Der Zollwert ist sowohl für tarifliche Maßnahmen (Berechnung des konkreten Wertzolls) als auch für außertarifliche Maßnahmen (Berechnung von Antidumpingzöllen) relevant.

Die Berechnung des Zollwerts kann sich als außerordentlich kompliziert erweisen. Unsere Rechtsanwälte für Zollrecht von O&W beraten Sie gerne bei allen Fragen bezüglich des Zollwertrechts.

Bei falscher Zollwertberechnung oder Verstößen hiergegen können sowohl finanzielle als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Schlimmstenfalls werden sogar Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.

Beratung zum Zollwert

Unsere Anwälte für Zollrecht beraten zum Zollwert, beispielsweise folgende Aspekte:

Bevor Sie Gefahr laufen Ihren Zollwert falsch zu ermitteln, kontaktieren Sie uns bei Fragen. Wir prüfen Ihre Zollwertberechnung und setzen diese gegenüber den Zollbehörden durch. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter: +49 40 369615-0

Zollwertberechnung einfach erklärt

Vor 1980 wurde der Zollwert anhand des „wirklichen Warenwerts“ ermittelt. Demnach handelte es sich um einen theoretischen Wert, welcher auf einen Preis abstellte, zu dem diese oder gleichartige Waren gehandelt werden. Das heißt, es kam nicht auf das konkrete Geschäft an, sondern vielmehr auf einen allgemeinen Durchschnittspreis bzw. „Normalpreis“ für die jeweilige Ware. Heute wird der Zollwert anders ermittelt. Es wird nicht auf einen „Normalpreis“ abgestellt. Maßgeblich ist nun der „wirkliche Wert“ der Ware als Gegenstand eines konkreten Handelsgeschäfts, unter Bedingungen des freien Wettbewerbs. Dieser tatsächliche Preis wird auch Transaktionswert genannt.

Die sechs Methoden der Zollwertermittlung sind in den Artikeln 69  – 76 UZK abschließend geregelt:

  1. Transaktionswert für eingeführte Waren
  2. Transaktionswert eingeführter gleicher Waren
  3. Transaktionswert eingeführter ähnlicher Waren
  4. Deduktive Methode
  5. Methode des errechneten Wertes
  6. Schlussmethode

Einfach erklärt, ist der Zollwert so zu berechnen:

Alles Geld, was der Kaufmann in die Hand nehmen muss, um die Ware aus dem Drittland an die EU-Außengrenze zu befördern, bildet den Zollwert. Dabei bildet die Basis der Einkaufspreis der Ware. Dieser wird um Hinzurechnungen und Abzüge korrigiert. Anschließend bildet er die Grundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Transaktionswertmethode

Der Zollwert ist sowohl für tarifliche Maßnahmen als auch für außertarifliche Maßnahmen relevant. Allerdings ist die Berechnung des Zollwerts kompliziert, deswegen sollten Unternehmen ihre Zollwertberechnung überprüfen. Insbesondere gelten gesetzliche Regelungen bei der Berechnung.

Die Transaktionswertmethode gem. Art. 70 Abs. 1 S. 1 UZK ist die gesetzlich vorrangige Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts.

Die Transaktionswertmethode wird in Art. 70 Abs. 1 S. 1 UZK legal definiert: „Transaktionswert heißt, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.“

Nur wenn der Zollwert wegen fehlender Voraussetzungen nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, kommt die jeweils nächste nachrangige Methoden in Betracht. Erst wenn die zuvor genannte Methode im konkreten Fall unanwendbar ist, kann die nachrangige Methode zur Anwendung kommen. Für die richtige Ermittlung des Zollwerts müssen alle Voraussetzungen einer Methode vorliegen. Die Voraussetzungen werden schematisch durchgeprüft.

Für die Anwendung der Transaktionswertmethode müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.

  1. Es muss ein Preis vorliegen, der sich auf eine eingeführte Ware bezieht.
  2. Die eingeführten Waren müssen im Rahmen eines Kaufgeschäftes geliefert werden.
  3. Dieses Kaufgeschäft muss ein „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“ sein.
  4. Es darf kein Ausschlusstatbestand nach Art. 70 Abs. 3 a)-d) UZK vorliegen, der nicht bereinigt werden kann.

Zollwert anhand des tatsächlich gezahlten Preis

Damit die Transaktionswertmethode angewendet werden kann, muss der tatsächlich gezahlte Preis oder zu zahlende Preis herausgefunden werden. Unter dem tatsächlich gezahlten Preis versteht man, alle vom Käufer an den Verkäufer in Form von Gegenleistungen erbrachten Zahlungen im Rahmen des Verkaufsvorganges. Maßgeblich ist demnach immer der Bruttorechnungspreis.

Was ist ein Kaufgeschäft?

Was versteckt sich hinter dem Namen Kaufgeschäft? Unter einem Kaufgeschäft versteht man, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen und der Käufer hierfür einen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat.

Liegt beispielweise ein Mietvertrag oder ein Leasingvertrag vor, so kann die Transaktionswertmethode nicht angewandt werden. Es muss dann die nächste Methode der Zollwertermittlung gewählt werden.

Damit die Transaktionswertmethode angewandt werden kann, muss ein „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“ vorliegen. Ein solches liegt immer dann vor, wenn das Kaufgeschäft mit dem Ziel abgeschlossen wurde, dass die Ware in die EU geliefert werden soll.

Transaktionswert kann ausgeschlossen sein

Liegt bei Ihnen eine der folgenden vier genannten Fallgruppen der Ausschlusstatbestände vor, können Sie Ihren Zollwert nicht mit der Transaktionswertmethode berechnen.

Der Zollwert einer eingeführten Ware kann nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden, wenn:

Reihenfolge der Zollwertmethoden

Die zur Zollwertermittlung nachrangigen Methoden sind ebenfalls in einer fest vorgeschriebenen Reihenfolge anzuwenden. Dies betont auch der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung. Danach ist der Zoll verpflichtet, die Zollwertmethoden der Reihe nach anzuwenden und die Ablehnung einer Methode nachvollziehbar zu begründen. Somit können Unternehmen als Anmelder einer Ware den Zollwert nicht nach mehreren Methoden ermitteln und das für sie günstigste Ergebnis wählen. Es besteht kein Wahlrecht, sondern immer nur eine maßgebliche Methode für die Zollwertermittlung. Grund für die rechtliche Nachrangigkeit ist, dass die Methoden zunehmend ungenauer werden.

Methode Zollwert gleicher Waren

Kommt der Transaktionswert nicht in Betracht, weil dieser nicht ermittelt werden kann, ist zu entscheiden, ob der Transaktionswert „gleicher Waren“ zugrunde gelegt werden kann. Hierfür müssen die Voraussetzungen der Bewertungsmethode vorliegen. Gleiche Waren müssen zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt, wie die zu bewertenden Waren ausgeführt worden sein. Zudem müssen sie in demselben Land hergestellt worden sein und die gleichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Ansehen aufweisen. Damit die Zollbehörde den Zollwert einer gleichen Ware anerkennt, muss ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe vorliegen. Als letzte Voraussetzung muss in gleichen Mengen eingeführt worden sein.

Methode Zollwert ähnlicher Waren

Kann der Zollwert weder nach dem Transaktionswert der eingeführten Ware, noch nach dem gleicher Waren ermittelt werden, kommt es auf den Zollwert ähnlicher Waren an. Es kann dann auf einen Zollwert für eine „ähnliche Ware“ zurückgegriffen werden, die zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt, wie die eingeführten Waren ausgeführt wurde. Die Methode ist sehr ähnlich zu der Methode, bei der „gleiche Waren“ für die Zollwertermittlung herangezogen werden.

Deduktive Methode

Führen alle Methoden der Zollwertermittlung über den Transaktionswert nicht zum Ergebnis, ist anschließend anhand der deduktiven Methode zu ermitteln, ob der Zollwert ermittelt werden kann. Hierbei geht die Zollbehörde davon aus, dass die eingeführten Waren zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. Bei der deduktiven Methode ist der inländische Verkaufspreis Ausgangspunkt für die Ermittlung des Zollwerts. Die im Inland entstandenen Kosten und Steuern werden abgezogen. Kann der Zollwert auch anhand der deduktiven Methode nicht festgestellt werden, ist die nächste nachrangige Zollwertmethode zu prüfen.

Methode des errechneten Wertes

Die Zollwertermittlung nach der Methode des errechneten Wertes ist nachrangig zu prüfen. Hierbei wird der Zollwert anhand der Kalkulationsunterlagen der ausländischen Hersteller ermittelt. Hierfür werden die aufgeführten Posten zusammengerechnet.

Die Methode des errechneten Wertes wird jedoch nur selten in der Praxis angewendet. Hauptsächlich in solchen Fällen, bei denen der Anmelder der Ware und der Hersteller wirtschaftlich miteinander verbunden sind und beispielsweise zu einem Konzern gehören. Eine Bewertung nach dieser Methode ist jedoch ausgeschlossen, sobald die Preisfaktoren anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verlässlich ermittelt werden können.

Schlussmethode und Schätzung des Zollwerts

Nur wenn alle vorherigen Methoden nicht angewendet werden können, muss der Zollwert anhand der Schlussmethode ermittelt werden. Die Schlussmethode wird auch als Auffangmethode bezeichnet. Der Zollwert wird auf Grundlagen von der Union verfügbaren Daten ermittelt. Hierbei können sowohl auf Exportstatistiken und früher ermittelte Zollwerte zurückgegriffen werden.

Als letzte Möglichkeit zur Ermittlung des Zollwerts nach der Schlussmethode bleibt die Schätzung. Allerdings darf diese nicht willkürlich sein, sondern muss anhand von sachlichen Gründen festgestellt werden.

Hinzurechnungen Zollwert

Wurde der Zollwert anhand der Transaktionswertmethode berechnet, müssen oftmals dem Rechnungspreis noch bestimmte Kosten hinzugefügt werden.

Diese sogenannten Zuschläge müssen sich aus zuverlässigen Daten und Informationen ableiten und dürfen sich nicht anhand bloßer Schätzungen ergeben. Der Importeur soll immer nur die Kosten für die Waren tragen, welche er auch tatsächlich durch den Import verursacht hat.

Zollwertberechnung Transportkosten

Auch Transportkosten gehören zu den sogenannten Zuschlägen, die dem Rechnungspreis noch hinzuzurechnen sind. Grundsätzlich werden Transportkosten für die eingeführten Waren nur bis zu dem Ort in den Zollwert mit einbezogen, an welchem die Ware zuerst in das Zollgebiet der Union eintrifft.

Ob die Transportkosten bereits in dem Rechnungspreis inbegriffen sind und wer das Gefahrenrisiko bei Beschädigung und Verlust der Ware trägt, bestimmen die vereinbarten Lieferbedingungen von Käufer und Verkäufer. Es gibt verschiedene Lieferbedingungen, die von den Parteien vereinbart werden können:

Abzüge Zollwert

Auf der anderen Seite können auch bestimmt Abzüge hinsichtlich Ihres Rechnungspreises entstanden sein. Diese Abzugsposten sind gesetzlich geregelt und beinhalten:

Fragen Sie sich, ob Sie gegebenenfalls Kosten zu Ihrem Rechnungspreis hinzurechnen oder abziehen müssen?

Wir beraten Sie gerne persönlich bei der Zollwertberechnung. Die Fachanwälte für Zollrecht vertreten Sie auch gerne im Nacherhebungs-, Straf- und Bußgeldverfahren. Kontaktieren Sie uns bei Fragen, wir rufen Sie gerne zurück.

Folgen falscher Zollwertermittlung

Grundsätzlich kann der Zoll den Zollwert anzweifeln. Immer dann, wenn der Zoll die Zweifel begründet, kann er zusätzlich Auskünfte von Ihnen verlangen. Es ist dringend davon abzuraten, den Zollwert zu verfälschen oder manipulieren. Er stellt eine verbindliche Bemessungsgrundlage für die Finanzbehörden dar. Aus diesem Grund werden Verfälschungen des Zollwerts zollstrafrechtlich geahndet. Die Zollbehörde verlangt von Unternehmen die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften. Sollten Sie Hilfe bei der Berechnung haben, lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anwälten für Zollrecht beraten.

Das Zollwertrecht ist eine äußerst komplexe Materie

Falls der Zoll Ihren errechneten Zollwert anzweifelt, lassen Sie sich in jedem Verfahrensstand von unseren Fachanwälten für Zollrecht kompetent unter +49 40 369615-0 beraten.

Dieser Artikel wurde am 6. Juli 2012 erstellt. Er wurde am 13. Juli 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.