Um die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Binnenmarktes und die der europäischen Verarbeitungs- und Produktionsindustrie gegenüber Importen von Fertigwaren aus Ländern außerhalb der EU zu fördern, sind bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit. Grundlage dafür sind die zollrechtlichen Instrumente Zollaussetzung & Zollkontingente.

Allerdings werden Zollkontingente mitunter auch eingeführt, um die einheimische Industrie zu schützen, wenn z.B. der Markt durch Billigeinfuhren überschwemmt wird.
So führte die EU z.B. zuletzt Zollkontingente und Zusatzzölle von 25% auf Stahlerzeugnisse ein, nachdem China im Handelsstreit mit den USA seine Überkapazitäten in die EU verschiffen wollte.

Unsere Anwälte für Zollrecht unterstützen Unternehmen im Bereich von Zollkontigenten in der Regel wie folgt:

Wir beraten Sie gerne, ob Sie von den Zollkontingenten und Zollaussetzungen profitieren können und wie Sie die entsprechenden Anträge stellen können. Kontaktieren Sie uns hier.

Was sind Zollaussetzungen?

Zollaussetzung bedeutet, dass der zu erhebende Drittlandszollsatz für alle einzuführenden Waren zumindest herabgesetzt wird. Meistens beträgt der Drittlandszollsatz sogar 0%, das heißt die betroffene Ware kann ohne Mengenbeschränkung zollfrei eingeführt werden.
Achtung: Antidumpingzölle sind von der Zollbefreiung ausgenommen.

Ziel von Zollaussetzungen ist es, dass Unternehmen in der Union, Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Teile verwenden können, ohne die Regelzölle des Gemeinsamen Zolltarifs bezahlen zu müssen.

Insbesondere in Wirtschaftszweigen wie dem Pharmasektor und im Bereich der Informationstechnologie werden ermäßigte Zölle zur Förderung des Wettbewerbs angewandt.

Welche Waren können vom Zoll befreit werden?

Zollaussetzungen werden für folgende Waren gewährt:

Für Fertigerzeugnisse werden keine Zollaussetzungen gewährt.

Was ist ein Zollkontingent?

Zollkontingent bedeutet, dass die Gesamtmenge an bestimmten Waren, die in die EU eingeführt werden für das Kalenderjahr mengenmäßig beschränkt werden.  Diese Beschränkungen können aber auch nachträglich noch erhöht werden, da eine Zollkontingentierung alle 6 Monate aktualisiert wird.

Zollkontingente unterscheiden sich von den Zollaussetzungen lediglich dadurch, dass sie nur für eine bestimmte Gesamtmenge an Waren, die in die EU eingeführt werden, gewährt werden, es handelt sich dabei also um eine mengenmäßige Beschränkung. Zollkontingente werden mitunter eingeführt, um die einheimische Industrie zu schützen, wenn z.B. der Markt durch Billigeinfuhren überschwemmt wird. So führte die EU z.B. zuletzt Zollkontingente und Zusatzzölle von 25% auf Stahlerzeugnisse ein, nachdem China im Handelsstreit mit den USA seine Überkapazitäten in die EU verschiffen wollte.

Bei Kontingenten ist zu beachten, dass eine zollfreie Einfuhr oder die Einfuhr zu ermäßigtem Zollsatz allerdings nur so lange möglich ist, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist. Danach gilt wieder der Regelzollsatz.

Um die eingeführte Warenmenge auch streng überwachen zu können, muss zwischen sogenannten Lizenzkontingenten und der Verteilung von Kontingenten im sogenannten Windhundverfahren unterschieden werden. Die Unterteilung ist auch relevant für die Erfolgsaussichten von Unternehmen auf Kontingente.

Lizenzkontingente

Zollaussetzungen und vor allem Zollkontingente werden zumeist für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren gewährt, die in der EU nur im begrenzten Maße produziert werden.

So sollten insbesondere Unternehmen, die Rohstoffe oder Bauteile importieren, sich mit diesem Thema auseinandersetzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Voraussetzung für die Anwendung eines Lizenzkontingents ist eine gültige Einfuhrlizenz beim Anmelder. Diese Lizenz kann auf Antrag des Einführers bei festgelegten Stellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU erworben werden.

In Deutschland wird die die Lizenz von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem BiMWi, erteilt. Wird eine solche Einfuhrlizenz erteilt, besteht für den Einführer ein Anspruch auf die Anwendung der Abgabenbegünstigung.

Zu beachten ist, dass auch in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Lizenzen anerkannt werden können.

Kontingente im Windhundverfahren

Bei Zollkontingenten, die im Rahmen des sogenannten Windhundverfahrens von der Europäischen Kommission verwaltet werden, läuft alles nach dem Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (first come, first served).

Bei Zollkontigenten gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“

Das bedeutet, die Menge der eingeführten Ware wird in der zeitlichen Reihenfolge auf das verfügbare Kontingent angerechnet, in der die Ware zur Abfertigung durch den Zoll angemeldet wurde.

Allerdings steht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann. Denn im Hintergrund übermitteln die europäischen Mitgliedstaaten täglich Daten über Kontingentseinfuhren an die Kommission und bekommen entsprechende Zuteilungen solange bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Unternehmen müssen also kalkulieren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr und der Zuteilung im Regelfall zwei Arbeitstage liegen.

Das bedeutet auch das bis zur endgültigen Einfuhr in den zollfreien Verkehr Sicherheitsleistungen erforderlich sein können.

Unter Umständen sind auch weitere Nachweise wie z.B. das Ursprungszeugnis für die Inanspruchnahme von Zollkontingenten erforderlich, sodass das Zollkontingent erst bei vollständigem Antrag und unter Vorlage dieser Unterlagen bewilligt werden kann.

Merke: Eine Reservierung von Kontingentsmengen ist nicht möglich.

Wie profitiere ich von einer Zollaussetzung?

Da es verschiedene Verordnungen gibt, mit denen autonome Zollaussetzungen festgelegt wurden, ändert sich die Rechtslage laufend.

Unter Umständen sind für eine Ware auch mehrere Aussetzungsmaßnahmen nebeneinander möglich. Daneben können Unternehmen Zollaussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich in Anspruch nehmen.

Deshalb muss konkret und für den Einzelfall geprüft werden, welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen.

Wichtig ist, dass die Zollaussetzung rechtzeitig vom Unternehmen beantragt werden muss. Denn der Zoll berücksichtigt Zollaussetzungen bei der Einfuhrkontrolle nicht automatisch.

Wie profitiere ich von einem Zollkontingent?

Wie alle Zollbegünstigungen, muss auch die Anwendung eines Zollkontingents beantragt werden.

Weil aber auch für viele Zollkontingente individuelle Regelungen und Voraussetzungen gelten, auch bezüglich der erforderlichen einzureichenden Unterlagen, ist ein präziser Antrag für die erfolgreiche Inanspruchnahme des Zollkontingents unabdingbar.

Good to know: Um als Unternehmen über den neusten Stand von aktuellen Zollaussetzungen und Zollkontingenten informiert zu bleiben, ist die Datenbank folge  der Generaldirektion TAXUD zu empfehlen.

So müssen Unternehmen, die einen Antrag auf ein Zollkontigent stellen, unter anderem entsprechende Kontingentsnummern und TARIC-Codes in der Zollanmeldung angeben.

Stammt die einzuführende Ware aus einem begünstigten Nicht-EU-Land, kann das Unternehmen von einem präferenziellen Zollkontingent profitieren. Hierfür ist beispielsweise die Vorlage eines Ursprungsnachweises erforderlich.

Bei der Beantragung eines Zollkontigents stehen unsere Anwälte für Zollkontigente Ihnen gerne zur Seite.

Wie hoch die noch verfügbaren Zollkontingentsmengen sind oder ob das Kontingent möglicherweise bereits erschöpft ist, erfährt man auf der Internetseite der Europäischen Kommission. (https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de)

Unternehmen müssen beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt einer Einfuhr und dem Zeitpunkt der Zuteilung der beantragten Kontingentsmenge durch die Europäische Kommission im Regelfall zwei Werktage liegen.

Das bedeutet, dass die in den zwei vorangegangenen Werktagen erfolgten Einfuhren von der als verfügbar angezeigten Menge noch nicht abgezogen wurden.

Wie stelle ich einen Antrag auf neue Zollaussetzungen oder Zollkontingente?

In Deutschland können Unternehmen, um an der Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten mitzuwirken, beim BMWi Anträge stellen. Diese werden dann an die Europäische Kommission weitergeleitet. Für einen solchen Antrag bestehen aber die Voraussetzungen, dass die betroffene einzuführende Ware

  • nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt wird
  • der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU dient
  • je Produkt eine jährliche Zollbelastung in der Größenordnung von 15.000 Euro erzielt.

Einspruch gegen Zollaussetzungen oder Zollkontingente erheben

Als Unternehmen in Deutschland, das vom Zoll befreite Ware produziert, besteht die Möglichkeit Einspruch gegen Zollaussetzungen und Zollkontingente oder auch Einspruch gegen Neuanträge von Kontigenten zu erheben. Sollte durch die Zollaussetzung für das Unternehmen eine wirtschaftliche Benachteiligung entstehen, kann bei neuen Maßnahmen bis knapp 1 Jahr vor Inkrafttreten der Regelung Einspruch erhoben werden.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie von den Zollkontingenten und Zollaussetzungen profitieren können und wie Sie die entsprechenden Anträge stellen können. Kontaktieren Sie uns hier.

Dieser Artikel wurde am 31. Januar 2020 erstellt. Er wurde am 11. Mai 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.