Bei der vorübergehenden Verwendung handelt es sich um ein Zollverfahren, bei dem nicht dauerhaft eingeführte Nichtgemeinschaftswaren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben vorübergehend in die Europäische Union eingeführt, genutzt und im unveränderten Zustand wieder ausgeführt werden.
Dabei gibt es zahlreiche zu beachtende Punkte:
- Mit Ausnahme von Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten darf die Ware nicht be- oder verarbeitet werden. Dieses Verfahren spiegelt besonders gut den Wirtschaftszollgedanken wieder, demnach Waren nur verzollt werden sollen, wenn sie in den Wirtschaftskreislauf der EU integriert werden.
- Eine vorübergehende Verwendung darf in der Regel nicht länger als 24 Monate dauern. In besonderen Fällen ist jedoch eine Fristverlängerung möglich.
Je nach Dauer, Gebrauch und Art der Ware können Einfuhrabgaben teilweise erhoben werden. So kann zum Beispiel die Verwendung einer Baumaschine teilweise verzollt werden, da sie am Wirtschaftskreislauf teilnimmt und inländischen Maschinen Konkurrenz macht. Die Abgabenhöhe würde hierbei monatlich 3% der normalen Einfuhrabgaben betragen.
Volle Einfuhrabgaben zahlen trotz vorübergehender Verwendung
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Missbrauch dieses Verfahrens zu vermeiden, stehen die vorübergehend verwendeten Waren unter strenger zollamtlicher Überwachung. Bei schriftlichen Zollanmeldungen verlangen die Behörden in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der normalen Einfuhrabgaben. Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung oder Veränderung der Waren führt zur Zollschuldentstehung und buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben.
Befindet sich die Ware im zollrechtlichen Status der vorübergehenden Verwendung und werden trotzdem durch das Hauptzollamt Einfuhrabgaben erhoben, so muss genau geprüft werden, ob der Zollbescheid rechtmäßig ist. Auch sind bei der Entstehung einer Zollschuld oft mehrere Parteien beteiligt, die als Gesamtschuldner dem Zoll gegenüber haften. Die Inanspruchnahme eines Zollschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen des Zolls.
Eine für Sie ungünstige Entscheidung der Behörde lässt sich im Wege des Einspruchs anfechten. Unsere Anwälte für Zollrecht unterstützen Sie hierbei gerne.
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