Das gemeinsame Versandverfahren (gVV), ein internationales Zoll-Transitverfahren, erfährt zum Jahresbeginn 2018 einige Anpassungen. Unternehmen sollten sich über die Änderungen informieren.
Neues gemeinsames Versandverfahren ab Mai 2018
Das gemeinsame Versandverfahren kommt in der EU, den EFTA-Staaten, der Türkei, Serbien und Mazedonien zur Anwendung und dient zur kostengünstigen staatenübergreifenden Versendung unverzollter Ware. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017, der am 12. Januar 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, hat der gemeinsame Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ das Übereinkommen über das gemeinsame Versandverfahren an den Unionszollkodex (UZK) angepasst. Dies betrifft insbesondere die durch den UZK geschaffene Möglichkeit, das elektronische Beförderungsdokument als Versandanmeldung für den Luftverkehr zu verwenden. Die entsprechenden Regelungen sind spätestens ab dem 1. Mai 2018 anwendbar. Die weiteren Änderungen betreffen einige Bestimmungen zum Versand und zum zollrechtlichen Status von Unionswaren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen, da sie die Aufrüstung oder Inbetriebnahme der entsprechenden elektronischen Systeme erfordern.
Unternehmen können von Neuerungen profitieren
Die Bestimmungen in den Anlagen des Übereinkommens mussten angepasst werden, um reibungslose und effiziente Handelsströme zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens in einem harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Unternehmen, die das gemeinsame Versandverfahren zum Transport unverzollter Ware nutzen, sollten sich stets über Änderungen des Übereinkommens auf dem Laufenden halten.
Wir beantworten Ihre Fragen zum gemeinsamen Versandverfahren.
Dieser Artikel wurde am 30. Januar 2018 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert