Im Verfahren der aktiven Veredelung werden unverzollte Nichtgemeinschaftswaren in die Europäische Union eingeführt, veredelt und wieder ausgeführt. Unter Veredelung ist dabei die Be- und Verarbeitung der Waren sowie ihre Ausbesserung (Reparatur) zu verstehen.

Hierbei sollen trotz des Verbringens der Ware in die Europäische Union keine Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. So sollen durch das Verfahren der aktiven Veredelung Arbeitsplätze in der EU erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und Produkte in dritten Ländern gefördert werden.

Wie die aktive Veredelung abgewickelt wird

Die Durchführung der aktiven Veredelung ist auf zwei Arten möglich:

Im Rahmen der aktiven Veredelung hilft anwaltlicher Rat eine Menge an Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Da der Zoll auf die Erhebung der Einfuhrabgaben verzichtet, wirft er besonders ein Auge auf die Einhaltung der Vorschriften des Verfahrens. Bei Verstößen erheben die Behörden nicht nur die fälligen Einfuhrabgaben, sondern verhängen auch Bußgelder und ermitteln gegebenenfalls wegen einer Zollstraftat.

Auch die Bewilligung einer aktiven Veredelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht unterschätzt werden dürfen. Unsere Zollanwälte stehen Ihnen auch hierbei gerne zur Seite.

Dieser Artikel wurde am 4. April 2014 erstellt. Er wurde am 21. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.