Risiken erkennen, Probleme lösen und die eigenen Waren verantwortlich exportieren. Gar nicht oft genug kann die herausragende Bedeutung der Exportkontrolle für Unternehmen betont werden. Dem wichtigen Bereich der Exportkontrolle sind auch die Ausfuhrverbote zuzuordnen.
Bestehende Ausfuhrverbote müssen zwingend beachtet werden. Denn bei Missachtung oder der Umgehung der Ausfuhrverbote drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen daher einige wissenswerte Punkte rund um das Thema der Ausfuhrverbote bei der Ausfuhr aus Deutschland oder der EU vermitteln.
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Ausfuhrverbote nur bei Anordnung
Dem Grundsatz nach ist der Warenverkehr frei. Das bedeutet, Sie dürfen grundsätzlich exportieren, was Sie möchten und wohin Sie möchten. Das sagt auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG). In § 1 AWG ist aber ebenso festgelegt, dass die Ausfuhr von Waren auch beschränkt oder verboten werden kann, nämlich durch weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder der Außenwirtschaftsverordnung.
Ausfuhrverbote können sich auch aus anderen EU-Regelungen, also auch Verordnungen der Europäischen Union, ergeben. Das wohl bekannteste Beispiel hierfür ist die EG-Dual-Use-Verordnung VO (EG) Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Es gibt aber beispielsweise auch die PIC-Verordnung zu Ausfuhrverboten über Chemikalien. Zusätzlich können aber auch andere nationale Regelungen relevant werden, wie beispielsweise das Abfallverbringungsgesetz oder das Kulturgüterschutzgesetz.
Das Ausfuhrverbot ist definiert als das staatliche Verbot, gewisse Güter oder Güter in bestimmte Länder zu liefern. Ausfuhrverbote werden immer dann relevant, wenn es um den Schutz von Gütern geht, die von ihrer Wichtigkeit her höherrangig einzustufen sind, als die Freiheit des Warenverkehrs. Zum
Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr gibt es insbesondere:
- zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
- zum Schutz der Umwelt (z.B. PIC-Verordnung, POP-Verordnung, Quecksilber-Verordnung, Chemikalien-Verbotsverordnung),
- zum Schutz der menschlichen Gesundheit,
- zum Schutz der Pflanzenwelt,
- im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
- zum Schutz von Kulturgütern,
- aufgrund von länder- oder personenspezifischen Embargos
An den Gesamtausfuhren gemessen, ist der Anteil genehmigungspflichtiger Güter gering und Ausfuhrverbote sind sehr selten. Verstöße werden äußerst streng als Straftaten geahndet. Zu unterscheiden ist das vollständige Ausfuhrverbot (eine Ausfuhr ist nicht möglich) von einer Ausfuhrbeschränkung mit Genehmigungsvorbehalt (eine Ausfuhr ist nach Beantragung und Erteilung der Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde möglich, z.B. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Tipp: Denken Sie auch an Ausfuhrbeschränkgungen
Ausfuhrverbote mögen zwar vergleichsweise selten bestehen, trotzdem sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass Ausfuhrbeschränkungen dafür umso häufiger vorkommen.
Sie sollten daher immer im Einzelfall prüfen, ob Sie Waren ohne weiteres ausführen dürfen, oder Sie zuvor beispielsweise noch eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung beantragen müssen.
Verstöße gegen Ausfuhrverbote: Schwere Strafen drohen
Bedenken Sie, dass Verstöße gegen Ausfuhrverbote eine schwere Straftat darstellen können. Es drohen nicht nur empfindliche Geld- sondern auch Haftstrafen. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot eingeleitet wurde, sollten Sie einen Anwalt für Ausfuhrverbote hinzuziehen. Die Rechtsvorschriften und Straftatbestände sind in diesem Bereich sehr vielfältig und oft gibt es eine Überlagerung zwischen deutschem Recht und dem Recht der EU.
Strikte Ausfuhrverbote sind grundsätzlich sehr selten, denn in den meisten Fällen gibt es keine gänzlichen Ausfuhrverbote, sondern Ausfuhrbeschränkungen oder Genehmigungspflichten. Vielleicht ist das auch der Grund, warum Verstöße gegen Ausfuhrverbote vergleichsweise hart bestraft werden. Verstößen Sie gegen ein bestehendes Ausfuhrverbot, dann wird dieser Verstoß bestraft – und das als Straftat, und nicht etwa als Ordnungswidrigkeit.
Gegen ein Ausfuhrverbot verstößt man dann, wenn die Ausfuhr der Güter verboten ist. Gegen das Ausfuhrverbot wird man in der Regel dann verstoßen, wenn er die Waren für den Export auf den Weg bringt. Vollendung der Tat tritt in dem Moment ein, in dem die Ware die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt vom Versuch noch möglich.
Wird die Ware zum Beispiel durch den Zoll vor Überschreiten dieser Grenze angehalten, liegt gegebenenfalls nur eine Strafbarkeit nur wegen Versuchs vor.
Ausfuhrverbote PIC-Verordnung (Chemikalien und Pestizide)
Seit dem 01. März 2014 gilt in der EU die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung). Auch in dieser Verordnung sind Ausfuhrverbote für bestimmte Chemikalien bestimmt. Die von der Verordnung erfassten Chemikalien sind in Anhang I Teil 1 – 3 und in Anhang V der PIC-Verordnung gelistet. Dabei muss beachtet werden, dass die Anhänge zu der Verordnung regelmäßig aktualisiert werden. So hat die EU z.B. zuletzt Ausfuhrverbote für vier Bromdiphenyletherverbindungen und weitere Chemikalien in 2018 eingeführt.
Auch die POP-Verordnung über persistente organische Schadstoffe (z.B. Dioxine) muss bei der Ein- und Ausfuhr beachtet werden.
Was Quecksilber anbelangt, so enthält die Quecksilber-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) ein Verbot der Ausfuhr für metallisches Quecksilber und bestimmte Quecksilberverbindungen.
Ausfuhrverbote Kriegswaffen
Höherrangig, und damit schützenswerter als die Freiheit des Warenverkehrs, ist beispielsweise der Schutz der öffentlichen Ordnung, zu der auch der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Sicherheit der Bevölkerung gehören. Hier gibt es Ausfuhrverbote im Rahmen von Kriegswaffen. Kriegswaffen sind dabei Gegenstände, Stoffe und Organsimen, die zur Kriegsführung bestimmt sind (vgl. §1 Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG). Kriegswaffen sind geeignet, an Personen oder Sachen Zerstörungen oder Schäden zu verursachen und dienen als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten. Kriegswaffen werden von der sogenannten Kriegswaffenliste (KWL) erfasst. Die KWL ist ein Ausschnitt der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung erfassten Güter.
Im Bereich der Kriegswaffen ist z.B. verboten die Ausfuhr von:
- Atomwaffen (Nr. 1 und 2 KWL)
- biologischen und chemischen Waffen (Nr.3 – 6 KWL)
- Antipersonenminen (Nr. 43 KWL)
- Streumunition (Nr. 59 und 60 KWL)
Zu diesen Ausfuhrverboten gibt es keine Ausnahmen, Erleichterungen oder Genehmigungstatbestände. Teilweise werden aber auch Waren als Kriegswaffen eingestuft, die es eigentlich nicht. Dann lohnt sich eine Beurteilung der Einstufung durch die Behörden durch einen Anwalt für Ausfuhrverbote.
Ausfuhrverbote bei Embargos
Da wir uns eben schon mit den Ausfuhrverboten im Rahmen von Kriegswaffen beschäftigt haben, sollten auch die Ausfuhrverbote im Rahmen von personen- oder länderbezogenen Embargos nicht unerwähnt bleiben. Embargos sind Reaktionen auf aktuelle Ereignisse auf dem internationalen Parkett, mit dem Gedanken der internationalen Friedenssicherung. Auch hieraus können Ausfuhrverbote resultieren.
Verbote bei Chemiewaffengrundstoffen
Ebenfalls in die Kategorie des Schutzes des Rechtsguts der öffentlichen Ordnung gehören die Ausfuhrverbote im Rahmen von Chemiewaffengrundstoffen. Der Grundgedanke dieser Verbote ist dem Chemiewaffenübereinkommen entnommen. Ziel des Chemiewaffenübereinkommens ist ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung noch vorhandener Chemiewaffenbestände. Aus diesem Grund wird die Ausfuhr von Chemikalien, die der Herstellung von Chemiewaffen dienen können auch streng überwacht. Im Bereich der Chemikalien gibt es die folgenden Ausfuhrverbote:
Chemikalienliste | Ausfuhrverbote |
Chemikalien der Liste 1 | Es ist verboten, toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe der Liste 1:
Es ist außerdem verboten, die aufgeführten Handlungen als Deutscher im Ausland vorzunehmen. Im Bereich der Chemikalien der Liste 1 gibt es keinerlei Erleichterungen oder Genehmigungsmöglichkeiten |
Chemikalien der Liste 2 | Die Ein- und Ausfuhr aus einem Nichtvertragsstaat von Chemikalien der Liste 2 ist verboten – dies gilt auch, wenn ein Deutscher diese Handlungen im Ausland vornimmt.
Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn der Anteil an Chemikalien der Liste 2 Nr. 1 bis Nr. 3 nicht mehr als 1% oder der Anteil an Chemikalien der Liste 2 Nr. 4 bis 14 nicht mehr als 10% beträgt. Das Verbot findet auch keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 2 in Waren enthalten sind, die als Verbrauchsgüter für den Einzelhandel und den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
Chemikalien der Liste 3 | Im Bereich der Chemikalien der Liste 3 gibt es keine Ausfuhrverbote, sondern lediglich Genehmigungspflichten
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Ausfuhrverbote zum Schutz der Umwelt
Die Gesellschaft erkennt, dass es immer wichtiger wird unseren Planeten und die Ressourcen zu erhalten. Aus diesem Grund wurden auch zum Schutz der Umwelt Ausfuhrverbote geschaffen. So ist es grundsätzlich verboten, Abfälle zu Zwecken der Beseitigung aus der Europäischen Union auszuführen. Durch diese Verbote soll insbesondere auch „Mülltourismus“ vermieden werden.
Die Ausfuhr von Abfällen in EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island ist jedoch zulässig, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr der Abfälle nicht verbietet oder aber die zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland zumindest an einer umweltverträglichen Handhabung des Beseitigungsverfahrens nicht zweifelt (Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Ausfuhr ist dann allerdings nur dann möglich, wenn die Ware das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006) erfolgreich durchlaufen hat.
Für die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung kommt es darauf an, ob für die Staaten, in die der Müll ausgeführt werden soll, der OECD-Beschluss gilt. Die Ausfuhr von gefährlichen, zum Teil in Anhang V VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten, Abfälle zur Verwertung, in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist grundsätzlich verboten. Auch die Ausfuhr von „Gelben Abfällen“ zur Verwertung in überseeischen Ländern und Gebieten ist verboten.Im Hinblick auf Ausfuhren in die Antarktis ist festzustellen, dass gem. Art. 39 VO (EG) Nr. 1013/2006 die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung verboten ist.
Auch die Einfuhr und Ausfuhr von mit Ozon-Produkten ist teilweise verboten. Ausfuhr im Sinne der Ozon-VO ist die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozon-VO) fallen und als Gemeinschaftsware gelten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist, oder die Wiederausfuhr von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, wenn sie als Nichtgemeinschaftswaren gelten (Art. 3 Nr. 19 Ozon-VO).
Hier ist die Ausfuhr von geregelten Stoffen nach Anhang I Ozon-VO oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekte (d.h. persönliche Habe, die z.B. als Übersiedelungsgut verbracht wird) handelt. Dieses Verbot gilt nicht für die in Art. 17 Abs. 2 und 3 Ozon-VO genannten Ausnahmen. Ebenso ist die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A VO untersagt. Dieses Verbot gilt nach Art. 24 Satz 2 Ozon-VO jedoch nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet werden oder für Ausfuhren nach zuvor befreiten Einfuhren. Ferner sind nach Art. 20 Ozon-VO Ausfuhren von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in einen Nichtvertragsstaat grundsätzlich verboten. Die aktuelle Liste der Staaten, die das Montrealer Protokoll und alle Änderungen ratifiziert haben (Vertragsstaaten), ist im Internet einsehbar.
Wissen sollten Sie außerdem, dass es auch im Rahmen der Ausfuhr von Quecksilber Restriktionen und Verbote gibt. So ist die Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der EU seit dem 15. März 2011 verboten (Art. 1 Abs. 1 Quecksilber-VO). Ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausfuhr der oben genannten Verbindungen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse.
Verbote zum Schutz der Tierwelt
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen kann durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach dem Tiergesundheitsrecht verboten oder beschränkt werden. Daneben können auch durch die Europäische Union besondere Schutzmaßnahmen angeordnet werden, sofern dies die Seuchenlage in einem Mitgliedstaat erfordert. Im Einzelfall können hier Ausfuhrverbote für bestimmte Tiere oder tierische Erzeugnisse verhangen werden.
Kurzfristige Ausfuhrverbote
Die Verhängung von Ausfuhrverboten kann auch kurzfristig als Reaktion auf tagesaktuelle Ereignisse notwendig werden. Ausführer von Waren der oben genannten Bereiche sollten daher stets ein Auge auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Ausfuhrverbote haben.
In der Europäischen Union bestand zuletzt eine Ausfuhrgenehmigung für den Export von Schutzausrüstung und Schutzkleidung (Handschuhe, Gesichtschutzschilde etc.) wegen der COVID-19 Pandemie reglementiert. Unternehmen, die diese ausführen wollten benötigten eine Ausfuhrgenehmigung. Anderenfalls bestand ein Ausfuhrverbot.
Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2018 erstellt. Er wurde am 18. Juli 2020 aktualisiert
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