Zollpräferenzen haben sowohl für die importierende als auch für die exportierende Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Präferenzen werden dadurch gewährt, dass Drittlandswaren zum niedrigeren Präferenzzollsatz oder sogar zollfrei eingeführt werden.
Zollpräferenzen können viel Geld sparen – und noch viel mehr Geld kosten, wenn sie falsch angewendet werden
Die Einhaltung der Präferenzregeln ist keine Voraussetzung für den Im- oder Export der Ware. Jedoch sind diese Regelen deshalb zwingend einzuhalten, da sie über die Importkosten und damit über die Wettbewerbssituation einer Ware auf dem in- oder ausländischen Markt entscheiden.
Bei Streitigkeiten rund um das Recht der Zollpräferenzen stehen wir Ihnen mit unseren Anwälten vom Büro in Hamburg aus zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an unter +49 40 369615-0 oder schicken Sie uns eine E-Mail.Unsere Anwälte beraten zu vielerlei Fallgestaltungen im Bereich Zollpräferenzen, wie beispielsweise:
- Ermächtigter Ausführer
- Registrierter Ausführer (REX)
- Präferenzprüfung
- Verbindliche Ursprungsauskunft
- Warenursprung bestimmen – so geht’s
- Unterschied handelsrechtlicher / präferenzieller Ursprung
- Präferenznachweise
Zollpräferenzen – dieses System liegt zugrunde
Im Zollrecht findet sich kaum eine Materie, die komplizierter und unübersichtlicher ist als das Ursprungs- und Präferenzrecht. Die enorm schwierige Frage ist, welche der zahlreichen Präferenzregelung im Einzelfall anzuwenden ist. Die EU hat eine Reihe von Präferenzabkommen mit einzelnen oder mehreren Staaten abgeschlossen, meist im Rahmen von Kooperations- oder Assoziierungsabkommen. Aufgrund dieser ist sie zur Gewährung von Präferenzzöllen verpflichtet. Wegen ihres wirtschaftlichen Potentials steigt die Zahl dieser Abkommen massiv an.
Zudem gewährt die EU Präferenzen für eine Vielzahl von Ländern durch einseitige (autonome) Maßnahmen. Das Schema des Allgemeinen Präferenzsystem (APS) ist dreigliedrig aufgebaut.
- Danach werden erstens Waren aus Entwicklungsländern und Ländern mit niedrigen bzw. mittleren Einkommen bevorzugt.
- Zweitens sind Waren aus Ländern mit einer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung begünstigt (APS+).
- Und schließlich erfahren Waren aus „am wenigsten entwickelten Länder“ (EBA-begünstigte Länder) besondere Präferenzen. EBA steht dabei für „Everything But Arms“.
Viele sich überlappende Vorschriften müssen systematisiert und richtig angewandt werden. Erschwert wird die Einhaltung der Präferenzregelungen von etlichen Formalitäten, die strikt befolgt werden müssen.
Wichtige Projekte hinsichtlich Zollpräferenzen
Die Zollanwälte von O&W haben bereits zahlreiche Mandate im Präferenzrecht betreut. Eine Auswahl unserer vergangenen und aktuellen Projekte finden Sie hier. Für mehr Informationen klicken Sie bitte die Überschrift an.
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Beratung eines Unternehmens wegen der verspäteten Vorlage von Präferenznachweisen und Versagung der Zollpräferenz seitens der Zollbehörden.
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O&W hat ein Unternehmen beraten, das jahrelang falsche Ursprungserklärungen auf Rechnungen und Lieferantenerklärungen tätigte und sich Problemen gegenüber dem Zoll und den Vertragspartnern ausgesetzt sah.
Streitigkeiten um die Gewährung eines Präferenzzolls
Im Präferenzrecht stecken vielfältige Konstellationen, die zu Streitigkeiten führen können.
Zum einen kann man sich mit den Zollbehörden darüber streiten, ob die Präferenzvoraussetzungen erfüllt worden sind. Hierbei kann der Zoll schlicht die Präferenzbehandlung versagen und einen Drittlandszoll erheben.
Auch kann für bereits verzollte Ware einen Nacherhebungsbescheid erlassen werden, weil Präferenzzölle nachträglich aberkannt werden.
Ebenso sind Streitigkeiten über die Ausstellung oder Rücknahme von Präferenznachweisen (Ursprungsnachweise EUR.1, EUR-MED, Form A, Lieferantenerklärungen, Freiverkehrsnachweise A.TR) oder Bewilligungen als „ermächtigter Ausführer“ denkbar.
Vielfach wird zudem über die Frist zu Vorlage von Präferenznachweisen, insbesondere im Rahmen der nachträglichen Präferenzgewährung, gestritten.
Bei Verstößen gegen die Präferenzregelungen wird Ihnen nicht nur die Präferenzbehandlung versagt. Vielmehr drohen zudem Nacherhebungsverfahren, bußgeld- und sogar strafrechtliche Ermittlungen. Auch könnte Sie ihr Geschäftspartner wegen ihm entstandenen Kosten durch Abgabenbescheide oder Lieferverzögerungen in Anspruch nehmen.
Gegen eine Handlung oder ein Unterlassen der Zollbehörden können Sie zunächst im Wege des Einspruchs vorgehen. Im Einspruchsverfahren wird das behördliche Handeln oder Unterlassen vom Zoll selbst geprüft und erneut beschieden. Binnen Monatsfrist können Sie gegen diese Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen. Anschließend kann die Sache gegebenenfalls vor dem Bundesfinanzhof oder dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.
Dieser Artikel wurde am 18. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 27. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
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RechtsanwaltABC-Str. 2120354 HamburgRechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.