Sobald eine Ware die Grenze der Europäischen Union passiert, muss sie grundsätzlich verzollt werden. Dies ist oft mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand und Kosten für alle Beteiligte verbunden. Das Zolllagerverfahren bietet im Gegensatz dazu die Möglichkeit, die Waren faktisch in die EU zu verbringen, ohne dass diese dabei als zollrechtlich eingeführt gelten. Da es viele Fallstricke gibt, ist eine Beratung durch Anwälte, die auf das Zolllager spezialisiert sind, oft nicht zu vermeiden.
Die Vorteile des Zolllagerverfahrens
Sie können Waren für einen unbegrenzten Zeitraum in das Zolllagerverfahren überführen und damit folgende Vorteile genießen:
- Zölle einschließlich MwSt. und Verbrauchsteuer werden ausgesetzt, bis die Ware in den freien Verkehr übergeführt wird (Kreditfunktion)
- Soll die Ware wieder ausgeführt werden, ohne dass sie in den freien Verkehr übergeführt werden soll, müssen keine Einfuhrabgaben entrichtet werden (Transitfunktion)
- Handelspolitische Maßnahmen wie z.B. Einfuhrgenehmigungspflichten oder Lizenzregelungen werden vorerst ausgesetzt (Zwischenlagerfunktion)
Typen des Zolllagers. Typ A, B, C, D, E oder F
Vor der Überführung der Ware in das Zolllagerverfahren muss zunächst ein bestimmtes Zolllager von den Zollbehörden bewilligt werden. Es gibt sechs verschiedene Zolllagertypen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Verantwortungsregelungen. Man unterscheidet zunächst zwischen Zolllagern, in denen allein der Lagerhalter Waren einlagern kann (private Zolllager) und Zolllagern, in denen neben dem Lagerhalter auch andere Einlagerer Waren einlagern können (öffentliche Zolllager). Zu den privaten Zolllagern zählen Lager des Typs C, D und E. Zu den öffentlichen Zolllagern zählen Lager des Typs A, B und das von den Behörden selbst betriebene Lager des Typs F.
Unabhängig vom Lagertyp gilt, dass der Lagerhalter bzw. Einlagerer nicht notwendigerweise Eigentümer der Waren sein muss. Deshalb können die Vorteile eines Zolllagers auch als Dienstleistung angeboten werden.
Zolllager bergen Risiken: Besondere Fehleranfälligkeit
Selbst für Zollprofis ist das Zollrecht eine hochkomplexe Materie. Besonders beim streng formalisierten Zolllagerverfahren müssen eine Menge Vorschriften strikt eingehalten werden. Da scheint es nur allzu menschlich zu sein, wenn hierbei ein Fehler unterläuft. Meist ist dann anwaltliche Hilfe unumgänglich.
Wer gegen zollrechtliche Vorschriften verstößt, wird unter Umständen zum Zollschuldner und bekommt prompt einen Abgabenbescheid ins Haus. Des Weiteren droht ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen Zollhinterziehung.
Lagerung der Waren und übliche Behandlung im Zolllager
Wie der Name schon sagt, dürfen Waren im Zolllager grundsätzlich nur gelagert werden. Unter Umständen darf die Ware allerdings einer sogenannten üblichen Behandlung unterzogen werden. Hierzu zählen beispielsweise Prozesse wie Kühlen, Lüften, Verpacken oder Waschen.
Hinsichtlich der eingelagerten Ware muss eine genaue Bestandsaufzeichnung geführt werden. Dieser Pflicht muss deshalb mit äußerster Sorgfalt nachgekommen werden, da sie die zollamtliche Überwachung der Waren erst ermöglicht. Wer gegen die Bestandsaufzeichnungspflicht verstößt, entzieht gleichzeitig die Ware aus der zollamtlichen Überwachung und wird zum Zollschuldner.
Wir stehen Ihnen mit unseren Anwälten aus Hamburg bei Ihren Fragen rund um das Recht des Zollagers, seien es die Errichtung eines Zolllagers, die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten oder die Anfechtung eines Abgabenbescheids, gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach.
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