Wann man Zoll bezahlen muss, ist einfach erklärt. Grundsätzlich sollte man zwei Aspekte unterscheiden. Entweder handelt es sich um einen Vorgang, der rein innerhalb der EU stattfindet oder die Grenzen der EU werden überschritten.

Zoll fällt an bei Einfuhren von außerhalb der EU

­Der Zoll interessiert sich grundsätzlich nur für Ware, die aus Ländern außerhalb der EU kommt. Wenn EU-Grenzen überschritten werden muss grundsätzlich auch Zoll bei der Einfuhr gezahlt werden. Technisch spricht man hier von sogenannten Einfuhrabgaben. Denn „Einfuhrabgaben“ umfasst wesentlich mehr als den bloßen Zoll. So fallen bei der Einfuhr beispielsweise an:

  • Drittlandszoll (= Zoll, muss man fast immer zahlen),
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer, Alkopop-Steuer, Mineralölsteuer)
  • Antidumpingzölle und Ausgleichszölle sowie Zusatzzölle

Wenn wir nachfolgenden davon sprechen, dass jemand „Zoll bezahlen“ muss, dann ist das lediglich der Vereinfachung halber. Gemeint sind eigentlich „Einfuhrabgaben“, also möglicherweise alle die oben genannten Abgaben.

Wird also beispielsweise Ware von China nach Deutschland eingeführt, ist diese Sendung zu verzollen. Allerdings führt der reine Grenzübertritt noch nicht automatisch dazu, dass Zoll anfällt. Es ist nämlich auch möglich die Ware im Rahmen eines besonderen Zollverfahrens einzuführen. Dann kann die Zahlung von Zoll ausgesetzt sein. So kann Ware z.B. im Transit reisen oder nur zur Ausbesserung und zeitweisen Nutzung eingeführt werden. In diesen Fällen spricht man von sogenannten Nichterhebungsverfahren. Es muss dann also kein Zoll gezahlt werden, solange die Voraussetzungen dieses Verfahrens eingehalten werden.

Achtung Brexit! Wer bislang Ware aus England gekauft hat (viele Händler bei Amazon haben ihren Sitz in UK), der muss sich mit der Verzollung ab 01.04.2019 auseinandersetzen. Denn ist Großbritannien im Rahmen eines ungeordneten Brexit aus der EU ausgeschieden, müssen auch Sendungen aus Großbritannien wieder bei der Einfuhr verzollt werden. Denn es handelt sich dann juristisch um eine Einfuhr aus einem Drittstaat.

Wie hoch der Zoll ist, den man bezahlen muss hängt im Übrigen davon ab, unter welche Warentarifnummer die Ware einzugruppieren ist. Im Zweifel sollte hier fachkundige Hilfe eingeholt werden.

Zoll bei Käufen innerhalb der EU

Handelt es sich um Sendungen innerhalb der EU, ist dieses für den Zoll in der Regel uninteressant und man muss keinen Zoll dafür bezahlen. Aber Achtung, zu jeder Regel gibt es auch eine Ausnahme.

Theoretisch ist nämlich denkbar, dass noch nicht verzollte Ware erworben wird. Man spricht bei verzollter Ware auch von „Freigut“. Freigut deswegen, weil es frei innerhalb der EU bewegt werden kann und alle Einfuhrabgaben entrichtet sind. Befindet sich die Ware also z.B. in einem Nichterhebungsverfahren, wie einem Zolllager, so sind noch keine Einfuhrabgaben gezahlt worden. Es findet dann also eine Verzollung statt, auch wenn der Kauf sich innerhalb der EU abgespielt hat.

Zoll zahlen bei Internetbestellungen

Zoll muss man übrigens auch bei Internetbestellungen, z.B. bei Amazon oder Alibaba zahlen. Oft lohnt sich der Blick ins Impressum des jeweiligen Verkäufers, gerade bei Amazon-Marketplace Bestellungen. Sitzt dieser in China (oft in Shenzen), so wird der Verkäufer die Ware per Post absenden. In diesen Fällen handelt es sich unzweifelhaft um eine Warenbewegung von außerhalb der EU in die EU. In diesen Fällen fällt also Zoll an – auch für Privatpersonen.

Allerdings können Privatpersonen oft in den Genuss von Zollbefreiungen kommen, wenn der Warenwert gering ist. Zoll wird für Bestellungen bis 150 Euro grundsätzlich nicht berechnet. Aus diesem Grunde geben Lieferanten aus China oft niedrigere Warenwerte auf den Paketen an, um die Sendung „am Zoll vorbei“ zum Empfänger gelangen zu lassen.

Dieses führt in vielen Fällen jedoch dazu, dass der Zoll bei der Einfuhr das Päckchen zurückhält und der Empfänger erst einmal zum Hauptzollamt muss, um den Zoll dort zu bezahlen und das Paket beim Zoll abzuholen. Der Empfänger findet dann vom Zoll eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten anstelle des ersehnten Pakets. Das vermeintliche Schnäppchen ist dann oft keins mehr, wenn auch noch Zoll, Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19% vom Warenwert) und andere Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen.

Merke:

  • Zoll fällt an, wenn Sie Ihren Urlaub außerhalb der EU verbracht und dort Waren eingekauft haben. Diese Waren müssen Sie beim Zoll anmelden.
  • Bei der Einreise mit Flugzeug oder Schiff hat jeder Reisende einen Freibetrag von 430 €, bis zu dessen die Einfuhr zollfrei bleibt. Achtung: In Auto oder Bahn, beträgt dieser nur 300 €. Bei Kindern unter 15 Jahren beträgt der Freibetrag übrigens nur 175 €. Details finden sich in der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Reisefreimengenverordnung).
  • Werden falsche Angaben gemacht oder Sendungen bei der Einfuhr nicht verzollt, so droht ein Strafverfahren.
  • Zoll wird erst ab einem Warenwert (Ware zzgl. Verpackung) von 150,- € fällig
  • Einfuhrumsatzsteuer (7% oder 19%) muss schon ab einem Warenwert von 22,- € gezahlt werden.

Im Übrigen gilt die Freigrenze von 150 € nur für den Zoll.

Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7% oder 19% wird schon ab einem Warenwert von 22 € fällig. Wichtig ist, dass für den Warenwert der Zollfreigrenzen auf den Sendungswert und etwaiges Porto abzustellen ist. Beide Werte werden zusammengerechnet – liegen sie über der Freigrenze, fällt Zoll an. Details hierzu lassen sich im Übrigen der Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) entnehmen.

Update Juli 2021: Keine Freigrenze von 22 Euro

Bis zum 01. Juli 2021 gab es noch eine Ausnahmeregelung für Sendungen mit einem Warenwert bis 22 Euro. Bis zu dieser Wertgrenze gestattete der Zoll die Einfuhr ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Mittlerweile gibt es diesen Freibetrag in der Höhe nicht mehr. Nur bei Abgaben von weniger als 1 Euro wird von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer abgesehen.

Das bedeutet, dass Sie in der Regel für jede Ware, die Sie in einem Drittland (z.B. USA, Großbritannien, China) bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen.

Dann müssen Sie Ihre Einkäufe beim Zoll nicht angeben

Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfrei sind auch Geschenke unter Privatpersonen bis 45 €.

Aus diesem Grunde deklarieren viele chinesische Verkäufer ihre Sendungen auch als Geschenk, um dem Empfänger Einfuhrabgaben zu ersparen. Für gewerbliche Zwecke bestimmte Waren sind aber immer zu verzollen – und darum handelt es sich bei China-Bestellungen natürlich.

Allerdings kann man oft durchs Raster schlüpfen, weil die chinesischen Händler ohne erkennbare Firmenbezeichnung versenden und der Zoll ggf. keinen Anlass für eine vertiefte Kontrolle hat.

Wichtig ist auch die Ermittlung des Warenwertes. Oft werden in China-Onlineshops die Preise nämlich in US-Dollar angegeben. Für den Zoll ist dann nicht entscheidend, was wirklich vom Bankkonto abgebucht wurde, sondern der offizielle Wechselkurs des Zolls, der auf den Internetseiten des Zolls zu finden ist. Im ungünstigsten Fall kann so die Freigrenze knapp überschritten werden.

Dieser Artikel wurde am 4. Februar 2019 erstellt. Er wurde am 26. Oktober 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Themen:

Verzollung

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  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.