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Am 16. Mai 2014 wurde die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China zur gegenseitigen Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („Authorized Economic Operator“ – AEO) verkündet. Die Kommission bezeichnet das Abkommen als „bahnbrechend“ und verspricht sich Verfahrenserleichterungen in der Zollverwaltung, Kostensenkungen und eine höhere Sicherheit und Berechenbarkeit der Geschäftstätigkeiten.

Der AEO-Status (oder auch Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten) wird durch das zuständige Hauptzollamt verliehen und erlaubt es den zuverlässigen und vertrauensvollen Wirtschaftsbeteiligten ihre Waren einer vereinfachten Zollabfertigung zu unterziehen. Durch die zugige Zollabwicklung sollen die Beteiligten Kosten und Zeit sparen. Das AEO-Zertifikat kann in drei Varianten verliehen werden:

  • AEO C (= zollrechtliche Vereinfachungen)
  • AEO S (= Sicherheit)
  • AEO F (= Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit)

Durch das neue Abkommen mit China verpflichten sich die Parteien, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der jeweils anderen Seite anzuerkennen und ihnen Verfahrenserleichterungen bei der Zollabwicklung zu gewähren. Die EU hat bereits ähnliche Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan und den USA abgeschlossen.

Wir stehen Ihnen für Fragen rund um den AEO-Status gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel wurde am 10. Juni 2014 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.