Im Meldewesen sind verschiedene Themen sehr wichtig, die im Rahmen unserer Beratung als Rechtsanwälte immer wieder auftreten. Unsere Erfahrung zu den Meldepflichten teilen wir hier mit Ihnen.
Die AWV-Meldepflicht ist für viele ein Novum – auch für Berater. Wir engagieren uns als eine der ersten Kanzleien seit 2016 zur AWV-Meldung. Die Praxis der Bundesbank kennen wir genau.
Die relevanten Themen sind:
Einführung ins Meldewesen
- Diese Meldepflichten gibt es bei Auslandsüberweisungen
- Meldepflicht für Konten im Ausland
- Fristen für die Meldungen
- Die Rolle der Bundesbank bei Meldepflichten
- Meldenummer beantragen
- AWV-Meldung online erledigen (Meldeportal AMS)
- Kennzahlen bei der AWV-Meldung
- Meldepflicht beim Übertrag von Konten
- Behandlung mehrerer Zahlungen im Monat
Die wichtigsten Fragen & Antworten zur AWV-Meldung
- AWV-Meldepflicht vergessen?
- Strafen bei nicht gemachter AWV-Meldung
- Verjährung der AWV-Meldung
- AWV-Meldepflicht Selbstanzeige
- Erfahrungen mit AWV-Meldepflicht
Weiterführende Informationen
- AWV: Was muss gemeldet werden?
- Geldwäsche bei Auslandszahlungen
- Finanzamt und AWV-Meldepflicht
- Auslandsüberweisungen: So gelingen sie
- Meldepflicht für Privatpersonen
- Meldepflicht bei Paypal
- Fehlanzeige bei Zahlungen unter 12.500 €
- Ratgeber: Geld ins Ausland überweisen
- Steuerberater und AWV-Meldung
Verschiedene Arten der Meldepflicht
- Z4-Meldung
- Z5/Z5a Meldung
- K3/K4 Meldung
- Z10 Meldung
Weitere Informationen zum Meldewesen können Sie auf der Website der Deutschen Bundesbank finden.
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Eine Z4-Meldung ist ab einer Zahlung von 12.500 € in jedem Fall verpflichtend. Grundsätzlich sollten Unternehmen daher ein aktives Monitoring betreiben, um keine Meldepflicht zu übersehen.
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Ja, auch hier gilt eine Meldepflicht wenn es um Wertpapiergeschäfte oder Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr geht. Dann ist eine Z10 Meldung nötig.
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Ja, die AWV-Meldung gilt auch für Privatpersonen. Auch hier können Bußgelder verhängt werden.
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Grundsätzlich muss jeder Inländer, der von einem Ausländer eine Zahlung in Höhe von 12.500 € erhält oder an diesen eine solche leistet, eine Z4-Meldung abgeben. Entscheidend ist hierbei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Geschäfts- bzw. Wohnsitz.
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Mit der Z4-Meldung sind alle Zahlungen über 12.500 € ins oder aus dem Ausland zu melden. Die Meldung muss dabei die in Anlage Z4 aufgeführten Informationen enthalten. Hierzu zählen unter anderem der Name, Anschrift, Wirtschaftszweig, Kontaktdaten und die Meldenummer. Außerdem sind der Ländercode anzugeben und ob es sich um eine Verrechnung oder Einbringung handelt.
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Jede Zahlung von über 12.500 € ist meldepflichtig. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
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Jede Zahlung ins oder aus dem Ausland, die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
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Jede Zahlung die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
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Bei jeder Überweisung die einen Betrag von 12.500 € übersteigt. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
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Der Kapitalfluss in und aus dem Ausland soll kontrolliert und in einer Außenwirtschaftsstatistik erfasst werden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Meldepflichten? Dann sprechen Sie uns an. Das erste individuelle Gespräch mit einem spezialisierten Berater ist kostenfrei und unverbindlich.
Wichtiger Hinweis: Kostenlose Webseiten zur AWV
Es ist wichtig zu wissen, dass viele widersprüchliche Informationen im Markt zu den AWV-Meldepflichten kursieren. Man stellt fest, dass es viele Webseiten gibt, die Tipps und Erklärungen zur AWV-Meldepflicht geben, obwohl diese nicht auf eigenen fundierten Erfahrungen beruhen.
Viele Autoren kennen die richtige Rechtslage nicht und verbreiten deswegen falsche Informationen.
Auf einigen Webseiten findet man bei der Recherche die Behauptung, man könne bei vergessenen Meldungen die Angelegenheit durch einen Anruf bei der Bundesbank regeln.
Im Zuge dessen haben wir auch schon bemerkt, dass manche Anwälte nicht über die Kosten einer Beratung zur AWV-Selbstanzeige aufklären, obwohl dieses dem Gebot der Seriosität entspricht.
Wir haben nachgewiesene Erfahrung mit allen Meldeverpflichtungen nach der AWV seit 2016. Und wir rechnen klar und deutlich nach Aufwand ab. Das Honorar erfragen Sie gerne in einem ersten Gespräch. Viele positive Bewertungen zu unserer Arbeit zeigen, dass wir unserem Anspruch gerecht werden.
Unser Tipp ist daher: Seien Sie bei der Recherche aufmerksam. Prüfen Sie, ob die Informationen, die Sie im Internet finden auch wirklich auf Erfahrung aus der Praxis basieren und das auch belegt werden kann. Nichts ist schlimmer als falsche Informationen im Web, die dann zu Risiken führen.
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne ohne Risiken an.
Kommen Sie aus einer besonderen Branche? Dann nutzen Sie gerne unsere Branchenexpertise zu Meldepflichten. Wir haben beispielsweise Unternehmen aus dem Bereich IT/Software, Steuerberater, Kryptotrades, Internate, Personaldienstleister, Speditionen uvm. beraten.
Dieser Artikel wurde am 19. August 2023 erstellt. Er wurde am 28. Dezember 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
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Rechtsanwalt, PartnerABC-Str. 2120354 HamburgDr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.