Gemeinsam werden wir mit Ihnen eine Nachmeldung vornehmen, um Bußgelder wegen der vergessenen Z4-Meldung zu vermeiden.
In den letzten 33 Jahren haben O&W Rechtsanwälte hunderten Unternehmern erfolgreich geholfen, Bußgelder wegen der unterlassenen AWV-Meldung zu vermeiden. Ziehen Sie mit uns einen Schlussstrich.
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Wenn Ihr Unternehmen im internationalen Geschäft unterwegs ist, haben Sie auf dem Kontoauszug den Hinweis „AWV-Meldepflicht“ beachten gesehen. Deswegen sollten Sie sich fragen: Haben Sie Ihre AWV-Meldung bzw. Z4 Meldung an die Bundesbank abgegeben?
Wer diese Meldepflicht vergisst, dem können bei Auslandsüberweisungen Strafen drohen. Wir klären auf.
Wann bestehen AWV-Meldepflichten?
Empfangene oder gesendete Zahlungen über 12.500 €
Auch Transaktionen über Dritte, die Ausländern mittelbar zukommen
Einbringung von Sachen oder Rechten in Unternehmen durch Ausländer
Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber ausländischen Banken) von mehr als 5 Millionen Euro
Wertpapiertransaktionen
Meldepflicht nach AWV für Auslandsüberweisungen (Z4)
Grundsätzlich besteht für jede Zahlung im Auslandsverkehr eine Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Dabei kommt es nicht nur auf eine Zahlung an, vielmehr sind auch alle anderen Zahlungsvorgänge erfasst, z.B.
Barzahlungen
Zahlungen mit einer Lastschrift
Schecks und Wechsel
Auslandsüberweisungen in Euro und Fremdwährungen
Aufrechnungen und Verrechnungen
Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Das Gesetz sieht für kleine Zahlungen, die 12.500 Euro nicht übersteigen aber eine Ausnahme vor. Diese sind nicht zu melden. Ebenso sind Zahlungen nicht zu melden, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden.
Auch in Bezug auf Kredite gibt es Ausnahmeregelungen in § 67 AWV.
Ansonsten gilt die AWV-Meldepflicht für alle Branchen und Zahlungen, z.B. also z.B. für
gelieferte Software oder Technologie
Dienstleistungen aller Art
Honorare von z.B. einem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Volks- und Betriebswirten, Journalisten, Bildberichterstattern, Dolmetschern, Übersetzern, Lotsen, Schriftstellern, Lektoren
Im Transportwesen (Frachten, Chartergebühren etc.)
in Erbsachen für die Zahlungen aus dem Nachlass
Kauf und Verkauf von Firmenanteilen
Tipp: Nur Warenlieferungen sind von der Meldepflicht befreit. Wer Software oder Technologie lieft, für den gelten die Meldepflichten!
Die Meldepflicht besteht sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.
Straffreiheit trotz vergessener AWV-Meldung?
In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen, wie Sie endgültige Straffreiheit bei vergessener AWV-Meldung erreichen.
Grundsätzlich besteht die Meldepflicht für alle Inländer und zwar wenn diese
Geld erhalten
oder Geld überweisen
Die AWV Meldepflicht gilt damit für natürliche und juristische Personen die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland haben.
Dabei muss das Geld noch nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen. Wenn eine andere Person für Rechnung eines ausländischen Unternehmens oder einer ausländischen Person handelt, dann ist auch diese Zahlung anzuzeigen.
Andersherum müssen auch ausgehende Zahlungen an Ausländer gemeldet werden.
Die AWV-Meldepflicht gilt daher auch, wenn über Paypal oder Ebay Zahlungen abgewickelt werden, bei denen der Betrag die Meldefreigrenzen überschreitet.
Wichtig ist dabei, dass die Meldepflicht auch dann gilt, wenn eine Verrechnung erfolgt ist oder die Zahlung per Lastschrift eingezogen wird.
Das Gesetz bestimmt ferner, dass eine „Zahlung“ im Sinne der AWV auch dann vorliegt, wenn Sachen oder Rechte in Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eingebracht werden. es sind also gewissermaßen alle wirtschaftlichen Transaktionen erfasst.
AWV-Meldung, was muss gemeldet werden?
Gemeldet werden muss bei der Z4-Meldung der Vorgang der Zahlung an die Deutsche Bundesbank.
Für Unternehmen
Die Meldung ist mit dem Formular Z4 direkt vom Auftraggeber über die Internetseite der Deutschen Bundesbank zu erbringen.
Die Z4-Meldung wird dabei grundsätzlich über das AMS-Portal der Bundesbank erbracht. AMS steht dabei für Allgemeines Meldeportal Statistik. Hierfür ist eine Registrierung notwendig, die rechtzeitig vor der Zahlung erfolgen sollte, damit keine Fristüberschreitungen entstehen.
Gemeldet werden in der Regel die nachfolgenden Punkte:
Wer die Zahlung meldet,
der Zahlungsempfänger und Angabe dessen Land,
Beschreibung der Zahlung
betroffener Betrag
Datum der Zahlung
ggf. bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbereich und die Stückzahl
AWV-Meldepflicht für Privatpersonen
Die AWV Meldung gilt auch für Privatpersonen.
Privatpersonen können ihre Zahlungsmeldungen aber auch bei der Hotline der Bundesbank telefonisch erbringen unter 0800-1234 111.
Wenn eine telefonische Meldung nicht erfolgte, sollten Privatpersonen auch hier nicht einfach per Telefon nachmelden, sondern eine förmliche Nachdeklaration durchführen und zwar immer
Bei nicht gemeldeten Überweisungen von mehr als 10 Überweisungen
oder Beträgen über 100.000 €
Denn die Erfüllung der nachträglichen Meldepflicht am Telefon kann später nur schwer dokumentiert werden.
AWV-Meldung vergessen oder verspätet, was tun?
Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats eingereicht werden.
Anderenfalls ist die AWV-Meldung verspätet und gilt als nicht abgegeben. Für andere Meldungen können abweichende Fristen bestehen, die im Einzelfall § 71 AWV entnommen werden sollten.
Wer die AWV-Meldung vergessen oder verspätet abgegeben hat, der hat das Risiko, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Achtung: Das Bußgeld bei Verstößen gegen die AWV-Meldevorschrift kann bis zu 30.000 € pro Verstoß betragen.
Selbiges gilt für fehlerhafte oder unvollständige Meldungen nach AWV. Nicht nur vergessene AWV-Meldungen bergen das Risiko eines Bußgeldverfahrens, sondern eben auch fehlerhafte Meldungen.
Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Verstoß kann auch im Rahmen einer Zollprüfung oder Außenwirtschaftsprüfung beiläufig bemerkt werden.
Nach § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) können nämlich ergänzende Auskünfte beim Beteiligten eingefordert werden.
Dabei muss sorgsam abgewogen werden, welche Informationen man dem Zollprüfer wirklich geben will. Denn es gibt grundsätzlich das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Unternehmen sollten daher prüfen, welche Aussagen sie zum Sachverhalt machen wollen und sich sicherheitshalber beraten lassen.
Eine Z4-Meldung ist ab einer Zahlung von 12.500 € in jedem Fall verpflichtend. Grundsätzlich sollten Unternehmen daher ein aktives Monitoring betreiben, um keine Meldepflicht zu übersehen.
Ist eine AWV Meldung auch bei Wertpapieren nötig?
Ja, auch hier gilt eine Meldepflicht wenn es um Wertpapiergeschäfte oder Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr geht. Dann ist eine Z10 Meldung nötig.
Müssen auch Privatpersonen eine Meldung erbringen?
Ja, die AWV-Meldung gilt auch für Privatpersonen. Auch hier können Bußgelder verhängt werden.
Wer muss Z4 Meldung abgeben?
Grundsätzlich muss jeder Inländer, der von einem Ausländer eine Zahlung in Höhe von 12.500 € erhält oder an diesen eine solche leistet, eine Z4-Meldung abgeben. Entscheidend ist hierbei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Geschäfts- bzw. Wohnsitz.
Was muss mit der Z4 Meldung gemeldet werden?
Mit der Z4-Meldung sind alle Zahlungen über 12.500 € ins oder aus dem Ausland zu melden. Die Meldung muss dabei die in Anlage Z4 aufgeführten Informationen enthalten. Hierzu zählen unter anderem der Name, Anschrift, Wirtschaftszweig, Kontaktdaten und die Meldenummer. Außerdem sind der Ländercode anzugeben und ob es sich um eine Verrechnung oder Einbringung handelt.
Welcher Betrag ist meldepflichtig?
Jede Zahlung von über 12.500 € ist meldepflichtig. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
Wie viel Geld darf man maximal überweisen?
Jede Zahlung ins oder aus dem Ausland, die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
Wie viel Geld darf man nach Deutschland überweisen?
Jede Zahlung die nicht im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht ist ab einem Betrag von 12.500 € meldepflichtig.
Wann besteht Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen?
Bei jeder Überweisung die einen Betrag von 12.500 € übersteigt. Ausnahmen gelten nur für Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und bei einigen Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten.
Warum AWV Meldepflicht?
Der Kapitalfluss in und aus dem Ausland soll kontrolliert und in einer Außenwirtschaftsstatistik erfasst werden.
Übersicht über alle Meldepflichten
Wichtig ist auch, dass weitere Meldepflichten auch dann bestehen, wenn es darum geht den Stand von Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber ausländischen Banken) von mehr als 5 Millionen Euro anzuzeigen, wie § 66 Abs. 1 AWV bestimmt.
Auch unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligungen können meldepflichtig sein, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10% oder mehr beträgt und die Bilanzsumme der Investitionsobjekte 3 Mio. EUR übersteigt.
Vorgang
Folge
Überweisung über 12.500 € ins Ausland
Meldepflicht gem. § 67 AWV
Zahlungen im Transithandel
Meldepflicht gem. § 68 Abs. 1 AWV
Einfuhr einer Ware nach vorherigem Transithandel
Meldepflicht gem. § 68 Abs. 2 AWV
Umsätze von Seeschiffahrtsunternehmen
Meldepflicht gem. § 69 Abs. 2 AWV (Z8-Meldung)
Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern über 5 Mio. Euro
Meldepflicht gem. § 66 AWV
Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken über 5 Mio. Euro
Meldepflicht gem. § 66 AWV (Z5-Meldung)
Inländische Unternehmen wenn einem Ausländer >= 10 % der Anteile am Unternehmen zuzurechnen sind (Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland)
Meldepflicht gem. § 65 AWV (K4-Meldung)
Ausländische Vermögenswerte und Tochtergesellschaften bei mehr als 10%iger Beteiligung
Meldepflicht gem. § 64 AWV (K3-Meldung)
Neben der Z4 Meldung gibt es also auch noch weitere Meldepflichten, die Unternehmen kennen müssen. Alle Verstöße sind mit Bußgeldern belegt.
Meldenummer für AWV-Meldungen
Damit eine AWV-Meldung abgegeben werden kann, benötigen Unternehmen im Übrigen eine Meldenummer.
Die Meldenummer muss bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden und mit dieser wird dann Zugang zum AMS-Portal eröffnet.
Unternehmen, die keine Z4-Meldungen abgegeben haben, sollten aber sorgsam vorgehen, wenn sie eine Meldenummer bei der Bundesbank beantragen. Denn dieser Antrag kann die Behörde erst auf die Spur bringen, dass bislang keine AWV-Meldungen abgegeben wurden.
Kennzahlen für die AWV-Meldung
Es gibt dabei verschiedene Kennzahlen für die AWV-Meldung und die dahinterstehende Transaktion. Diese sind dem Merkblatt „Kennzeichenliste mit Belegarten“ zu entnehmen. Ein Auszug ist wie folgt:
Vergessene Z4 Meldung führt zu Strafe
Wenn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, dann sollte schnellstmöglich mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob sich hier entsprechend positioniert werden kann.
Es muss auf jeden Fall geprüft werden,
ob die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtmäßig ist,
die Vorschriften wirklich nicht eingehalten wurden oder eine Ausnahme zur AWV-Meldepflicht besteht,
ob sich nachträglich noch etwas retten lässt,
ob eine Selbstanzeige möglich ist.
Da bis zu 30.000 € je Verstoß an Bußgeld – auch gegen die Geschäftsführung persönlich – verhängt werden kann, sollten Bußgeldverfahren wegen vergessener Z4-Meldungen unbedingt ernst genommen werden.
Verjährung der AWV-Meldepflicht
Länger zurückliegende Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht können von den Behörden nicht mehr verfolgt werden, wenn die Verjährung der AWV-Meldepflicht eingetreten ist. Die Meldepflicht als solche unterliegt keinem Verjährungstatbestand, wohl aber die Möglichkeit, ein Bußgeld festzusetzen.
Die Verjährung für die vergessene AWV-Meldepflicht beträgt nach dem Gesetz grundsätzlich drei Jahre. Teilweise kursiert die Meinung, dass die Verjährung der AWV-Meldung nur zwei Jahre betrage. Das ist aber mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen und rührt offenbar von einem falschen Merkblatt der Bundesbank her.
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Verjährungsfrist nach § 31 OWiG drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten beträgt, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind. Da die Nichtmeldung nach der AWV mit 30.000 Euro Bußgeld belegt ist, greift diese Vorschrift und die Verjährung beträgt drei Jahre.
Insofern müssen Unternehmen im Rahmen einer Selbstanzeige alle Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht nachmelden, die in den letzten drei Jahren geschehen sind. Erst danach tritt Verjährung ein.
AWV-Meldung Selbstanzeige: Wie geht man vor?
Wenn Sie die AWV-Meldung unterlassen oder schlichtweg vergessen haben, dann gibt es nur eine Möglichkeit, um Bußgeldern und Strafen zu entgehen. Sie müssen eine Nachmeldung bzw. Selbstanzeige abgeben.
Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie eine Selbstanzeige vornehmen.
Auf gar keinen Fall dürfen Sie die Selbstanzeige bei der Bundesbank abgeben, z.B. durch einen telefonischen Anruf.
Die Bundesbank ist unzuständig für eine Selbstanzeige wegen unterlassener AWV-Meldung. Das heißt, die dort abgegebene Anzeige kann im schlimmsten Fall zur Entdeckung der Tat führen und eine wirksame Selbstanzeige verhindern.
Ob Sie die Selbstanzeige dann selbst vorbereiten oder aber anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ist jedem selbst überlassen. Allerdings gibt es im Regelfall nur einen Versuch, eine wirksame Anzeige abzugeben. Wird dieser nicht genutzt oder ist die Selbstanzeige inhaltlich fehlerhaft, dann wird die „gescheiterte Selbstanzeige“ zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen, das sonst verhindert worden wäre.
Straffreiheit trotz vergessener AWV-Meldung?
In einem kostenlosen Erstgespräch zeigen wir Ihnen, wie Sie mit einer Nachmeldung endgültige Straffreiheit für sich erreichen.
Viele Menschen fragen sich, welche Erfahrungen andere mit der AWV-Meldepflicht gemacht haben.
Meist gibt es wenig Erfahrungen zur AWV-Meldung – denn die meisten Unternehmen und Privatpersonen kennen diese gar nicht. Ausweislich einer Umfrage melden 45% aller Befragten Beträge über 12.500 EUR nicht.
Kaum jemandem – nämlich 91% der Befragten – ist die gesetzliche AWV-Meldepflicht überhaupt bekannt.
Wir möchten an dieser Stelle von einigen Erfahrungen unserer Mandanten mit der AWV Meldepflicht berichten. Natürlich können wir in dieser Stelle keine Namen oder Firmennamen nennen, da wir die Verschwiegenheitsverpflichtung als Anwälte natürlich sehr ernst nehmen. Wir möchten aber von den Erfahrungen berichten, die grundsätzlich Unternehmen im Hinblick auf die AWV Meldung gemacht haben.
Internationale Reederei
Eine international tätige Reederei hat es versäumt über viele Jahre hinweg Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr abzugeben. Aufgrund von Firmenzukäufen und einer komplizierten Holding Struktur sowie vielen Einzelgesellschaften fehlte es an der zutreffenden Organisation, um AWV Meldungen abzugeben. Es gab keine zentrale Stelle in der kaufmännischen Abteilung, die diese Aufgabe übernommen hatte. Für die einzelnen Unternehmen und beteiligten Geschäftsführer und die vergessene AWV Meldung nachgeholt..
Gezahlter Kaufpreis für eine Unternehmensbeteiligung
Ein anderer Mandant ist Angestellter bei einem australischen Softwareunternehmen gewesen und hat dort auch gelebt. Er besaß eine Beteiligung an diesem Unternehmen. Als diese dann ausgezahlt wurde erfolgte keine AWV Meldung.
Rechnungen als Steuerberater/Anwalt nicht gemeldet
Ein anderer Mandant war eine Sozietät von Freiberuflern. Diese hatten über Jahre sämtliche Honorare, die sich von ausländischen Kunden erhalten hatten, nicht im Rahmen einer AWV Meldung gemeldet. Zudem wurden Kosten für die Auftraggeber verauslagt, was ebenfalls nicht berücksichtigt wurde.
Rechnungen für ausländische IT-Dienstleistungen
Ein Softwareunternehmen aus Deutschland hat es übersehen die Zahlungen für IT Dienstleistungen von europäischen Kunden im Rahmen einer AWV Meldung zu melden. Man hatte mit Meldungen nach der AWV noch keine Erfahrungen gemacht. Es kamen hier größere Beträge zusammen, die im Rahmen einer Selbstanzeige und Nachmeldung wieder korrigiert werden mussten. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt, sodass das Unternehmen letztendlich gute Erfahrungen mit der vergessenen AWV Meldung gemacht hatte.
AWV-Meldepflicht für Sonderfälle
AWV-Meldung bei Paypal-Zahlungen
Die AWV-Meldung gilt auch bei Zahlungen per Paypal. Entscheidend ist nicht, dass eine Überweisung vorliegt, sondern dass Geld aus dem Ausland über 12.500 € empfangen oder gesendet wurde.
Auch wenn Sie also mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner die Zahlungen über Paypal abgewickelt haben, gilt die Meldepflicht nach der AWV.
AWV-Meldung für eBay Zahlungen
Wenn der Käufer oder Verkäufer bei eBay im Ausland ansässig ist und der Auktionspreis über 12.500 € liegt, dann wird eine AWV-Meldepflicht meist nicht ausgelöst werden. Denn über eBay wird im Regelfall ein Kaufvertrag über eine Ware abgeschlossen.
Für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung gilt die AWV-Meldepflicht aber nicht. Insofern können eBay Käufer meist unbesorgt sein. Werden allerdings einmal immaterielle Dienstleistungen über eBay verkauft, dann greift die Meldepflicht wieder ein, wenn die Zahlungen über 12.500 € sind.
AWV Meldepflicht für Spenden
Für Spenden an ausländische Organisationen greift die AWV-Meldepflicht ebenfalls. Denn der Grundsatz nach der Außenwirtschaftsverordnung ist, dass jede Zahlung ins Ausland gemeldet werden muss, solange sie nicht von der Meldepflicht befreit ist.
Da Spenden nicht ausdrücklich von der AWV-Meldepflicht befreit sind, müssen auch diese gemeldet werden, wenn sie über 12.500 € sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Spendenpool in Deutschland gebildet wird und dann die Zahlung insgesamt ins Ausland transferiert wird, da dann meist ein höherer Betrag als 12.500 € vorliegt.
Betroffene Branchen
Die AWV Meldung betrifft grundsätzlich alle Branchen und Unternehmen, die nicht mit Waren handeln. Insofern geht diese Thematik jedes Unternehmen etwas an.
In unserer Beratung haben wir festgestellt, dass gerade in bestimmten Branchen die AWV Meldung besonders vernachlässigt wird. Deswegen wollen wir diese besonders gefährdeten Branchen nachfolgend einmal eingehen.
AWV Meldung als Software/IT-Unternehmen
Besonders Softwareunternehmen oder IT-Dienstleister sind von der AWV-Meldepflicht betroffen.
Als Software oder IT-Unternehmen werden oft Dienstleistungen grenzüberschreitend angeboten. Denn IT-Dienstleistungen werden elektronisch oder über die Cloud erbracht und aus diesem Grunde haben Unternehmen aus der IT- oder Softwarebranche Kunden aus ganz Europa oder auch der Welt.
Das führt dann dazu, dass schnell auch größere Zahlungen über 12.500 € aus dem Ausland gezahlt werden. Das können beispielsweise sein:
Software-Entwicklungskosten (z.B. Programmierung, UI-Design, UX-Design, Frontend- und Backendprogrammierung)
Softwarepflegeentgelte monatlich oder jährlich
Lizenzkosten für Software und Programmierarbeiten
Consulting für IT-Fragen
Alle diese Rechnungen, die über der Freigrenze liegen müssen von IT-Unternehmen gemeldet werden. Hier kommen schnell größere Summen zusammen.
AWV Meldepflicht als Steuerberater
Steuerberater sind ebenfalls von der AWV-Meldepflicht betroffen. Gerade Steuerberater, die Unternehmen aus dem Ausland zum deutschen Steuerrecht beraten, müssen eingehende Steuerberater-Honorare der Bundesbank melden. Bei langfristigen Beratermandaten kann die Rechnung schnell über 12.500 € für das Steuerberaterhonorar liegen. Eine Meldung ist dann unumgänglich.
Besteht das Steuerberatermandant hingegen mit einer deutschen Gesellschaft, die nur ausländische Gesellschafter hat, muss eine Meldung nicht erfolgen. Entscheidend ist immer, ob der Vertragspartner in Deutschland ansässig ist oder nicht.
AWV-Meldung als Rechtsanwalt
Auch Rechtsanwälte, die Mandanten im Ausland haben müssen für eingehende Anwaltshonorare eine AWV-Meldung abgeben, wenn das Honorar über 12.500 € liegt.
Gerade bei großen Beratungsmandaten aus dem Ausland, kommen hier größere Rechnungsbeträge zusammen. Auch hier kommt es darauf an, wo die Gesellschaft ansässig ist, mit der der Rechtsanwaltsvertrag geschlossen wurde. Ist die Gesellschaft nicht in Deutschland ansässig, sondern z.B. in der EU oder auch im Drittland, dann besteht auch für Rechtsanwälte eine Meldepflicht nach AWV.
Problematisch sind auch treuhänderisch verwaltete Gelder auf Rechtsanwalts-Anderkonten. Hier muss im Einzelfall sorgsam geprüft werden, ob die AWV-Meldung greift und wer zur Meldung verpflichtet ist, wenn Fremdgelder ausgekehrt oder eingezogen werden.
AWV Meldung als Spedition / Logistiker
Meldepflichtige Vorgänge
Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzliche jede Transaktion über den genannten Schwellenwerten meldepflichtig. Es gibt sehr viele Vorgänge, die unter die AWV-Meldepflicht fallen. Wir haben eine (nicht abschließende Liste) hier aufgeführt:
Forschung und Entwicklung
Produkttests
Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten
Wartung und Reparatur
Lohnfertigung
Technische Dienstleistungen
Architekturdienstleistungen
Ingenieur-Dienstleistungen
Entsorgungsleistungen
Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau
Provisionen
Finanzdienstleistungen
Juristische Dienstleistungen
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung
Unternehmens- und Public-Relation-Beratung
Werbung, Marktforschung, Messekosten
Miete und Operationelles Leasing
Amtliche Gebühren
Pacht
Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen
Gesundheitsleistungen
Bildungsdienstleistungen
Freizeit- und Kulturdienstleistungen
Personalleasing
Entgelte für nicht selbständige Arbeit
Sonstige personenbezogene Dienstleistungen
Nutzungsgebühren und Lizenzen
Nutzung von Software
Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren
Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise
Nutzung von sonstigen Rechten
Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum
Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware
Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
Sonstige Vertriebsrechte
Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum
Kauf/Verkauf von Software
Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen
Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen
Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten
Kommunikationsdienstleistungen
EDV-Dienstleistungen
Nachrichten- und Informationsdienste
Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur
Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen
Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen
Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen
Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen
Sonstige Bauleistungen
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen
Seeverkehr
Personenbeförderung auf See
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Seefrachten
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr
Luftverkehr
Personenbeförderung in Flugzeugen
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Luftfrachten
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr
Straßenverkehr
Personenbeförderung auf der Straße
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Straßenfrachten
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr
Schienenverkehr
Personenbeförderung auf der Schiene
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Bahnfrachten
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr
Binnenschiffsverkehr
Personenbeförderung auf Binnenschiffen
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Binnenschiffsfrachten
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr
Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Sonstige Rohrfernleitungstransporte
Übertragung von Stromfernleitungen
Post- und Kurierdienste (KEP)
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
MFIs
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländische
MFIs
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
MFIs
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Ausländische Emissionszertifikate
Ausländische Emissionszertifikate
Übrige Kapitalanlagen im Ausland
Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
MFIs
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Anleihen
Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere inländischer MFIs
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)
Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis
12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
MFIs
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren (nachfolgend: S.) S. 125, S. 126 und S. 127)
Nichtfinanzielle Unternehmen
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
Öffentliche Haushalte
Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten
(langfristige Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
Nichtfinanzielle Unternehmen
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
Öffentliche Haushalte
Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
Emissionen von MFIs
Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126
und S. 127)
Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen
Emissionen des Bundes
Emissionen der Länder
Emissionen von Städten und Gemeinden
Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über
12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
MFIs
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
Nichtfinanzielle Unternehmen
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
Öffentliche Haushalte
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch
MFIs (Eigengeschäft)
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentliche Haushalte
Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
MFIs
Unternehmen
Inländische Emissionszertifikate
Inländische Emissionszertifikate
Übriger Kapitalverkehr im Inland
Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
MFIs
Unternehmen und Privatpersonen
Öffentlichen Haushalten
Financial Futures
Financial Futures, ausländische Terminbörsen
Financial Futures, inländische Terminbörsen
Optionen
Optionen, ausländische Terminbörsen
Optionen, inländische Terminbörsen
Forward Rate Agreements (FRAs)
Forward Rate Agreements
Zins- und Währungsswaps
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen
Equity Swaps
Equity Swaps
OTC-Optionen
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern
Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften
Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften
Credit Default Swaps
Credit Default Swaps
Total Return Swaps
Total Return Swaps
Optionsscheine
Optionsscheine ausländischer Emittenten
Optionsscheine inländischer Emittenten
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Zinsen auf Wertpapiere
Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten
Erträge aus Aktien
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Beteiligungen
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
Zinsen auf Direktinvestitionskredite
Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten
Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen
Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr
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