Der Zolltarif regelt, welche Zollsätze für die unterschiedlichsten Waren im Rahmen der Außenwirtschaft gelten. Die Definition ließe sich herunterbrechen auf:

Der Zolltarif ist nach Waren geordnetes Verzeichnis, in dem die anzuwendenden Zölle für den Warenverkehr systematisch aufgeschlüsselt sind.

Man spricht in der Fachsprache auch von einer sogenannten „Nomenklatur“, die immer dann vorliegt, wenn eine Sammlung von Fachausdrücken zu einem bestimmten Themenbereich vorliegt, die für die Nutzer verbindlich ist. So gibt es z.B. für chemische Stoffe eine Nomenklatur, ebenso aber auch für das Warenverzeichnis des Zolltarifs.

Der Zolltarif ist so aufgebaut, dass über seine Definitionen praktisch jede Ware in ihn einsortiert werden kann (in der Fachsprache heißt dieses Einsortieren auch „Einreihung“). Daher gibt es im Zolltarif gewisse Obergruppen, die immer feiner aufgeschlüsselt werden. Der Zolltarif beginnt also auf oberster Ebene recht allgemein, z.B. mit „Beförderungsmittel“ und unterteilt sich dann weiter in Schienenfahrzeuge, Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge. Diese Kategorien sind sodann weiter unterteilt.

Insgesamt weist der Zolltarif Definitionen in 21 Abschnitten (römische Ziffern), 96 Kapiteln (01 –  76 und 78 –  97) und 1.241 vierstellig bezifferten Positionen auf. Dieses wird sodann in 5.113 sechsstellig bezifferten Unterpositionen verfeinert.

Der Zolltarif wurde früher von Deutschland selbst herausgegeben, die Kompetenz liegt dafür seit einigen Jahrzehnten aber schon bei der Europäischen Union.

Rechtsgrundlage des Zolltarifs

Der in Deutschland geltende Zolltarif ist in § 6 ZollVG geregelt. Dort heißt es:

„Der Zolltarif umfasst die in Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

Rechtsgrundlage des Zolltarifs ist also der Gemeinsame Zolltarif der EU (TARIC: Tarif Intégré des Communautés Européennes) zusammen mit der Zolltarifverordnung. Der Zolltarif der EU ist dabei mit der Weltzollorganisation abgestimmt, sodass es fast weltweit (in über 200 Staaten) in der Grobgliederung eine gewisse Übereinstimmung gibt. Der § 6 ZollVG ermächtigt die Bundesrepublik Deutschland aber auch dazu, noch eine weitere Spezifizierung und feinere Untergliederung vorzunehmen.

Die unmittelbare Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (GZT). In Anhang I ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) enthalten, die die Grundlage des Zolltarifes ist. In dieser Verordnung ist auch geregelt, dass die EU jährlich eine aktualisierte Fassung des Zolltarifs herausgeben muss. Schließlich ändern sich Produkte, es kommen neue Waren hinzu. Unternehmen sollten daher jährlich die Änderungen im Zolltarif beachten. Stichtag für Unternehmen ist dabei der 31. Oktober eines jeden Jahres. Zu diesem Tag muss die Nomenklatur veröffentlicht sein.

Früher gab es übrigens auch noch eine Druckausgabe des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT). Diese wurde allerdings zum 1.1.1999 eingestellt und durch den Elektronischen Zolltarif (EZT-online) ersetzt.

Der Zolltarif führt also zu einer Zolltarifnummer. Mit dieser können Unternehmen

  • Einfuhren von Waren anmelden
  • Den Export/die Ausfuhr von Waren anmelden
  • Die Einfuhrabgaben (fast) weltweit anhand des Zolltarifs ermitteln
  • Die Meldungen zur Außenhandelsstatistik abgeben

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zolltarif sich nicht nur aus der Nomenklatur (also dem Warenverzeichnis) zusammensetzt, sondern auch aus den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des Zolltarifs. Nur mit diesen Anwendungsvorschriften ist der Zolltarif komplett.

Übrigens: Die Verantwortlichkeit, die richtige Zolltarifnummer zu ermittelt, liegt beim jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten. Im Rahmen eines guten Zollmanagement sollte das Unternehmen Sorge dafür tragen, dass die Tarifnummer anhand des Zolltarifs richtig ermittelt wird.

Warum gibt es den Zolltarif?

Den Zolltarif gibt es deswegen, weil die umfassenden Warenströme erfasst werden müssen. Letztendlich sind es zollpolitische und ökonomische Entscheidungen, bestimmte Produkte mit Zöllen zu belegen und gewisse Industrien durch die Einführung von Zöllen zu schützen.

Dieses ist aber nur möglich, wenn an einer zentralen Stelle festgelegt wird, auf welche Produkte welche Zollsätze anzuwenden sind. Wenn man sich vor Augen hält, dass im Mai 2013 Waren im Wert von 38,2 Milliarden Euro exportiert und von 26,1 Milliarden Euro importiert wurden, zeigt sich, wie wichtig es für die Zollverwaltung ist, die Einnahmen anhand des Zolltarifs sicherzustellen.

Zolltarif in anderen Ländern

Im Übrigen kennen auch andere Länder einen eigenen Zolltarif. In der Schweiz spricht man statt vom TARIC vom TARES. In den Vereinigten Staaten von Amerika hingegen kommt der Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) zur Anwendung, der von der USIC verwaltet wird.

Dieser Artikel wurde am 4. Februar 2019 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.