Ein Einspruch gegen einen Zollbescheid sollte unbedingt durch einen auf das Zollrecht spezialisierten Anwalt eingereicht werden.

Sind im Einspruchsverfahren die Weichen nicht richtig gestellt worden, kann das spätere Verfahren vor den Finanzgerichten eventuell nicht mehr gewonnen werden.

Darüber hinaus minimiert eine anwaltliche Prüfung des Sachverhalts das Risiko, dass durch unnötige Angaben des Beteiligten „schlafende Hunde“ geweckt werden. Durch unbedachte Äußerungen können Strafverfahren eingeleitet und gegebenenfalls weitere Nachteile seitens der Zollverwaltung drohen.

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei Zolleinsprüchen wie folgt:

Die Prüfung der Erfolgsaussichten und Einlegung von Einsprüchen gehört zum täglichen Geschäft unserer Zollanwälte in Hamburg. Sprechen Sie uns einfach unter +49 40 369615-0 an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
Unerfreuliche Neuigkeiten: Geschäftsführer erhält fehlerhaften Zollbescheid und Nachzahlung. Macht ein Einspruch gegen den Zollbescheid Sinn?

Wann ist der Zollbescheid fehlerhaft?

Ein Zollbescheid kann aus vielen Gründen fehlerhaft sein. Ein Einspruchsverfahren gegenüber dem Hauptzollamt bietet sich insbesondere dann an, wenn

In unserer Praxis sehen wir in der Regel, dass ein Einspruch dann eingelegt wird, wenn Zölle zu hoch berechnet und festgesetzt worden sind. Denn dieses wirkt sich finanziell unmittelbar aus.

Ein Zollbescheid kann aber auch aus anderen Gründen falsch sein. So kann beispielsweise das Verfahren verletzt worden sein, indem eine Anhörung unterblieben ist oder eine nötige Akteneinsicht durch den Zoll verwehrt wurde.

Einspruch gegen Zollbescheid wann einlegen?

Das Einspruchsverfahren unterscheidet sich von einer reinen Beschwerde insofern, als dass es sich um ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren handelt.

Der Zoll ist also vom Gesetzgeber angehalten, den Zollbescheid umfassend noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit selbst zu prüfen.

Einspruch gegen einen Zollbescheid sollte man also immer dann einlegen, wenn man Zweifel daran hat, dass der Zollbescheid richtig ist.

Das Einspruchsverfahren ist seitens der deutschen Zollbehörden kostenfrei. Auch deshalb sollte diese Möglichkeit mit anwaltlicher Hilfe genutzt werden.

Frist für Zoll-Einspruch

Ein Einspruch gegen den Zollbescheid muss binnen eines Monats eingelegt werden. Der Einspruch muss binnen dieser Frist also beim Zoll eingegangen sein.

Bei Versäumen dieser Frist wird ein Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Für die Fristberechnung ist entscheidend, wann der Bescheid Ihrem Vertreter (z.B. der Spedition) zugestellt wurde. Manche leiten Zollschreiben erst viele Tage später weiter. Die Einspruchsfrist kann daher kürzer sein als gedacht.

Einspruchsfrist versäumt? Sprechen Sie uns trotzdem an – in vielen Fällen lässt sich mit strategischen Maßnahmen doch noch Abhilfe schaffen.

Zudem muss dieser Einspruch an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden, das in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist. Es muss zudem darauf geachtet werden, dass

Das entsprechende Verfahrensrecht zum Rechtsschutz gegen die Zollbehörden ist dem nationalen Gesetzgeber überlassen worden. In Deutschland wird der Rechtsbehelf gegen den Zoll durch die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

Zollbescheid-Einspruch durch Anwalt

Unternehmen können zwar einen Einspruch auch selbst einlegen, es ist aber ratsam anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Denn die bloße Einlegung des Einspruchs ist nicht ausreichend.

Juristisch gesehen bedarf es keiner besonderen Begründung des Einspruchs, wenn der Adressat des Zollbescheides Einspruch einlegt und dadurch zeigt, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 27.11.1985, Az.: II R 90/83).

In der Praxis haben wir aber festgestellt, dass eine eine stichhaltige Begründung absolut entscheidend ist. Auch wenn die Begründung noch nicht Voraussetzung für die Einlegung eines Einspruchs ist, so fordert das Hauptzollamt diese im Laufe des Einspruchsverfahrens an.

Auch „nickt das Hauptzollamt“ den Zollbescheid meist nur ab, wenn keine Begründung geliefert wird.

Unternehmen sollten nicht vergessen, dass die Zollbehörde sich im Einspruchsverfahren in aller Regel selbst kontrolliert. An sich hat die Zollbehörde sich mit Erlass ihres Bescheides bereits festgelegt. Es bedarf daher einiger Argumente, damit der Zoll sich noch umstimmen lässt.

Insofern ist entscheidend, dass die richtigen juristischen Argumente aufgearbeitet werden, um den Zoll zu überzeugen. Die Zollanwälte von O&W kennen zudem die meisten der Sachbearbeiter in den Hauptzollämtern und wissen, wie diese „ticken“.

Einsprüche gegen Zollbescheide sollten sorgfältig begründet werden.

Das Zollamt kann dem Unternehmen nach § 364b AO auch eine Frist zur Begründung des Einspruchs setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so entscheidet die Behörde nach Aktenlage zum Zeitpunkt des Fristablaufs. Das sollte auf jeden Fall vermieden werden, da dann gute Argumente zugunsten des Unternehmens durch den Zoll eventuell nicht mehr berücksichtigt werden. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Hauptzollamt gesetzten Frist übermittelt werden, werden zugunsten des Einspruchsführers nicht mehr berücksichtigt. Alle Fristen des Zolls müssen daher gewahrt werden.

Zudem ist dem Zoll sogar eine sogenannte „Verböserung“ gestattet (vgl. § 367 Abs. 2 S. 2 AO). Das heißt, er kann nach einem Einspruch die Zollabgaben sogar noch höher festsetzen als vorher. Das sollte in jedem Fall vermieden werden.

Ein Rechtsanwalt für Zollrecht sollte daher den Einspruch einlegen und auch begründen, damit Unternehmen keine Nachteile entstehen.

Klage gegen Zollbescheide

Einspruch gegen Zollbescheid

Vor einer Klage beim Finanzgericht muss man einen entsprechenden Einspruch bei den Zollbehörden einlegen.

Im Einspruchsverfahren wird die Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung von den Behörden nochmals geprüft und gegebenenfalls durch die Einspruchsentscheidung rückwirkend geändert

Hilft die Behörde nicht ab, kann binnen eines weiteren Monats Klage vor den Finanzgerichten erhoben werden.

Im Regelfall läuft die Begehr des Unternehmens darauf, den nachteiligen Zollbescheid zu ändern oder aufheben zu lassen. Deshalb mus sim Regelfall Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben werden.

Zum Gegenstand des Klageverfahrens werden im Regelfall die Akten des Einspruchsverfahrens gemacht. Der Richter wird also die bereits ausgetauschten Argumente bewerten. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, noch einmal im Rahmen der Klage gegen den Zoll deutlich zu machen, wieso der Zollbescheid falsch ist.

Die Frist für die Erhebung der Klage gegen den Zoll beträgt einen Monat. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.

Eine Klage ist beim zuständigen Finanzgericht schriftlich zu erheben (vgl. § 64 Abs. 1 FGO) wobei einige Gerichte dazu übergegangen sind, elektronisch eingereichte Klagen von Anwälten zu fordern.

Vorläufige Zahlung der Zollabgaben

Wichtig ist, dass der Einspruch im Zollrecht keine sogenannte „aufschiebende Wirkung“ hat.

Daher müssen die buchmäßig erfassten Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer zunächst bezahlt werden, auch wenn ein Einspruch eingelegt wurde.

Allerdings kann ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Deswegen ist es auch umso wichtiger, dass ein förmlicher Einspruch und nicht nur eine bloße Beschwerde eingelegt wird.

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Dieser Artikel wurde am 18. März 2014 erstellt. Er wurde am 08. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

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    ABC-Str. 21
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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.