Eine Zollbeschau ist für viele Unternehmen sehr ärgerlich. Denn sie verlieren Zeit und oft auch Geld. O&W Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen bei einer Zollbeschau und vertritt die Rechte von Importeuren und Exporteuren. Viele Unternehmen möchten eine Zollbeschau am liebsten vermeiden.

Zu unseren Dienstleistungen rund um das Thema Beschau durch den Zoll gehören zum Beispiel

Sie haben Fragen zur Zollbeschau oder möchten sich gegen ständige Beschauen Ihrer Import- oder Exportsendungen zur Wehr setzen? Dann sprechen Sie unsere Zollanwälte unter 040 / 36 96 15 0 gerne an. Wir helfen Ihnen schnell weiter.

Was ist eine Zollbeschau?

  • Bei einer Zollbeschau handelt es sich um eine amtliche Anordnung des Zolls zur Überprüfung der tatsächlich angemeldeten Ware.
  • Eine Zollbeschau kann bei Zweifeln an der Zollanmeldung angeordnet werden. Der Zoll überprüft hierbei Mängel, Beschaffenheit oder Wertbeständigkeit.
  • Möglich ist eine Teilbeschau, bei der Muster in Augenschein genommen werden und die für den Rest der Sendung verbindlich ist
  • Denkbar ist auch eine Vollbeschau, bei der die gesamte Sendung angesehen wird.
  • Unternehmen müssen die Zollbeschau dulden und auch bei dem Entpacken der Waren mithelfen, wobei das oft durch den Schuppen in Hafen oder den Logistiker erfolgt.

Definition Zollbeschau

Die Zollbeschau dient dem Vergleich zwischen beim Zoll vorgeführter und angemeldeter Ware. Stellt der Zoll Unterschiede fest, wird er Nachzahlungen veranlassen oder die Ware nicht freigeben. Die Anordnung der Zollbeschau steht im Ermessen der Zollbehörde.

Wann wird eine Zollbeschau angeordnet?

Eine Zollbeschau wird entweder aufgrund der allgemeinen Kontrolle angeordnet oder es liegen besondere Gründe für eine Zollbeschau vor. Das können z.B. Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung, der Verdacht auf Schmuggel, oder Markenrechtsverletzungen sein.

Eine Zollbeschau wird von der Zollstelle dabei nach deren Ermessen angeordnet (Art. 188-191 UZK).

Eine Zollbeschau erfolgt, wenn

  • Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen,
  • Aufgrund der allgemeinen Einfuhrüberwachung eine Stichprobe zu nehmen ist,
  • das Unternehmen in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist,
  • der Verdacht des Schmuggels oder von Markenrechtsverletzungen besteht
  • sensible Waren, wie z.B. Lebens- oder Futtermittel eingeführt werden

Eine Zollbeschau wird beispielsweise dann angeordnet, wenn der Zoll Zweifel am Wert der Ware hat. Geht er z.B. davon aus, dass der angemeldete Zollwert unzutreffend ist, wird er entweder eine Beschaffenheitsbeschau anordnen, um herauszufinden, welche Ware physisch importiert wurde oder aber er prüft die Unterlagen im Rahmen einer Dokumentenbeschau.

Beschließt der Zoll, dass er eine Zollbeschau vornehmen will, so ergeht eine Beschauanordnung gegenüber dem Spediteur. Dieser wird Sie dann über die angeordnete Beschau informieren.

Mengenbeschau, Beschaffenheitsbeschau, Teilbeschau, Vollbeschau

Der Zoll hat dabei nicht nur ein Ermessen, ob er überhaupt eine Beschau anordnet. Der Zoll kann auch entscheiden, welche Art der Beschau er vornimmt. Möglich sind

Hinsichtlich des Umfangs der Beschau kann der Zoll eine

anordnen.

Ferner kann der Zoll entweder nur die Dokumente einsehen oder auch die Ware physisch beschauen. Man spricht daher auch von einer

Im Rahmen einer Mengenbeschau überprüft der Zoll, ob die angemeldete Warenmenge zutreffend ist. Dieses ist eher selten der Fall und nur dann, wenn die Ermittlung der Warenmenge für die Verzollung nötig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gewichtszoll erhoben wird, weswegen die Mengen zu ermitteln sind.

Wesentlich häufiger ist die Beschaffenheitsbeschau. Bei dieser werden alle Merkmalen der eingeführten Ware ermittelt, die für die Ermittlung der richtigen Zolltarifnummer wichtig sind. Der Zoll versucht hier herauszufinden, ob das Unternehmen eventuell eine falsche Zolltarifnummer angemeldet hat.

Der Zoll sendet in diesen Fällen meist eine Warenprobe an ein spezielles Zolllabor, damit dieses die Einreihung der Ware in den Zolltarif prüft. Dazu werden evtl. auch zusätzliche Merkmale (z.B. Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder Ursprungshinweise) ermittelt.Die Beschaffenheitsbeschau kann auch gezielt auf die Ermittlung einzelner Merkmale beschränkt sein.

In den Beschaubefund sind im Falle einer Beschaffenheitsbeschau dann auch die Merkmale aufzunehmen, die für die Einreihung in den Zolltarif und die Zollwertfeststellung (z.B. Güteklassen, Handanfertigung, Sachmängel, Art der Verpackung) wichtig sind. Führen die Feststellungen zu einer anderen Zolltarifnummer, so ist das ausdrücklich zu vermerken.

Zollbeschau beim Import

Eine Zollbeschau kommt am häufigsten beim Import vor. Denn hier erhebt der Zoll Einfuhrabgaben in Form von Drittlandszoll und Einfuhrumsatzsteuer. Daher ist es für den Zoll umso wichtiger, durch eine Zollbeschau beim Import festzustellen, ob die Angaben in der Zollanmeldung alle zutreffend sind. Viele Importsendungen werden z.B. im Hamburger Hafen beschaut.

Eine Zollbeschau beim Import trifft Unternehmen meist besonders hart, weil hier Verzögerungen bei der Belieferung von Kunden entstehen und mitunter auch Nachzahlungen auftreten.

Unternehmen, die als AEO zertifiziert sind, werden im Regelfall aber deutlich seltener beschaut. Sofern ein Unternehmen mit AEO-Status trotzdem beschaut werden muss, so werden die Zollbeschauen bei diesen Unternehmen vorrangig durchgeführt.

Zollbeschau beim Export

Eine Zollbeschau ist aber auch beim Export möglich. Denn wenn Ware aus der EU ausgeführt wird, prüft der Zoll ebenfalls, ob die Informationen in der Ausfuhranmeldung und dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) sich mit der tatsächlich ausgeführten Ware decken.

Die Abfertigungshandlungen bei der Ausfuhrzollstelle bestehen aus Risikoanalyse, Warenkontrolle (Beschau und/oder Probenentnahme), Nämlichkeitssicherung, Befundfertigung und Ausfertigung der Ausfuhranmeldung.

Sollten bei einer Exportbeschau Divergenzen festgestellt werden, wird der Zoll im Regelfall ein Bußgeldverfahren einleiten, weil die Ware nicht ordnungsgemäß für die Ausfuhr abgefertigt wurde.

Ablauf der Zollbeschau

Eine Zollbeschau läuft in der Regel nach dem gleichen Muster ab.

  1. Anordnung der Zollbeschau
  2. Die Spedition oder das Containerterminal verbringen die Ware zum Beschauplatz
  3. Der Zoll entnimmt Muster oder Proben und wertet diese aus
  4. Es ergeht ein Zollbefund, in dem die Ergebnisse der Beschau festgehalten werden
  5. Auf Basis des Zollbefunds erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Anforderung einer Sicherheit, Freigabe der Waren, ergänzende Anforderung von Unterlagen, Vernichtungsanordnung der Waren)

Die Anordnungen der Zollbeschau sind so genau wie möglich zu treffen. Das bezieht sich sowohl auf die zu prüfenden Unterlagen, als auch auf Art und Umfang der Beschau. Der Abfertigungsbeamte bestimmt jeweils die Waren, die beschaut werden sollen. Packstücke, die leicht zu erreichen oder leicht zu öffnen sind, dürften nicht bevorzugt werden.

Unternehmen sollten sich auf jeden Fall auf eine Zollbeschau vorbereiten. Dazu sollten Sie beim Spediteur anfragen, ob dieser noch Unterlagen für die Zollbeschau benötigt.  Dazu können z.B. Verträge, Beförderungspapiere oder Zahlungsnachweise gehören. Die Frachtpapiere (Bill of Lading, Packliste etc.) hat aber meist der Spediteur vorliegen. Sollte der Zoll im Rahmen einer Dokumentenbeschau besondere Dokumente benötigen, wird der Spediteur Sie das wissen lassen.

Während die Zollbeschau läuft, müssen Sie über Ihren Spediteur dafür Sorge tragen, dass der Container entladen und die Waren entpackt werden.

Nach der Beschau müssen die Waren wieder verpackt und der Container beladen werden. Zudem ist ggf. der Container wieder zu versiegeln. In der Regel wissen alle Spediteure hier aber, was genau zu tun ist.

Proben und Muster bei der Beschau

Die Zollbehörde versucht in der Regel, die Ware im Rahmen der Beschau zu beurteilen. Können die Merkmale der Ware nicht direkt vor Ort bei der Zollbeschau geklärt werden, kann der Zoll auch Muster und Proben entnehmen.

Unternehmen sind verpflichtet die Entnahme von Proben und Mustern zu dulden. Hierfür zahlt der Zoll im Übrigen keine Entschädigung. Der Zoll entnimmt im Regelfall aber nur eine so große Menge, wie diese für die Analyse notwendig ist. Im Regelfall wird eine Probe zur Untersuchung entnommen und eine weitere als Rückstellprobe für spätere Streitigkeiten.

Wenn der Zoll Muster- oder Proben entnehmen will, so macht er hierüber eine Mitteilung an den Spediteur. Das Unternehmen hat das Recht, bei der Entnahme von Proben anwesend zu sein. Wenn gefährliche Stoffe eingeführt werden, besteht der Zoll sogar auf die Anwesenheit des Importeurs oder seines Vertreters, damit dieser die Proben entnehmen kann.

Die Proben können aus jedem beschauten Packstück oder Behältnis oder bei lose verladenen Waren aus jedem beschauten abgetrennten Raum des Beförderungsmittels entnommen werden.

Unsere Zollanwälte sind in der Regel persönlich anwesend, wenn der Zoll Muster und Proben entnimmt, damit dann auch gleich besprochen werden kann, ob sich hieraus finanzielle Belastungen ergeben.

Pflichten des Anmelders bei einer Zollbeschau

Der Anmelder oder Importeur hat bei der Zollbeschau mehrere Mitwirkungspflichten. Zu diesen Pflichten gehören:

Das Unternehmen trifft zunächst eine allgemeine Mitwirkungspflicht an der Zollbeschau. Denn damit die Zollbehörden die Kontrolle vornehmen können, müssen Unternehmen kooperieren. Die Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beschau konkretisiert sich an vielerlei Stellen.

So gehört z.B. die Pflicht die Ware am Beschauplatz vorzuführen, zu einer Ausprägung der Mitwirkungspflicht, da das Unternehmen die Ware auf eigene Kosten und Gefahr zum Ort der Beschau bringen muss.

Möchte der Zoll Proben oder Muster nehmen, so muss das Unternehmen dieses ebenfalls dulden. Eine Zustimmung zur Entnahme von Proben durch den Zoll ist im Übrigen nicht erforderlich.

Die Mitwirkungspflicht ist zudem dann erhöht, wenn Waren unterschiedlicher Beschaffenheit angemeldet werden. Dann kann der Zoll das Unternehmen dazu verpflichten, der Ware selbst Proben zu entnehmen.

Kosten der Zollbeschau

Die Zollbeschau ist seitens des Zolls kostenfrei. Es fallen aber Nebenkosten an, die das Unternehmen selbst zu tragen hat.

So muss das Unternehmen beispielsweise die Ware zum Ort der Zollbeschau bringen. Diese Kosten werden im Regelfall von der Spedition in Rechnung gestellt, sodass diese Kosten der Zollbeschau in der Speditionsrechnung enthalten sind und meist nicht gesondert auffallen.

Wird der Container längere Zeit nicht an die Reederei zurückgegeben, weil der Zoll beschaut und die Ware nicht ausgeladen wurde, so kann für die überlange Benutzung des Containers auch Containerdemurrage bzw. Containerdetention anfallen, die ebenfalls in der Frachtrechnung auftauchen.

Mitunter kann es auch zu unerwarteten Kosten kommen, nämlich dann, wenn z.B. bei der Öffnung des Containers giftige Gase oder auch gefährliche Tiere gefunden werden. In diesen Fällen wird der Container ggf. im Rahmen der Beschau mit einem Bewegungsverbot belegt und es fallen Lagergeld und Sperrzeiten wegen Quarantäne im Außenlager an.

Kosten bei Zollbeschau:

  • Die Zollbeschau ist grundsätzlich kostenfrei
  • das Unternehmen trägt nur die Nebenkosten der Beschau, wie z.B. für den Spediteur oder die Hafenumfuhr
  • Die Kosten für Analyse von Mustern und Proben trägt die Zollverwaltung

Unterstützt der Zollanmelder den Zoll nicht bei der Beschau, so konnte früher die Zollverwaltung die Zollanmeldung für ungültig erklären. Heutzutage nimmt der Zoll die Beschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor.

Bei Beschauen außerhalb des Dienstplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten können aber zusätzliche Gebühren auch von Seiten des Zolls anfallen, das folgt aus der Zollkostenverordnung.

Während das Unternehmen also die Nebenkosten der Beschau übernimmt, trägt der Zoll die Kosten für etwaige Untersuchungen der Warenmuster und -proben.

Dauer einer Zollbeschau

Zu Verzögerungen kommt es bei der Verzollung also immer dann, wenn das Unternehmen die Information erhält: „Die Sendung befindet sich aktuell in einer Zollbeschau“.

Eine Zollbeschau dauert dann unterschiedlich lange. Im günstigsten Fall dauert eine Zollbeschau einen halben Tag, im ungünstigen Fall müssen Unternehmen aber auch einmal eine Woche darauf warten, dass die Beschau erledigt ist.

Eine Zollbeschau dauert zwischen einem halben Tag und bis zu einer Woche. Alles was länger dauert, ist ungewöhnlich.

Der Zoll hat mitunter täglich 10-15 Sendungen zu beschauen, was natürlich eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, weil die Verpackung geöffnet, die Ware untersucht und die Verpackung hinterher wieder geschlossen werden muss.

Dabei gibt es durchaus saisonale Schwankungen. Erfahrungsgemäß dauert eine Zollbeschau im April im Durchschnitt besonders lange, weil hier die Osterfeiertage sind und sich dann ein gewisser Rückstau bildet. Der Dezember ist meist nicht so schlimm, weil das Weihnachtsgeschäft schon gelaufen ist.

Darüber hinaus sind manche Zollämter schneller als andere. Beim Zoll am Frankfurter Flughafen kann eine Zollbeschau z.B. länger dauern, weil die Ware hier erst einmal umgefahren werden muss und häufig auch Rückstau vorliegt.

Wie lange eine Zollbeschau dauert lässt sich also oft nicht genau sagen. Unternehmen sind aber gut beraten, wenn Sie eine Zollbeschau bei der Planung der Logistikprozesse des Nachlaufs einplanen.

Frist für Zollbeschau nicht eingehalten – häufigste Ursachen

  • Der Zoll ist überlastet
  • der Zoll hat Dokumente angefordert
  • der Spediteur hat die Anforderung von Unterlagen durch den Zoll vergessen weiterzuleiten
  • es besteht der Verdacht, dass Einfuhrverbote bestehen, sodass die Sendung erst nach umfassender Analytik freigegeben werden kann

Eine Zollbeschau kann sich aber auch dadurch verzögern, dass der Spediteur oder Zolldienstleister nicht schnell genug reagiert hat. Im Rahmen einer Dokumentenbeschau möchte der Zoll z.B. gewisse Unterlagen sehen. Wird diese Anforderung vom Logistiker nicht schnell genug weitergeleitet, so sieht es für Unternehmen so aus, als hielte der Zoll die Ware fest. In Wirklichkeit ist das Problem aber hausgemacht. Hier sollten Unternehmen prüfen, ob sie ihren Logistikpartner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Sollte der Zoll eine Sendung einfach „stehen lassen“, ohne dass es hierfür handfeste Gründe gibt, so kann auch eine anwaltliche Beschwerde beim Zoll helfen. Mitunter haben wir auch schon Amtshaftungsansprüche gegen den Zoll geltend gemacht, weil dieser die Beschau verzögert hat.

Zollbefund sorgfältig prüfen – es laufen Fristen

Nach jeder Zollbeschau erstellt der Zoll einen sogenannten Zollbefund, in dem die Ergebnisse der Beschau festgehalten sind.

Im Zollbefund sind die durchgeführten zollamtlichen Maßnahmen nachvollziehbar zu vermerken. Aus dem Befund muss ersichtlich sein, was im Einzelnen konkret ermittelt wurde. Wird von der Zollanmeldung abgewichen, ist das zu vermerken und zu erläutern. Insofern sind zum Beispiel in den Zollbefund aufzunehmen:

Unternehmen sollten den Zollbefund unbedingt prüfen. Denn die Feststellungen im Beschaubefund stellen die Weichen für die weitere Verzollung. Insbesondere die festgestellte Menge, Beschaffenheit und der Wert dienen als Grundlage, zum Beispiel für die Berechnung der Einfuhrabgaben.

Der Befund wird im Rahmen von ATLAS zur Verfügung gestellt und liegt dem Spediteur vor. Sie sollten darauf achten, dass Ihr Spediteur Ihnen alle Beschaubefunde weiterleitet. Oft ist das nicht der Fall.

Achtung bei Teilbeschau

Wenn nur ein Teil der Sendung beschaut wird, so legt der Zoll diese Ergebnisse für die gesamte Sendung zugrunde. Hat der Zoll keine repräsentative Probe gezogen und ggf. den „falschen“ Teil beschaut, so bezieht er die Ergebnisse der Zollbeschau eventuell auf die ganze Sendung. In diesen Fällen müssen Unternehmen sofort reagieren. Dazu muss aber vor der Überlassung durch den Zoll geltend gemacht werden, dass die Teilbeschau auf die übrigen Waren nicht zutrifft. Dann sind zusätzliche Beschaumaßnahmen vorzunehmen.

Hält die Zollbehörde es für wahrscheinlich, dass aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Beschau höhere Einfuhrabgaben anfallen könnten, so verlangt der Zoll eine ausreichende Sicherheit für den Differenzbetrag. In diesen Fällen wird die Ware allerdings wenigstens sofort freigegeben. Sind Unternehmen hiermit nicht einverstanden, so müssen Sie gegen die Anordnung der Sicherheit vorgehen.

Manchmal kommt es auch vor, dass die Zollstelle nicht gleich beurteilen kann, ob die Waren eventuell Einfuhrverboten unterfallen, weil z.B. noch Prüfungen und Analysen abzuwarten sind. In diesen Fällen dürfen die Waren erst dann freigegeben werden, wenn das Ergebnis der Prüfungen vorliegt. Das kann beispielsweise bei der Einfuhr und Beschau von Chemikalien der Fall sein.

Nachzahlung nach Zollbeschau

Neben der Verzögerung der Importsendung gibt es aber auch noch ein ganz anderes Problem, wenn eine Zollbeschau angeordnet wurde.

Denn mitunter setzt der Zoll die Zolltarifnummer abweichend fest, wenn die Ware nicht der angemeldeten Ware entspricht. Das betrifft oft aber nicht nur die konkrete Einfuhr, denn die Behörden könnten auf die Idee kommen, dass schon in den letzten Jahren stets die falsche Nummer verwendet wurde und noch für drei Jahre Nachzahlungen einfordern.

Auch aus diesem Grunde ist es wichtig, dass eine Zollbeschau ernst genommen wird. Denn das Unternehmen erhält hier wertvolle Hinweise darüber, wie der Zoll die Einordnung der Ware in den Zolltarif vornimmt. Zudem ist es schon vorgekommen, dass der Zoll nach einer Beschau die Zolltarifnummer abweichend festsetzt, das Unternehmen dann aber weiterhin mit der alten Zolltarifnummer verzollt. Nicht selten wurden in diesen Fällen Zollstrafverfahren eingeleitet.

Ein Nachzahlungsverlangen nach einer Zollbeschau sollte daher immer zum Anlass genommen werden, die verwendeten Zolltarifnummern kritisch zu hinterfragen.

Beschwerde gegen (ständige) Zollbeschau

Viele Unternehmen kennen auch das: Der Zoll beschaut ständig die eigenen Waren, was nicht nur zu Verzögerungen führt, sondern auch zu finanziellen Belastungen durch die Anforderung von Sicherheiten oder Nachzahlungen.

Wird ein Unternehmen ständig einer Zollbeschau unterzogen, so gibt es meist ein zugrundeliegendes Problem. Denn wann eine Zollbeschau stattfindet, wird heute in der Regel nicht mehr per Hand entschieden, sondern im Rahmen einer automatisierten Auswertung. Bei ständiger Zollbeschau spricht also einiges dafür, dass es negative Einträge im Zollsystem gibt, die für die Importsendungen immer wieder zu einer Beschau führen.

Mitunter gibt es aber auch Zollbeamte, die Unternehmen mit Repressalien überziehen und immer wieder Ware beschauen.

Gegen eine ständig erfolgende Zollbeschau hilft meist nur eine direkte Intervention durch einen Anwalt. Denn es muss geklärt werden, was die Ursachen für diese Maßnahmen sind. Durch ein direktes Gespräch mit der Zollstelle konnten wir schon oft die Ursachen für wiederkehrende Zollbeschauen klären und abstellen.

Im Einzelfall kann auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einzelne Zollbeamte oder aber ein Einspruch gegen die Anordnung der Zollbeschau helfen.

Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen zur Zollbeschau - wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Dieser Artikel wurde am 20. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 22. Mai 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.