil der innerbetrieblichen Exportkontrolle ist die sogenannte Güterklassifizierung.

Der Gesetzgeber verpflichtet deutsche Exporteure dazu, die geplante Warenausfuhr vor dem Export gegen die einschlägigen Güterlisten zu prüfen. Hierzu gehören die Ausfuhr- und Dual-Use-Liste.

Für welche Güter aber bestehen derzeit Ausfuhrbeschränkungen? Das BAFA stellt hierzu eine aktualisierte Übersicht der Güterlisten zur Verfügung.

Diese Prüfung der Güterlisten kann aber wegen der komplexen Bestimmungen und der technischen Aufmachung dennoch sehr mühsam sein und schnell unübersichtlich werden.

Aufgrund der hohen Fehlerquote bei der Güterklassifizierung sollten Sie daher folgende Tipps auf jeden Fall berücksichtigen:

3 Tipps für die Güterklassifizierung

  1. Auskunft zur Güterliste (AzG)
    Antrag online über ELAN-K2 Ausfuhr-System möglich, ersetzt aber nicht die Ausfuhrgenehmigung!
  2. ICP-Exportkontrolle
    Interne Compliance-Struktur und Software zur Unterstützung nutzen
  3. Güterlisten Monitoring

Unternehmen sollten sich aber zusätzlich extern von Anwälten beraten lassen, die mit der Exportkontrolle und den gängigen Güterlisten vertraut sind.

Denn der Strafrahmen bei falschen Entscheidungen oder versäumten Prüfungen ist hoch. Zudem droht Unternehmen der Entzug der Anerkennung der Zuverlässigkeit des Ausführers.

Endverbleibserklärung

Unternehmen müssen im Rahmen der Ausfuhr genehmigungspflichtiger Waren zusammen mit dem Antrag beim BAFA eine sogenannte Endverbleibserklärung bzw. End-user certificate (EUC) abgeben.

In diesem Dokument muss der Empfänger der Ware den Verwendungszweck und ggf. das Empfängerland dokumentieren.

Auch diese Regelung dient in erster Linie der Exportkontrolle und stellt die zweckgerichtete Nutzung der Wirtschaftsgüter im Empfängerland sicher.

Das Musterformular für das Endverbleibsdokument kann auf der Seite des BAFA heruntergeladen werden.

Ausfuhrverantwortlicher

In bestimmten Fällen der Ausfuhr müssen Unternehmen einen sogenannten Ausfuhrverantwortlichen ernennen und diesen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber dem BAFA angeben. 

Die Regelung gilt vor allem für den Export genehmigungspflichtiger Güter, da hier die Zuverlässigkeit der Exporteure eine besonders große Rolle spielt.

Der Ausfuhrverantwortliche übernimmt beim Export die persönliche Verantwortung für die Einhaltung aller Ausfuhrbestimmungen.

Dabei treffen den Ausfuhrverantwortlichen im Wesentlichen 4 Pflichten:

  1. Personalauswahl
  2. Organisation ICP
  3. Überwachung ICP
  4. Weiterbildung Personal

Was die persönlichen Voraussetzungen betrifft, so muss der Ausfuhrverantwortliche Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung im Unternehmen sein. 

Allerdings ist auch hier auf die Verantwortung im Unternehmen abzustellen. Nur wer auch für die Durchführung der genehmigungspflichtigen Lieferungen verantwortlich ist, kann die betriebsinterne Exportkontrolle organisieren und gewährleisten.

Wer ist Ausfuhrverantwortlicher?

Exportkontrolle ist Chefsache!

Exportkontrollbeauftragter

Neben dem Ausfuhrverantwortlichen gibt es in vielen Unternehmen auch die Position Exportkontrollbeauftragter bzw. Außenwirtschaftsbeauftragter.

Die Aufgabe des Exportkontrollbeauftragten besteht ebenfalls in der Umsetzung der Exportkontrolle im Unternehmen, indem er die Zuverlässigkeit der Ausfuhrgeschäfte organisiert und kontrolliert.

Im Gegensatz zum Ausfuhrverantwortlichen übernimmt trifft einen Exportkontrollbeauftragten in der Regel aber keine persönliche Haftung im Hinblick auf die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen.

Denn der Exportkontrollbeauftragte ist dem Ausfuhrverantwortlichen unterstellt und handelt in dieser Hinsicht weisungsgebunden.

Trotzdem trifft ihn eine hohe Verantwortung, da die Freigabe oder der Abbruch von Ausfuhrvorgängen und damit auch der Umsatz des Unternehmens von seiner Entscheidung und Expertise abhängt.

Der Außenwirtschaftsbeauftragte übernimmt vor allem die operativen Aufgaben der Exportkontrolle wie z.B. die Güterklassifizierung und die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen oder aber auch die Kontrolle von Fristen.

Zudem prüft und organisiert er die Ausfuhren und bildet das Kontaktglied zum BAFA und anderen Behörden wie dem Zoll, der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle auch zu den Spediteuren.

Außerdem trifft den Exportkontrollbeauftragten ein Berichtsrecht, um mögliche Missstände im Unternehmen bei der Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen aufzudecken.

Auch im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung übernimmt er die Organisation und Nachbereitung der Prüfung.

Aufgaben Exportkontrollbeauftragter

  • Güterklassifizierung, insb. Zolltarifnummer
  • Ausfuhrgenehmigungen beantragen
  • Ausfuhranmeldung & Begleitpapiere
  • Freigabe von Ausfuhren
  • Fristenkontrolle
  • Organisation der Außenwirtschaftsprüfung
  • Kontakt zum BAFA, Zoll & anderen Behörden

Neben der Organisation- und Kontrollfunktion bei der Exportkontrolle erhält der Exportkontrollbeauftragte auch wichtige fachbezogene Stopp- und Weisungsbefugnisse.

So ist er lediglich an Weisungen des Ausfuhrverantwortlichen gebunden; alle anderen Abteilungen im Unternehmen sind ihm bei im Bereich der Exportkontrolle unterstellt – insoweit handelt er also weisungsunabhängig.

Das bedeutet, der Exportkontrollbeauftragte entscheidet im Unternehmen auch letztinstanzlich über das Vorliegen einer Genehmigungspflicht und kann Ausfuhrvorgänge abbrechen, wenn diese gegen geltende Ausfuhrbestimmungen verstoßen.

Genauso obliegt ihm aber auch die Freigabe von Ausfuhren, wenn die innerbetriebliche Exportkontrolle grünes Licht für den Export der Ware gibt.

Verstöße gegen die Exportkontrolle

Die Ziele der Exportkontrolle haben eine hohe Bedeutung und müssen deshalb unbedingt eingehalten werden. Entsprechend hoch sind auch die Strafen, wenn ein Unternehmen gegen bestehende Ausfuhrbestimmungen verstößt.

Aber zuerst die gute Nachricht: Unternehmen, die ein effektives Risikomanagement bei ihrer innerbetrieblichen Exportkontrolle betreiben und wirksame Kontrollen durchführen, können Verstöße und schwerwiegende Konsequenzen in der Regel vermeiden.

Durch die Vielzahl an nationalen und internationalen Vorschriften aus Embargos und Sanktionslisten können aber trotzdem schnell Ausfuhrverbote oder ähnliche Beschränkungen übersehen werden.

Dabei ist nicht nur die reine Ausfuhr einer ungenehmigten Ware illegal, sondern auch Vermittlungstätigkeiten (sog. Brokering) und technische Unterstützung können in bestimmten Fällen strafbar sein.

In diesen Fällen drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe.

Wer gegen ein Waffenembargo verstößt, muss mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Bei einem Verstoß gegen ein EU-Embargo kann ein Unternehmen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe riskieren.

Wer fahrlässig ungenehmigte Waren ausführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hier drohen hohe Bußgelder zwischen 30.000 € und 500.000 € für das Unternehmen.

Aber Unternehmen riskieren bei Verstößen gegen die Exportkontrolle nicht nur finanzielle Konsequenzen. Darüber hinaus drohen auch der Verlust von Exportprivilegien und Imageschäden.

Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Exportkontrolle drohen neben hohen Haft- und Geldstrafen auch der Verlust von Exportprivilegien und Reputation. Die Geschäftsführung haftet dabei in der Regel persönlich.

Haftung bei der Exportkontrolle

An die Frage, was für Strafen bei Verstößen gegen die Ausfuhrbestimmungen drohen, schließt sich die Frage nach der Haftung bei der Exportkontrolle an.

Im Grundsatz gilt erstmal folgender Haftungsmaßstab:

Haftungsmaßstab

Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen im Außenwirtschaftsrecht verstößt, begeht eine Straftat. Wer fahrlässig gegen das Exportkontrollrecht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Hier ein paar Fallbeispiele:

  1. Ein Unternehmen, das z.B. die Embargo-Bestimmungen beim Export nach Russland missachtet und trotzdem bewusst die genehmigungspflichtige Ware illegal ausführt, handelt mit Vorsatz.
  2. Ein Unternehmen, das überhaupt keine ICP installiert hat und Güter ohne Beachtung der Ausfuhrbestimmungen exportiert, macht sich ebenfalls wegen vorsätzlichen Handelns strafbar.
    Denn die Exportverstöße werden in dem Fall billigend in Kauf genommen – hier greift der Haftungsmaßstab Organisationsverschulden.
  3. Ein Unternehmen, das über eine organisierte Exportkontrolle verfügt und „aus Versehen“ eine ungenehmigte Ausfuhr durchführt, handelt dagegen nur fahrlässig.

Die Fälle verdeutlichen noch einmal die Wichtigkeit einer organisierten innerbetrieblichen Exportkontrolle. Sie kann im Ernstfall eines Exportverstoßes beim Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe entscheiden.

Wer aber haftet bei einem Verstoß? Die Geschäftsführung, der Ausfuhrverantwortliche oder der einzelne Mitarbeiter?

In einem Unternehmen haftet zunächst grundsätzlich die Geschäftsführung persönlich, da sie die Verantwortung für Verstöße übernimmt.

Bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht haftet der Ausfuhrverantwortliche dagegen persönlich.

Der Exportkontrollbeauftragte haftet grundsätzlich NICHT persönlich, da er dem Ausfuhrverantwortlichen unterstellt ist. Das gleiche gilt für einzelne Mitarbeiter.

Etwas anderes gilt nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen und wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Ausdrückliche Beauftragung des Mitarbeiters
  2. Mitarbeiter nimmt eigenverantwortlich Aufgaben wahr
  3. Mitarbeiter handelt in diesem Auftrag

Wer haftet bei Verstößen?

Grundsätzlich haften Geschäftsführung & Ausfuhrverantwortlicher. Exportkontrollbeauftragte oder Mitarbeiter haften nur bei explizit eigenverantwortlichem Handeln.

Checkliste Exportkontrolle

Vor der Ausfuhr ist nach der Ausfuhr...

Genehmigung der Ausfuhr

  • Besteht eine Genehmigungspflicht bei der Ware?
  • Bei Genehmigungspflicht: Endverbleibserklärung / end-user-certificate beim BAFA vorlegen
  • Sammelgenehmigungen möglich?

Embargos – & Sanktionslistenprüfung 

  • Antrag auf Auskunft zur Güterliste gestellt?
  • Embargos & Sanktionslisten geprüft (ggf. mithilfe von Software)?
  • Kritische Endverwendung bei der Exportware?
  • Umgang mit Handlungs- & Vermittlungsgeschäften
  • Risikoanalyse: Kundenportfolio und Empfängerprofile überprüfen
  • Red Flags: Warnhinweisgebersystem bei ungewöhnlichen Exportaufträgen nutzen
  • Kontrolle von gelisteten und nicht  gelisteten Gütern

Innerbetriebliche Exportkontrolle

  • Kritische Personalauswahl: Ausfuhrverantwortlicher und Exportkontrollbeauftragter
  • Betriebsinterne Exportkontrolle: Internal Compliance Programme integrieren
  • Prozesshandbuch ICP 
  • Regelmäßige Sensibilisierung & Fortbildung des Unternehmens für Compliance bei der Exportkontrolle

Dieser Artikel wurde am 2. November 2020 erstellt. Er wurde am 07. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.