- Forschung und Entwicklung
- Produkttests
- Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten
- Wartung und Reparatur
- Lohnfertigung
- Technische Dienstleistungen
- Architekturdienstleistungen
- Ingenieur-Dienstleistungen
- Entsorgungsleistungen
- Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau
- Provisionen
- Finanzdienstleistungen
- Juristische Dienstleistungen
- Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung
- Unternehmens- und Public-Relation-Beratung
- Werbung, Marktforschung, Messekosten
- Miete und Operationelles Leasing
- Amtliche Gebühren
- Pacht
- Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen
- Gesundheitsleistungen
- Bildungsdienstleistungen
- Freizeit- und Kulturdienstleistungen
- Personalleasing
- Entgelte für nicht selbständige Arbeit
- Sonstige personenbezogene Dienstleistungen
- Nutzungsgebühren und Lizenzen
- Nutzung von Software
- Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren
- Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise
- Nutzung von sonstigen Rechten
- Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum
- Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware
- Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Sonstige Vertriebsrechte
- Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum
- Kauf/Verkauf von Software
- Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen
- Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen
- Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten
- Kommunikationsdienstleistungen
- EDV-Dienstleistungen
- Nachrichten- und Informationsdienste
- Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur
- Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
- Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen
- Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen
- Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
- Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen
- Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen
- Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
- Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen
- Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen
- Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
- Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen
- Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen
- Sonstige Bauleistungen
- Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen
- Seeverkehr
- Personenbeförderung auf See
- Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Seefrachten
- Transportnebenleistungen für den Seeverkehr
- Luftverkehr
- Personenbeförderung in Flugzeugen
- Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Luftfrachten
- Transportnebenleistungen für den Luftverkehr
- Straßenverkehr
- Personenbeförderung auf der Straße
- Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Straßenfrachten
- Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr
- Schienenverkehr
- Personenbeförderung auf der Schiene
- Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Bahnfrachten
- Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr
- Binnenschiffsverkehr
- Personenbeförderung auf Binnenschiffen
- Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Binnenschiffsfrachten
- Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr
- Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
- Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Rohrfernleitungstransporte
- Übertragung von Stromfernleitungen
- Post- und Kurierdienste (KEP)
- Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Post- und Kurierdienste
- Sonstige Transportdienstleistungen
- Bedarf für Transportmittel
- Weltraumtransporte
- Allgemeine Transportnebenleistungen
- Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern
- Lebensversicherungszweitmarkt
- Lebensversicherungszweitmarkt
- Transportversicherungen
- Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer
- Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern
- Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern
- Sonstige Versicherungen
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern
- Rückversicherungen
- Abgehendes (Retro-) Geschäft
- Eingehendes (Rück-) Geschäft
- Rückversicherungsprovision
- Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 (fakultativ)
- Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 (fakultativ)
- Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen
- Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen
- Portfolioübertragung zwischen Versicherern
- Betriebsrenten
- Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke
- Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke
- Sonstiges
- Sonstige Einnahmen von Versicherungen
- Versicherungsnebenleistungen
- Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden
- Subventionen der Europäischen Union
- Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution
- Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen
- Privater Schuldenerlass
- Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten
- Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer
- Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer
- Sonstige private Unterstützungszahlungen
- Ausgaben für Renten
- Renten
- Pensionen
- Kriegsopferversorgung
- Sonstige Renten
- Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
- Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
- Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer
- Mehrwertsteuer
- Gewerbesteuer
- Grund- und Grunderwerbsteuer
- Sonstige Steuern
- Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
- Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten
- Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten
- Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten
- Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
- Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen
- Transaktionen mit Internationalen Organisationen
- Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr
- Schuldenerlass des Bundes
- Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen
- europäische Bankenabgabe
- Sonstige Übertragungen
- Transithandel
- Handel mit Gold
- Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte
- Einnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr
- Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren
- Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen
- Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren
- Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland
- Anleihen
- Geldmarktpapiere
- Aktien
- Investmentzertifikate
- Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
- Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Ausländische Emissionszertifikate
- Ausländische Emissionszertifikate
- Übrige Kapitalanlagen im Ausland
- Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anleihen
- Geldmarktpapiere
- Geldmarktpapiere inländischer MFIs
- Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen
- Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)
- Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten
- Aktien
- Bankaktien inländischer Emittenten
- Nichtbankaktien inländischer Emittenten
- Genussscheine
- Genussscheine inländischer Emittenten
- Investmentzertifikate
- Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds
- Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
- Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis
- 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
- MFIs
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren (nachfolgend: S.) S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten
- (langfristige Kredite und Einlagen)
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
- Emissionen von MFIs
- Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126
- und S. 127)
- Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen
- Emissionen des Bundes
- Emissionen der Länder
- Emissionen von Städten und Gemeinden
- Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über
- 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
- MFIs
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch
- MFIs (Eigengeschäft)
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
- Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
- MFIs
- Unternehmen
- Inländische Emissionszertifikate
- Inländische Emissionszertifikate
- Übriger Kapitalverkehr im Inland
- Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentlichen Haushalten
- Financial Futures
- Financial Futures, ausländische Terminbörsen
- Financial Futures, inländische Terminbörsen
- Optionen
- Optionen, ausländische Terminbörsen
- Optionen, inländische Terminbörsen
- Forward Rate Agreements (FRAs)
- Forward Rate Agreements
- Zins- und Währungsswaps
- Swapzinsen und Ausgleichszahlungen
- Equity Swaps
- Equity Swaps
- OTC-Optionen
- OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern
- OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern
- Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften
- Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften
- Credit Default Swaps
- Credit Default Swaps
- Total Return Swaps
- Total Return Swaps
- Optionsscheine
- Optionsscheine ausländischer Emittenten
- Optionsscheine inländischer Emittenten
- Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
- Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
- Zinsen auf Wertpapiere
- Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
- Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
- Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
- Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
- Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
- Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
- Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Beteiligungen
- Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Zinsen auf Direktinvestitionskredite
- Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
- Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
- Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
- Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
- Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
- Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten
- Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
- Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
- Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen
- Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr
Wenn Ihr Unternehmen im internationalen Geschäft unterwegs ist, haben Sie auf dem Kontoauszug den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen. Deswegen sollten Sie sich fragen: Haben Sie Ihre AWV-Meldung bzw. Z4 Meldung an die Bundesbank abgegeben?
Wer diese Meldepflicht vergisst, dem können bei Auslandsüberweisungen Strafen drohen. Wir klären auf.
Die wichtigsten Themen auf dieser Seite:
- Wann besteht die AWV-Meldepflicht?
- Welche Fristen gelten für die AWV-Meldepflicht?
- Selbstanzeige bei vergessener AWV-Meldung
- Welche Strafen bestehen bei vergessener AWV-Meldung?
- Verjährung vergessener Meldungen
- AWV-Meldung für besondere Branchen
- Meldepflicht für Rechtsanwälte
- Meldepflicht für Steuerberater
- Meldepflicht für IT und Softwareunternehmen
AWV Meldepflicht
Für jede Zahlung im Auslandsverkehr eine AWV Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das Gesetz sieht für kleine Zahlungen, die 12.500 Euro nicht übersteigen aber eine Ausnahme vor. Diese sind nicht zu melden. Ebenso sind Zahlungen nicht zu melden, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden.
Alle anderen Zahlungen unterliegen der AWV Meldepflicht.
Die Meldepflicht besteht sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.
Dabei kommt es nicht nur auf eine Zahlung an, vielmehr sind auch alle anderen Zahlungsvorgänge von der AWV Meldepflicht erfasst, z.B.
- Barzahlungen
- Lastschriftabbuchungen
- Schecks und Wechsel aus dem Ausland eingelöst
- Auslandsüberweisungen in Euro und Fremdwährungen
- Aufrechnungen und Verrechnungen mit internationalen Kunden
- Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
In Bezug auf Kredite gibt es Ausnahmeregelungen von der AWV Meldepflicht in § 67 AWV.
Wann bestehen AWV-Meldepflichten?
- Zahlungen über 12.500 € empfangene oder gesendet
- Auch Transaktionen über Dritte, die Ausländern mittelbar zukommen
- Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.) und Ein- und Auszahlungen von Geld zu Kryptobörsen
- Einbringung von Sachen oder Rechten in Unternehmen durch Ausländer
- Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber ausländischen Banken) von mehr als 5 Millionen Euro
- Wertpapiertransaktionen
- Zahlungen an Trading-Börsen, Bitcoin-Transaktionen
Ansonsten gilt die AWV-Meldepflicht für alle Branchen und Zahlungen, z.B. also z.B. für
- Software oder Technologie
- Dienstleistungen aller Art
- Honorare von z.B. einem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Volks- und Betriebswirten, Journalisten, Bildberichterstattern, Dolmetschern, Übersetzern, Lotsen, Schriftstellern, Lektoren
- Transportwesen (Frachten, Chartergebühren etc.)
- Erbsachen für die Zahlungen aus dem Nachlass
- Kauf und Verkauf von Firmenanteilen
- Meldepflicht bei Auszahlung Lebensversicherung
Tipp: Nur Warenlieferungen sind von der Meldepflicht befreit. Wer Software oder Technologie lieft, für den gelten die Meldepflichten!
Kein Bußgeld trotz vergessener AWV-Meldung?
In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen, wie Sie endgültige Freiheit von Bußgeldern bis 30.000 € bei vergessener AWV-Meldung erreichen.
Für wen gilt die Pflicht zur Z4-Meldung?
Grundsätzlich besteht die Meldepflicht für alle Inländer und zwar wenn diese
Die AWV Meldepflicht gilt damit für natürliche und juristische Personen die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland haben.
Dabei muss das Geld noch nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen. Wenn eine andere Person für Rechnung eines ausländischen Unternehmens oder einer ausländischen Person handelt, dann ist auch diese Zahlung anzuzeigen.
Andersherum müssen auch ausgehende Zahlungen an Ausländer gemeldet werden.
Die AWV-Meldepflicht gilt daher auch, wenn über Paypal oder Ebay Zahlungen abgewickelt werden, bei denen der Betrag die Meldefreigrenzen überschreitet.
Wichtig ist dabei, dass die Meldepflicht auch dann gilt, wenn eine Verrechnung erfolgt ist oder die Zahlung per Lastschrift eingezogen wird.
Das Gesetz bestimmt ferner, dass eine „Zahlung“ im Sinne der AWV auch dann vorliegt, wenn Sachen oder Rechte in Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eingebracht werden. es sind also gewissermaßen alle wirtschaftlichen Transaktionen erfasst.
AWV-Meldepflicht auf Kontoauszug
Wer Geld ins Ausland überweist oder aus dem Ausland erhält, der hat meist einen Hinweis auf die AWV-Meldepflicht auf dem Kontoauszug. Viele Banken drucken auf den Kontoauszug einen Hinweis auf die AWV-Meldepflicht. Teilweise findet sich der Hinweis aber doch nicht auf dem Kontoauszug, sondern wird bereits im Onlinebanking angezeigt.
Die meisten Menschen werden auf die AWV Meldepflicht aufmerksam, wenn sie auf dem Kontoauszug den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ finden. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um eine internationale Transaktion handelt. Dabei erscheint der Hinweis teilweise sogar, wenn die überwiesene Summe unter 12.500 € liegt.
AWV-Meldepflicht innerhalb der EU
Die AWV-Meldepflicht gilt auch innerhalb der EU. Viele gehen davon aus, dass die AWV-Meldepflicht innerhalb der EU nicht greift. Die Bundesbank sieht das aber grundlegend anders und verweist auf das Gesetz. Die Außenwirtschaftsverordnung differenziert nur nach Inland und Ausland. Zum Ausland gehört auch das europäische Ausland. Insofern sind auch Zahlungen innerhalb der EU der Meldepflicht nach AWV zu unterstellen.
AWV-Meldepflicht bei Abbuchung
Die AWV-Meldepflicht gilt auch bei einer Abbuchung. Nicht nur dann, wenn Sie aktiv Geld ins Ausland überweisen oder per Überweisung aus dem Ausland erhalten greift die Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung.
Die AWV-Meldepflicht bei Abbuchung ist genauso, wie wenn Sie eine Überweisung tätigen.
Ob das Geld also beispielsweise per SEPA-Lastschrift eingezogen wird oder Sie dieses überweisen spielt keine Rolle.
AWV-Meldepflicht bei Gutschrift
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für eine Gutschrift. Es spielt keine Rolle, wie die Zahlung veranlasst worden ist. Insofern unterfallen auch Gutschriften der AWV-Meldepflicht und müssen gemeldet werden, sofern sie 12.500 Euro überschreiten.
AWV-Meldepflicht pro Jahr
Eine Höchstgrenze für die AWV-Meldepflicht pro Jahr gibt es nicht. Die Höchstgrenze von 12.500 Euro ist nicht pro Jahr, sondern pro Überweisung zu sehen. Insofern können jährlich beliebig viele Zahlungen durchgeführt werden, ohne dass die AWV-Meldepflicht ausgelöst wird, sofern alle Zahlungen unter 12.500 Euro sind. Aufgepasst werden muss nur dann, wenn Zahlungen in kurzen Abständen unter 12.500 Euro sind, weil diese dann gegebenenfalls durch die Bundesbank zusammengerechnet werden. Eine jährliche Freigrenze oder einen jährlichen Höchstbetrag für die AWV-Meldepflicht gibt es allerdings nicht.
AWV-Meldung, was muss gemeldet werden?
Gemeldet werden muss bei der Z4-Meldung der Vorgang der Zahlung an die Deutsche Bundesbank. Die Deutsche Bundesbank ist die Zentralbank in Deutschland. Sie hat die Aufgabe für Geldwertstabilität zu sorgen und Geld zu drucken. Sie ist dafür verantwortlich, Bargeld in Umlauf zu bringen. Darüber hinaus führt sie aber auch Statistik über Transaktionen mit dem Ausland und welches Vermögen Deutsche im Ausland haben oder Ausländer in Deutschland.
Für Unternehmen
Die Meldung ist mit dem Formular Z4 direkt vom Auftraggeber über die Internetseite der Deutschen Bundesbank zu erbringen.
Die Z4-Meldung wird dabei grundsätzlich über das AMS-Portal der Bundesbank erbracht. AMS steht dabei für Allgemeines Meldeportal Statistik. Hierfür ist eine Registrierung notwendig, die rechtzeitig vor der Zahlung erfolgen sollte, damit keine Fristüberschreitungen entstehen.
Gemeldet werden in der Regel die nachfolgenden Punkte:
- Wer die Zahlung meldet,
- der Zahlungsempfänger und Angabe dessen Land,
- Beschreibung der Zahlung
- betroffener Betrag
- Datum der Zahlung
- ggf. bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbereich und die Stückzahl
AWV-Meldepflicht in der GmbH
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für eine GmbH. Sie gilt insbesondere für alle Unternehmen, gleich welche Rechtsform. In der GmbH ist für die AWV-Meldepflicht grundsätzlich der Geschäftsführer verantwortlich.
Wird die AWV-Meldepflicht für die GmbH nicht erbracht, so können Bußgelder gegen den Geschäftsführer der GmbH verhängt werden.
Vor allem aber kann auch ein Bußgeldverfahren gegen die GmbH selbst eingeleitet werden, da sie es unterlassen hat, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht in der GmbH zu vermeiden.
Die Geldbuße gegenüber der die AWV-Meldepflicht unterlassenen GmbH kann bis zu 300.000 € betragen.
Wenn in Ihrer GmbH AWV-Meldepflichten in der Vergangenheit vergessen worden sind, dann sprechen Sie uns gerne an.
Wir helfen Unternehmen auch dabei eine Organisationsstruktur aufzusetzen, um ein funktionierendes Meldewesen innerhalb der GmbH zu erreichen.
Zur Beratung für UnternehmenAWV-Meldepflicht Privatperson
Privatpersonen können ihre AWV-Meldepflicht bei der Hotline der Bundesbank telefonisch erbringen unter 0800-1234 111. Denn die AWV-Meldepflicht gilt auch für Privatpersonen.
Wenn eine telefonische Meldung nicht erfolgte, sollten Privatpersonen auch hier nicht einfach per Telefon nachmelden, sondern eine förmliche Nachdeklaration durchführen und zwar immer
- bei nicht gemeldeten Überweisungen von mehr als 10 Überweisungen
- oder aufsummierten Beträgen über 100.000 €
Denn die Erfüllung der nachträglichen Meldepflicht am Telefon kann später nur schwer dokumentiert werden.
Was bedeutet AWV Meldepflicht beachten Hotline Bundesbank?
Der Hinweis auf dem Kontoauszug „AWV Meldepflicht beachten Hotline Bundesbank“ wird von Banken bei Auslandstransaktionen automatisch aufgedruckt. Er erinnert Kontoinhaber daran, die AWV-Meldepflicht zu beachten.
AWV-Meldung vergessen oder verspätet, was tun?
Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats eingereicht werden. Für andere Meldungen (z.B. Summe an Forderungen und Verbindlichkeiten im Ausland, Vermögen im Ausland etc.) gelten andere Fristen.
Eine Übersicht der Fristen für die AWV-Meldung haben wir hier zusammengestellt.
Anderenfalls ist die AWV-Meldung verspätet und gilt als nicht abgegeben. Für andere Meldungen können abweichende Fristen bestehen, die im Einzelfall § 71 AWV entnommen werden sollten.
Wer die AWV-Meldung vergessen oder verspätet abgegeben hat, der hat das Risiko, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Achtung: Das Bußgeld bei Verstößen gegen die AWV-Meldevorschrift kann bis zu 30.000 € pro Verstoß betragen.
Selbiges gilt für fehlerhafte oder unvollständige Meldungen nach AWV. Nicht nur vergessene AWV-Meldungen bergen das Risiko eines Bußgeldverfahrens, sondern eben auch fehlerhafte Meldungen.
Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Verstoß kann auch im Rahmen einer Zollprüfung oder Außenwirtschaftsprüfung beiläufig bemerkt werden.
Nach § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) können nämlich ergänzende Auskünfte beim Beteiligten eingefordert werden.
Dabei muss sorgsam abgewogen werden, welche Informationen man dem Zollprüfer wirklich geben will. Denn es gibt grundsätzlich das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aussagen sie zum Sachverhalt machen wollen und sich sicherheitshalber beraten lassen.
Sie haben Ihre AWV-Meldung vergessen? Dann sprechen Sie jetzt unsere Anwälte an. In einer kostenlosen Erstberatung zeigen wir Ihnen, wie Sie frei von Bußgeldern bleiben » Jetzt Termin vereinbaren.
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Z4 Meldung ab welchem Betrag erbringen?
Eine Z4-Meldung ist ab einer Zahlung von 12.500 € in jedem Fall verpflichtend. Grundsätzlich sollten Unternehmen daher ein aktives Monitoring betreiben, um keine Meldepflicht zu übersehen.
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Ist eine AWV Meldung auch bei Wertpapieren nötig?
Ja, auch hier gilt eine Meldepflicht wenn es um Wertpapiergeschäfte oder Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr geht. Dann ist eine Z10 Meldung nötig.
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Müssen auch Privatpersonen eine Meldung erbringen?
Ja, die AWV-Meldung gilt auch für Privatpersonen. Auch hier können Bußgelder verhängt werden.
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Wer muss Z4 Meldung abgeben?
Grundsätzlich muss jeder Inländer, der von einem Ausländer eine Zahlung in Höhe von 12.500 € erhält oder an diesen eine solche leistet, eine Z4-Meldung abgeben. Entscheidend ist hierbei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Geschäfts- bzw. Wohnsitz.
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Was muss mit der Z4 Meldung gemeldet werden?
Mit der Z4-Meldung sind alle Zahlungen über 12.500 € ins oder aus dem Ausland zu melden. Die Meldung muss dabei die in Anlage Z4 aufgeführten Informationen enthalten. Hierzu zählen unter anderem der Name, Anschrift, Wirtschaftszweig, Kontaktdaten und die Meldenummer. Außerdem sind der Ländercode anzugeben und ob es sich um eine Verrechnung oder Einbringung handelt.
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Welcher Betrag ist meldepflichtig?
Jede Zahlung von über 12.500 € ist meldepflichtig. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
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Wie viel Geld darf man maximal überweisen?
Jede Zahlung ins oder aus dem Ausland, die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
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Wie viel Geld darf man nach Deutschland überweisen?
Jede Zahlung die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
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Wann besteht Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen?
Bei jeder Überweisung die einen Betrag von 12.500 € übersteigt. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
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Warum AWV Meldepflicht?
Der Kapitalfluss in und aus dem Ausland soll kontrolliert und in einer Außenwirtschaftsstatistik erfasst werden.
AWV-Meldepflicht ignorieren
Wir raten Ihnen, die AWV-Meldepflicht nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Es handelt sich hier um eine Anforderung nach der Außenwirtschaftsverordnung und damit um geltendes Recht. Die AWV-Meldepflicht sollte nicht missachtet werden. Die Konsequenzen sind deutlich empfindlicher, als wenn Sie auf der Autobahn zu schnell fahren.
Wer in der Vergangenheit die AWV-Meldepflicht ignoriert hat und einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen möchte, der kann allerdings (anders als beim Autofahren) nachträglich eine Selbstanzeige abgeben, so dass keine Bußgelder mehr gegen ihn verhängt werden können.
Wer die AWV-Meldepflicht in der Vergangenheit ignoriert hat, der kann unsere Anwälte gerne ansprechen um eine Lösung für die Zukunft zu erhalten.
AWV-Meldung ignoriert? Jetzt sprechen!änger zurückliegende Verstöße gegen die AW
Übersicht über alle Meldepflichten
Wichtig ist auch, dass weitere Meldepflichten auch dann bestehen, wenn es darum geht den Stand von Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber ausländischen Banken) von mehr als 5 Millionen Euro anzuzeigen, wie § 66 Abs. 1 AWV bestimmt.
Auch unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligungen können meldepflichtig sein, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10% oder mehr beträgt und die Bilanzsumme der Investitionsobjekte 3 Mio. EUR übersteigt.
Vorgang | Folge |
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Überweisung über 12.500 € ins Ausland | Meldepflicht gem. § 67 AWV |
Zahlungen im Transithandel | Meldepflicht gem. § 68 Abs. 1 AWV |
Einfuhr einer Ware nach vorherigem Transithandel | Meldepflicht gem. § 68 Abs. 2 AWV |
Umsätze von Seeschiffahrtsunternehmen | Meldepflicht gem. § 69 Abs. 2 AWV (Z8-Meldung) |
Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern über 5 Mio. Euro | Meldepflicht gem. § 66 AWV |
Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken über 5 Mio. Euro | Meldepflicht gem. § 66 AWV (Z5-Meldung) |
Inländische Unternehmen wenn einem Ausländer >= 10 % der Anteile am Unternehmen zuzurechnen sind (Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland) | Meldepflicht gem. § 65 AWV (K4-Meldung) |
Ausländische Vermögenswerte und Tochtergesellschaften bei mehr als 10%iger Beteiligung | Meldepflicht gem. § 64 AWV (K3-Meldung) |
Neben der Z4 Meldung gibt es also auch noch weitere Meldepflichten, die Unternehmen kennen müssen. Alle Verstöße sind mit Bußgeldern belegt.
Meldenummer für AWV-Meldungen
Damit eine AWV-Meldung abgegeben werden kann, benötigen Unternehmen im Übrigen eine Meldenummer.
Die Meldenummer muss bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden und mit dieser wird dann Zugang zum AMS-Portal eröffnet.
Unternehmen, die keine Z4-Meldungen abgegeben haben, sollten aber sorgsam vorgehen, wenn sie eine Meldenummer bei der Bundesbank beantragen. Denn dieser Antrag kann die Behörde erst auf die Spur bringen, dass bislang keine AWV-Meldungen abgegeben wurden.
AWV-Meldepflicht Antrag
Wer der AWV-Meldepflicht nachkommen muss, der benötigt eine Meldenummer. Der Antrag auf Erteilung einer AWV-Meldenummer muss bei der Bundesbank gestellt werden.
Unternehmen die noch keinen Antrag auf Erteilung einer Meldenummer eingereicht haben und in der Vergangenheit Auslandsüberweisungen nicht gemeldet haben, sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, wann der Antrag auf Erteilung einer Meldenummer für die AWV-Meldepflicht gestellt werden sollte, damit der AWV-Meldepflicht Antrag nicht mit einer etwaigen Selbstanzeige kollidiert.
Kennzahlen für die AWV-Meldung
Es gibt dabei verschiedene Kennzahlen für die AWV-Meldung und die dahinterstehende Transaktion. Diese sind dem Merkblatt „Kennzeichenliste mit Belegarten“ zu entnehmen. Ein Auszug ist wie folgt:
AWV Meldepflicht Strafe
Bei einer vergessenen AWV Meldepflicht ist es unser Ziel, alle Strafen zu vermeiden. Die genaue Höhe der AWV Meldepflicht Strafe liegt stets im Ermessen der Behörde. Sie beträgt bis zu 30.000 € pro festgestelltem Verstoß. Das AWV Meldepflicht Bußgeld wird dabei meist sofort nach einer Anhörung mit kurzen Fristen festgesetzt. Wir tragen dafür Sorge, dass das unterbleibt.
Unsere Anwälte vermeiden Ihre „Strafe“ in Form eines Bußgeldes, indem rechtzeitig eine Selbstanzeige für Sie abgegeben wird.
Aber selbst wenn bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, werden unsere Anwälte alles an Ihre bestmögliche Verteidigung setzen und die nötigen Schritte einleiten, um entdeckte Verstöße zu heilen.
Wir haben eine erprobte Strategie, wie wir bei angedrohter AWV-Meldepflicht vorgehen.
Mit 36 Jahren Erfahrung prüfen wir für Sie:
- ob das Bußgeldverfahren rechtmäßig ist,
- ob Sie legal gehandelt haben, weil eine Ausnahme zu Ihren Gunsten zur AWV-Meldepflicht besteht,
- wie wir vergessene Meldungen nachträglich für Sie retten können,
- ob eine Selbstanzeige möglich ist.
Die AWV-Meldepflicht-Strafe von bis zu 30.000 € Bußgeld kann auch gegen die Geschäftsführung persönlich oder das Unternehmen verhängt werden. Deswegen ist unser Ziel, Sie bestmöglich gegen Strafen nach der AWV zu schützen. Wir nehmen alle Strafandrohungen wegen vergessener AWV-Meldungen absolut ernst.
Selbstanzeige wegen vergessener AWV-Meldung
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Verjährung der AWV-Meldepflicht
Die Verjährung der AWV Meldepflicht bestimmt, wie lange vergessene AWV-Meldungen noch verfolgt werden können. Die Meldepflicht als solche unterliegt keinem Verjährungstatbestand, wohl aber die Möglichkeit, ein Bußgeld festzusetzen. Es gibt eine gute Nachricht. Denn ist es länger als drei Jahre her, dass Sie die AWV-Meldepflicht missachtet haben, so darf die Behörde den Verstoß nicht mehr verfolgen. Es ist zu Ihren Gunsten dann die Verjährung der AWV-Meldepflicht eingetreten.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 OWiG drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind. Da die Nichtmeldung nach der AWV mit 30.000 Euro Bußgeld belegt ist, greift diese Vorschrift und die Verjährung beträgt drei Jahre.
Teilweise behaupten andere Berater, dass die Verjährung der AWV-Meldung nur zwei Jahre betrage und vorherige Verstöße nicht angezeigt werden müssen. Da es unsere Aufgabe ist, Sie zu schützen, weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese Aussage für problematisch halten. Denn sie beruht auf einem alten Merkblatt der Bundesbank, das viele Berater nicht hinterfragen.
Die AWV-Meldepflicht Verjährung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Alle vergessenen AWV-Meldungen der letzten 3 Jahre können verfolgt werden, wenn Sie keine Selbstanzeige abgeben.
- nach 3 Jahren sind Sie geschützt, denn die Behörde darf gegen Sie dann kein Bußgeld mehr verhängen (Verjährung)
- zu Ihrer eigenen Sicherheit, sollten Sie Aussagen anderer Berater hinterfragen, dass bereits nach 2 Jahren Verjährung eintritt,
Nach drei Jahren sind Sie umfassend geschützt, denn dann tritt die Verjährung vergessener AWV-Meldungen ein.
Insofern müssen Unternehmen im Rahmen einer Selbstanzeige alle Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht nachmelden, die in den letzten drei Jahren geschehen sind. Erst danach tritt Verjährung ein.
AWV-Meldepflicht schon verjährt? Zur BeratungSelbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist dann nötig, wenn Sie Auslandszahlungen nicht an die Bundesbank gemeldet haben. Nach einer Selbstanzeige dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden. Sie verhindert effektiv Nachteile für Privatpersonen und Unternehmen und ist für Verstöße im Meldewesen ausdrücklich vorgesehen.
Mehr Informationen zur Selbstanzeige bei AWV-Meldepflicht-Verstößen finden Sie hier.
Die AWV-Meldepflicht Selbstanzeige gehört zu den Spezialgebieten unserer Rechtsanwälte. Vertrauen Sie hier auf 36 Jahre Expertise.
Unsicher, welche Strafe wegen vergessener AWV-Meldung droht?
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AWV-Meldepflicht umgehen
Sie wollen Ihre Zahlungen nicht melden und die AWV-Meldepflicht umgehen? Da die Obergrenze für die Meldung bei 12.500 € pro Überweisung liegt, versuchen gerade Privatpersonen die AWV-Meldepflicht zu umgehen, indem sie Zahlungen aufsplitten. Eine Zahlung von 15.000 € kann beispielsweise wie folgt gesplittet werden:
- Am 03. eines Monats 7.500 €
- Am 21. eines Monats 7.000 €
- am 25. eines Monats 500 €
Von einer derartigen Umgehung der Meldepflicht können wir nur abraten. Die Bundesbank geht nämlich davon aus, dass alle Zahlungen innerhalb eines Monats zusammengerechnet werden müssen.
Meldepflicht bei aufgeteilten Zahlungen
Die Bundesbank vertritt die Auffassung, dass alle Zahlungen binnen eines Monats zusammengerechnet werden müssen und – ist die Summe von 12.500 € überschritten – sodann gemeldet werden müssen.
AWV-Meldepflicht mehrere Zahlungen
Die AWV-Meldepflicht gilt auch dann wenn mehrere Zahlungen unter 12.500 Euro durchgeführt worden sind, diese zusammen aber mehr als 12.500 Euro ausmachen. Die Bundesbank geht sogar davon aus, dass alle Zahlungen innerhalb eines Monats zusammen zu rechnen seien. Wenn dann sämtliche Zahlungen eines Monats 12.500 Euro überschreiten, besteht eine Meldepflicht. Wird also eine Zahlung künstlich in mehrere Einzelüberweisungen aufgespalten, so kann das durchaus die Meldepflicht auslösen.
Ob hier eine Selbstanzeige bei mehreren Zahlungen erbracht werden sollte kann pauschal nicht gesagt werden. Insofern muss hier stehts der Einzelfall beurteilt werden. Unsere Anwälte haben langjährige Erfahrung mit der AWV-Meldepflicht und der Aufspaltung auf mehrere Zahlungen. Hier beraten wir Sie gerne.
Zur BeratungErfahrungen mit der AWV-Meldepflicht
Viele Menschen fragen sich, welche Erfahrungen andere mit der AWV-Meldepflicht gemacht haben.
Meist gibt es wenig Erfahrungen zur AWV-Meldung – denn die meisten Unternehmen und Privatpersonen kennen diese gar nicht. Ausweislich einer Umfrage melden 45% aller Befragten Beträge über 12.500 EUR nicht.
Kaum jemandem – nämlich 91% der Befragten – ist die gesetzliche AWV-Meldepflicht überhaupt bekannt.
Wir möchten an dieser Stelle von einigen Erfahrungen unserer Mandanten mit der AWV Meldepflicht berichten. Natürlich können wir in dieser Stelle keine Namen oder Firmennamen nennen, da wir die Verschwiegenheitsverpflichtung als Anwälte natürlich sehr ernst nehmen. Wir möchten aber von den Erfahrungen berichten, die grundsätzlich Unternehmen im Hinblick auf die AWV Meldung gemacht haben.
Internationale Reederei
Eine international tätige Reederei hat es versäumt über viele Jahre hinweg Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr abzugeben. Aufgrund von Firmenzukäufen und einer komplizierten Holding Struktur sowie vielen Einzelgesellschaften fehlte es an der zutreffenden Organisation, um AWV Meldungen abzugeben. Es gab keine zentrale Stelle in der kaufmännischen Abteilung, die diese Aufgabe übernommen hatte. Für die einzelnen Unternehmen und beteiligten Geschäftsführer und die vergessene AWV Meldung nachgeholt..
Gezahlter Kaufpreis für eine Unternehmensbeteiligung
Ein anderer Mandant ist Angestellter bei einem australischen Softwareunternehmen gewesen und hat dort auch gelebt. Er besaß eine Beteiligung an diesem Unternehmen. Als diese dann ausgezahlt wurde erfolgte keine AWV Meldung.
Rechnungen als Steuerberater/Anwalt nicht gemeldet
Ein anderer Mandant war eine Sozietät von Freiberuflern. Diese hatten über Jahre sämtliche Honorare, die sich von ausländischen Kunden erhalten hatten, nicht im Rahmen einer AWV Meldung gemeldet. Zudem wurden Kosten für die Auftraggeber verauslagt, was ebenfalls nicht berücksichtigt wurde.
Rechnungen für ausländische IT-Dienstleistungen
Ein Softwareunternehmen aus Deutschland hat es übersehen die Zahlungen für IT Dienstleistungen von europäischen Kunden im Rahmen einer AWV Meldung zu melden. Man hatte mit Meldungen nach der AWV noch keine Erfahrungen gemacht. Es kamen hier größere Beträge zusammen, die im Rahmen einer Selbstanzeige und Nachmeldung wieder korrigiert werden mussten. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt, sodass das Unternehmen letztendlich gute Erfahrungen mit der vergessenen AWV Meldung gemacht hatte.
AWV Meldepflicht Tipps
Sie möchten Tipps zur AWV-Meldepflicht haben? Dann lesen Sie hier bitte weiter.
Da wir seit vielen Jahrzehnten bei der AWV Meldepflicht beraten, können wir Tipps geben, wie damit umzugehen ist. Unsere 5 wichtigsten Tipps zur AWV Meldepflicht stellen wir nachfolgend dar:
- Keine Ausreden: Die AWV-Meldepflicht gilt für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen.
- Verantwortlichkeiten klar definieren: Unternehmen sollten die Verantwortlichkeit zur Abgabe der AWV Meldung festlegen. Es sollten Prozesse geschaffen werden, wie die Buchhaltung oder der Steuerberater kontrolliert werden, ob sie die AWV Meldung für das Unternehmen abgeben. Sind Verantwortlichkeiten nicht richtig definiert, werden meldepflichtige Sachverhalte nicht korrekt aufgearbeitet und Meldungen werden entweder überhaupt nicht, falsch oder abgegeben.
- Informationen einholen: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe wegen vergessener AWV-Meldung
- Richtige Software nutzen: Standardsoftware kann die Thematik der AWV-Meldungen oft nicht richtig abbilden. Prüfen Sie Ihre Software, ob sie Meldungen nach der AWV automatisiert abgeben kann
- Manuelle Schritte einsparen: Manuelle Tätigkeiten zur Erstellung der Meldungen nach der AWV sollten auf ein Minimum reduziert werden, da nur so Fehler vermieden werden, gerade bei hohem Belegvolumen
AWV-Meldepflicht für Sonderfälle
Bestimmte Konstellationen der AWV Meldepflicht brauchen besondere Aufmerksamkeit, wie z.B. die nachfolgenden:
- AWV-Meldepflicht für Kryptowährungen
- Paypal-Zahlungen und eBay
- Google Ads / Facebook Werbeanzeigen
- Spenden
- Darlehen
- Schenkungen
- Dienstleistungen
- Dividenden
- Erbschaften
- Autokauf und Verkauf
- Casino, Glücksspiel und Lottogewinne
- Zahlungen in die Schweiz / aus der Schweiz
AWV-Meldepflicht Bitcoin, Ethereum und Kryptowährungen
Greift die AWV-Meldepflicht bei Bitcoin, Ethereum oder sonstigen Kryptos? Der Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen kann eine AWV-Meldepflicht auslösen. Wird diese nicht beachtet, droht ein Bußgeld. Entscheidend ist hier, ob der Kauf oder Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder sonstigen Kryptowährungen über 12.500 € im Gegenwert überschreitet.
Die Kryptobörsen sind überwiegend im Ausland angesiedelt (z.B. Biance, Coinbase, Kraken, eToro, Huobi, Bitpanda etc.). Insofern kann für Kryptoinvestoren hier ebenfalls eine Meldepflicht entstehen. Insofern kann auch die Einzahlung von Geld auf eine Kryptobörse im Ausland von über 12.500 EUR die AWV-Meldepflicht auslösen. Denn ein wirkliches Konto, existiert bei diesen Börsen nicht, sodass eventuell kein reiner Kontoübertrag vorliegt. Hier ist derzeit noch vieles ungeklärt.
Krypto-Investoren, die mehr als 12.500 € an Kryptobörsen im Ausland überwiesen haben, sollten also eine AWV-Meldung vornehmen. Haben sie das in der Vergangenheit nicht getan, so bietet sich eine Selbstanzeige an, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Zur Beratung für Krypto-TransaktionenAWV-Meldepflicht bei Non-Fungible Token (NFT)
Eine neue Bußgeld-Falle ist die AWV-Meldepflicht bei NFTs. Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein nicht ersetzbares digital geschütztes Objekt. Es beruht auf Informationsblöcken, welche wie die Glieder einer Kette aneinandergereiht sind. Diese können auf Marktplätzen wie Binance, OpenSea, FTX, SuperRare, Rarible und Nifty Gateway erworben werden. Bezahlt wird in Kryptowährungen.
Achtung: Da nur ein digitaler Vermögenswert erworben wird, stellt der Erwerb eine meldepflichtige Zahlung nach der AWV dar. Da teilweise für NFTs mehrere hunderttausend Euro bezahlt werden, sind nach der Praxis der Bußgeldstellen auch erhebliche Bußgelder bei nicht gemeldeten Käufen von NFTs zu erwarten.
Haben Sie NFTs gekauft oder verkauft und ihre Meldepflicht nicht erfüllt? Dann sprechen Sie uns gerne jederzeit an, damit wir die Meldepflichten nachholen und ein Bußgeld vermeiden können.
AWV-Meldung für eBay Zahlungen
Wenn der Käufer oder Verkäufer bei eBay im Ausland ansässig ist und der Auktionspreis über 12.500 € liegt, dann wird eine AWV-Meldepflicht meist nicht ausgelöst werden. Denn über eBay wird im Regelfall ein Kaufvertrag über eine Ware abgeschlossen.
Für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung gilt die AWV-Meldepflicht aber nicht. Insofern können eBay Käufer meist unbesorgt sein. Werden allerdings einmal immaterielle Dienstleistungen über eBay verkauft, dann greift die Meldepflicht wieder ein, wenn die Zahlungen über 12.500 € sind.
AWV-Meldepflicht Google Ads / Facebook Werbeanzeigen
Für Zahlungen, die an Google erbracht werden (zum Beispiel Google Ads, Google Adwords, Google Adsense etc.) greift die AWV-Meldepflicht ebenfalls.
Denn beispielsweise Einnahmen aus Google Ads oder auch Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets an Google oder Facebook stellen Dienstleistungen dar, die der AWV-Meldepflicht unterliegen.
Unternehmen, die ihr Werbebudget in der Vergangenheit nicht gemeldet haben, sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt unbedingt prüfen, ob Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht für Zahlungen an Google oder Facebook noch geheilt werden können. Denn im Regelfall sind hohe Summen an Werbebudget an diese Firmen gezahlt worden.
AWV Meldepflicht für Spenden
Für Spenden an ausländische Organisationen greift die AWV-Meldepflicht ebenfalls. Denn der Grundsatz nach der Außenwirtschaftsverordnung ist, dass jede Zahlung ins Ausland gemeldet werden muss, solange sie nicht von der Meldepflicht befreit ist.
Da Spenden nicht ausdrücklich von der AWV-Meldepflicht befreit sind, müssen auch diese gemeldet werden, wenn sie über 12.500 € sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Spendenpool in Deutschland gebildet wird und dann die Zahlung insgesamt ins Ausland transferiert wird, da dann meist ein höherer Betrag als 12.500 € vorliegt.
AWV-Meldepflicht Darlehen
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Darlehen. Insofern sind sowohl die Auszahlung des Darlehensbetrages aus dem Ausland, als auch Zinsen und Tilgungen, die grenzüberschreitend geleistet werden meldepflichtig.
Jegliche Kredite mit einer kurzen Laufzeit von unter 12 Monaten sind nicht meldepflichtig.
Wer ein Darlehen aufgenommen hat oder ein Darlehen gegeben hat und hierbei eine grenzüberschreitende Transaktion erfolgt ist sollte sich anwaltlichen Beistand holen, da gerade bei höher valutierten Darlehen das Risiko steigt, ein empfindliches Bußgeld zu erhalten.
AWV-Meldepflicht Schenkungen
Auch eine Schenkung unterfällt der AWV-Meldepflicht. Wer eine Schenkung über 12.500 Euro aus dem Ausland erhalten hat oder anderen Personen einen Geldbetrag über dieser Summe hat als Schenkung zukommen lassen, der muss eine AWV-Meldung erbringen. Größere Schenkungen unterliegen genau so wie alle anderen Zahlungen auch der AWV-Meldepflicht.
Hier kommt noch die Besonderheit dazu, dass Schenkungen grundsätzlich auch dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Insofern sind die Behörden im richtigen Fall über die erfolgte Schenkung informiert, so dass hier auch problemlos nachgeprüft werden kann, ob die AWV-Meldepflicht erfolgt ist oder nicht.
Wer vergessen hat Schenkungen im Rahmen der AWV-Meldepflicht zu deklarieren, der sollte dies im Rahmen einer Selbstanzeige nachholen.
AWV-Meldepflicht Dienstleistungen
Viele Unternehmen machen den Fehler, die AWV-Meldepflicht für Dienstleistungen nicht zu beachten.
Dienstleistungen sind ein typischer Fall, bei denen die AWV-Meldepflicht besteht, solange das Honorar für die Dienstleistungen über 12.500 Euro pro gezahlte Rechnung übersteigt.
Zahlungen für Dienstleistungen unterliegen auch keinem Ausnahmetatbestand nach der AWV-Meldepflicht. Insofern haben gerade Freelancer, Freiberufler, Coaches, Speaker oder sonstige Dienstleister die AWV-Meldepflicht unbedingt zu beachten.
Vergessene Meldungen von Honoraren aus der Vergangenheit müssen unbedingt korrigiert werden, damit keine hohen Bußgelder drohen.
AWV-Meldepflicht Dividenden
Für Dividenden kann eine AWV-Meldepflicht gelten. Erhält der Bankkunde Dividenden aus ausländischen Aktien unterliegt das der AWV-Meldung.
Auch wenn die Bank die Abgeltungssteuer für den inländischen Kunden abführt, so muss der Inländer seiner AWV-Meldepflicht für die Dividenden aber nachkommen.
Er muss die erhaltenen Kapitalbeträge im Rahmen der AWV-Meldung angeben und zwar eine Zahlung in Höhe des Bruttobetrages, also vor Abzug ausländischer Quellensteuer und inländischer Abgeltungssteuer.
Ferner muss eine AWV-Meldung für im Ausland einbehaltene Quellensteuer erfolgen.
Wer Dividenden aus ausländischen Aktien über 12.500 Euro erhalten hat, der muss eine AWV-Meldung abgeben oder im Rahmen einer Selbstanzeige eine Korrektur vornehmen.
AWV-Meldepflicht Erbschaft
Im Falle einer Erbschaft kann die AWV-Meldepflicht ebenfalls greifen. Das kann einerseits sein, weil Sie ein Vermächtnis im Rahmen der Erbschaft erhalten oder aber auch weil andere Zahlungen zur Abwicklung des Nachlasses anfallen.
Da im Rahmen einer Erbschaft häufig größere Summen überwiesen werden sollte die Meldepflicht hier unbedingt ernstgenommen werden. Gerade im Falle einer Erbschaft sind die Restbeziehungen meist komplex. Es sollte daher gemeinsam mit einem Anwalt erörtert werden, welche AWV-Meldepflicht für die Erbschaft genau erbracht werden muss.
AWV Meldepflicht Office 365
Viele Unternehmen vergessen die AWV Meldepflicht bei Zahlungen für Office 365. Zahlungen für Office 365 und Microsoft 365 unterliegen der AWV Meldepflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über 12.500 € liegen.
Unternehmen, die die Cloud Dienste von Microsoft in Anspruch nehmen, viele Nutzer haben und nicht monatlich, sondern jährlich im Voraus bezahlen, können aber die Meldegrenze schnell erreichen. Da die Zahlungen an Microsoft im England erbracht werden, liegen auch Auslandszahlungen vor.
AWV-Meldepflicht Autoverkauf/Autokauf
Beim Autoverkauf oder Autokauf stellt die AWV-Meldepflicht nur eine untergeordnete Rolle. Beim Verkauf zwischen zwei Deutschen gilt die AWV-Meldepflicht ohnehin nicht beim Autoverkauf oder Autokauf.
Wird das Kraftfahrzeug allerdings im Ausland (dazu gehört die ganze Europäische Union) erworben oder dorthin verkauft und ist der Käufer oder Verkäufer des Autos im Ausland ansässig, dann wäre grundsätzlich der Anwendungsbereich der AWV-Meldepflicht gegeben.
Allerdings handelt es sich beim Autogeschäft um die Lieferung einer Ware. Bei Warenlieferungen ergreift eine Ausnahme zur AWV-Meldepflicht. Der Autoverkauf oder Autokauf unterliegt daher nicht der AWV-Meldepflicht.
AWV-Meldepflicht Casino und Glückspiel
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Gewinne aus Onlinecasinos. Spieler, die Gewinne von einem Onlinecasino erhalten finden auf Ihrem Kontoauszug regelmäßig einen Hinweis darauf, dass die AWV-Meldepflicht beachtet werden muss.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für Gewinne aus einem Onlinecasino erst dann greift, wenn der Gewinn über 12.500 Euro lautet. Insofern werden viele Spieler in Onlinecasinos von der AWV-Meldepflicht wahrscheinlich nicht betroffen sein.
Liegt der vom Casino ausbezahlte Betrag unter 12.500 Euro kann der Hinweis auf dem Kontoauszug ignoriert werden.
Darüber hinaus muss er allerdings gemeldet werden. Spieler, die in der Vergangenheit in Onlinecasinos Gewinne von mehr als 12.500 Euro ausgezahlt bekommen haben und diese nicht der Bundesbank gemeldet haben sollten sich anwaltlich beraten lassen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
AWV-Meldepflicht Lottogewinn
Die AWV-Meldepflicht gilt auch bei Lottogewinnen, wenn diese von einer europäischen Lotterie ausgezahlt werden und insofern es sich um grenzüberschreitende Zahlungen handelt. Insofern gehören sämtliche Gewinne aus Glückspielen, Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten, Spieleinsätze etc. zu den zu erbringenden Zahlungen.
Wer also einen hohen Lotterie- oder Glückspielgewinn hatte, der sollte diesen im Rahmen der AWV-Meldepflicht melden oder aber wenn er dies in der Vergangenheit vergessen hatte, eine Nacherklärung vornehmen.
AWV-Meldepflicht Schweiz
Die Schweiz ist aus deutscher Sicht Ausland.
Insofern sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz meldepflichtig.
Das ist insbesondere deswegen wichtig, weil auch viele Deutsche Zahlungen in die Schweiz (oder nach Liechtenstein) erbringen. Es handelt sich hierbei teilweise um Kontoüberträge auf Schweizer Konten oder Konten in Liechtenstein. Teilweise handelt es sich aber auch um andere Zahlungen, wie beispielsweise für Dienstleistungen. Sofern es sich nicht um simple Kontenüberträge handelt, sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz über 12.500 Euro meldepflichtig.
Betroffene Branchen
Die AWV Meldung betrifft grundsätzlich alle Branchen und Unternehmen, die nicht mit Waren handeln. Insofern geht diese Thematik jedes Unternehmen etwas an.
In unserer Beratung haben wir festgestellt, dass gerade in bestimmten Branchen die AWV Meldung besonders vernachlässigt wird. Deswegen wollen wir diese besonders gefährdeten Branchen nachfolgend einmal eingehen.
AWV Meldung als Software/IT-Unternehmen
Besonders Softwareunternehmen oder IT-Dienstleister sind von der AWV-Meldepflicht betroffen.
Als Software oder IT-Unternehmen werden oft Dienstleistungen grenzüberschreitend angeboten. Denn IT-Dienstleistungen werden elektronisch oder über die Cloud erbracht und aus diesem Grunde haben Unternehmen aus der IT- oder Softwarebranche Kunden aus ganz Europa oder auch der Welt.
Das führt dann dazu, dass schnell auch größere Zahlungen über 12.500 € aus dem Ausland gezahlt werden. Das können beispielsweise sein:
- Software-Entwicklungskosten (z.B. Programmierung, UI-Design, UX-Design, Frontend- und Backendprogrammierung)
- Softwarepflegeentgelte monatlich oder jährlich
- Lizenzkosten für Software und Programmierarbeiten
- Consulting für IT-Fragen
Alle diese Rechnungen, die über der Freigrenze liegen müssen von IT-Unternehmen gemeldet werden. Hier kommen schnell größere Summen zusammen.
Zur Beratung für IT-UnternehmenAWV Meldepflicht als Steuerberater
Sie sind Steuerberater? Haben Sie für Ihre Mandanten und sich selbst AWV-Meldungen abgegeben?
Steuerberater sind in zweifacher Hinsicht betroffen:
- Sie müssen bei ausländischen Mandanten selbst eine AWV-Meldung abgeben
- Sie haben vergessen, für ihre interanational tätigen Mandanten eine AWV-Meldung abzugeben.
Meldung von Steuerberatergebühren aus dem Ausland
Steuerberater sind ebenfalls von der AWV-Meldepflicht betroffen. Gerade Steuerberater, die Unternehmen aus dem Ausland zum deutschen Steuerrecht beraten, müssen eingehende Steuerberater-Honorare der Bundesbank melden. Bei langfristigen Beratermandaten kann die Rechnung schnell über 12.500 € für das Steuerberaterhonorar liegen. Eine Meldung ist dann unumgänglich.
Besteht das Steuerberatermandant hingegen mit einer deutschen Gesellschaft, die nur ausländische Gesellschafter hat, muss eine Meldung nicht erfolgen. Entscheidend ist immer, ob der Vertragspartner in Deutschland ansässig ist oder nicht.
AWV-Meldung als Steuerberater für Mandaten vergessen
Viele Steuerberater vergessen auch für ihre Mandanten eine AWV-Meldung abzugeben. Oft werden sie von ihren Mandanten darauf angesprochen, ob sie eine AWV-Meldung abgegeben haben.
Wichtig: Steuerberater dürfen keine Selbstanzeige für vergessene AWV-Meldungen ihrer Mandanten abgeben, da das unerlaubte Rechtsberatung wäre
AWV-Meldepflicht Internat
Wer seine Kinder aufs Internat schickt muss die AWV-Meldepflicht beachten – sofern das Internat im Ausland sitzt. Häufig werden hohe Gebühren an den Betreiber des Internats gesendet. Diese überschreiten oft 12.500 €, gerade dann, wenn die Jahresbeiträge fürs Internat im Voraus gezahlt werden.
Denn staatliche Internate kosten zwischen 250 und 650 Euro im Monat. Kirchliche Internate kosten zwischen 1.000 und 1.800 Euro im Monat. Internate in freier Trägerschaft kosten ab 1.650 Euro aufwärts.
Diese Meldepflicht trifft auf der anderen Seite aber auch Betreiber von Internaten, die Zahlungen aus dem Ausland entgegennehmen (z.B. aus vermögender Eltern in China).
Wer seine Gebühren für die Teilnahme am Internat nicht mit der AWV-Meldepflicht gemeldet hat, sollte anwaltlich prüfen lassen, ob hier ein Bußgeld von bis zu 30.000 € drohen kann und ob die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht.
AWV-Meldung als Rechtsberater
Auch Rechtsanwälte, die Mandanten im Ausland haben müssen für eingehende Anwaltshonorare eine AWV-Meldung abgeben, wenn das Honorar über 12.500 € liegt.
Gerade bei großen Beratungsmandaten aus dem Ausland, kommen hier größere Rechnungsbeträge zusammen. Auch hier kommt es darauf an, wo die Gesellschaft ansässig ist, mit der der Rechtsanwaltsvertrag geschlossen wurde. Ist die Gesellschaft nicht in Deutschland ansässig, sondern z.B. in der EU oder auch im Drittland, dann besteht auch für Rechtsanwälte eine Meldepflicht nach AWV.
Problematisch sind auch treuhänderisch verwaltete Gelder auf Rechtsanwalts-Anderkonten. Hier muss im Einzelfall sorgsam geprüft werden, ob die AWV-Meldung greift und wer zur Meldung verpflichtet ist, wenn Fremdgelder ausgekehrt oder eingezogen werden.
AWV Meldung als Personaldienstleister
Als Personaldienstleister sind Sie ebenfalls von der AWV-Meldepflicht betroffen. Denn wenn hier grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen werden, finden im Regelfall hohe Zahlungen in unterschiedliche Länder statt. Diese liegen meist – je nach Zuschnitt des Unternehmens – bei über 12.500 € monatlich.
Wer in der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist und Arbeitnehmer aus dem Ausland einsetzt oder aber ins Ausland verleiht, der sollte kritisch prüfen, ob er nicht der AWV-Meldepflicht als Personaldienstleister unterfällt.
AWV Meldung als Spedition / Logistiker
Speditionen, Reeder und Logistikunternehmen sind im Regelfall international tätig. Daher trifft sie die AWV-Meldepflicht besonders. Denn so wickeln sie beispielsweise folgende internationale Zahlungen ab
- internationale Frachtzahlungen
- Demurrage/Detention-Zahlungen an Reedereien
- Hafengelder und Lotsengebühren
- Hafenschlepplöhne
- Kanal- und Kaigebühren
- Bergungskosten
- Lagerhaltung
- Provisionen und Kommissionen
- Reinigungskosten
- Liegegelder
- Reparaturen und Werftaufenthalte im Ausland
Soweit inländische Schiffsmakler Zahlungen für die Rechnung ausländischer Reedereien entgegennehmen und Teilbeträge hiervon zur Bestreitung von Zahlungen (z. B. Hafenkosten) im Inland für Rechnung der ausländischen Reedereien leisten (Abzweigung), müssen die entgegengenommenen Zahlungen in voller Höhe als Ausgaben für Frachten und gleichzeitig die abgezweigten Beträge als Einnahmen aus Transportnebenleistungen für den Seeverkehr gesondert gemeldet werden.
AWV Meldepflicht Rechtsanwalt
Wenn Sie keine AWV-Meldung gemacht haben sind wir Ihr Rechtsanwalt und beraten zur AWV-Meldung. Egal ob Unternehmen oder vermögende Privatperson. Eine AWV-Meldung greift für alle und unsere anwaltliche Beratung zum Thema AWV Meldepflicht hilft seit 36 Jahren.
Gerade wenn es um eine Selbstanzeige geht, sollten Sie nicht irgendeinen Rechtsanwalt wegen der AWV-Meldung beauftragen. Denn bei der Selbstanzeige besteht nur eine Versuchsmöglichkeit und diese sollte daher gut genutzt werden. Daher zahlt sich lange Erfahrung im Bereich der AWV-Meldungen aus.
Sprechen Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Dr. Wegner oder Herrn Rechtsanwalt Becker auf die unterlassene AWV-Meldung an. Unsere Rechtsanwälte für AWV-Meldung helfen Ihnen umgehend weiter.
Rechtsanwalt für AWV-Meldepflicht benötigt?
In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen, wie Sie endgültige Straffreiheit bei vergessener AWV-Meldung erreichen.
Meldepflichtige Vorgänge
Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzliche jede Transaktion über den genannten Schwellenwerten meldepflichtig. Es gibt sehr viele Vorgänge, die unter die AWV-Meldepflicht fallen. Wir haben eine (nicht abschließende Liste) hier aufgeführt:
Sie benötigen Hilfe bei den AWV-Meldepflichten oder es liegt ein Bußgeldverfahren gegen Sie vor?
Ihr Ansprechpartner
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Rechtsanwalt, PartnerABC-Str. 2120354 Hamburg