Wer aus China importiert, der ist schnell mit Antidumpingzöllen auf chinesische Produkte konfrontiert. Für kein anderes Land weltweit, bestehen so viele Antidumpingmaßnahmen, wie für China. Damit Importeure keine unangenehmen Überraschungen erleben, sollten sie sich über Antidumpingzölle im Chinageschäft informieren.
Unsere Anwälte für Antidumpingrecht helfen Unternehmen bei der vorausschauenden Vermeidung von Antidumpingzoll, wenn dieser nachgezahlt werden soll oder Strafverfahren wegen Umgehungsgestaltungen drohen. Wir beraten seit mehr als 37 Jahren Unternehmen beim Antidumpingzoll im Chinageschäft und speziell in Bezug auf EU-Antidumpingmaßnahmen.
Antidumpingzölle für Waren aus China – das sollten Sie wissen
Unsere Anwälte für Antidumping haben schon den verschiedensten Branchen und bei den unterschiedlichsten Produkten aus China geholfen. Beispielsweise befassen wir uns mit
- Antidumpingzöllen auf Porzellan und Keramik aus China
- Antidumpingzöllen auf Solarmodule
- Antidumping auf Edelstahl aus China
- Antidumpingzölle auf E-Bikes und Pedelecs aus China
- Antidumpingzölle auf Fahrräder und wesentliche Fahrradteile aus China, speziell Fahrrad-Montagevorgänge außerhalb Chinas
- Waren aus Gusseisen
- chinesischer Edelstahl
Antidumpingzoll für China – Gibt es eine Liste?
Es gibt keine offizielle Liste für die Produkte, die von Antidumpingzöllen betroffen sind. Zwar kursieren von einigen Unternehmensverbänden durchaus Listen, diese sind oft aber unvollständig und weisen auch keine Rechtsverbindlichkeit auf. Am besten ist noch die Liste des Österreichischen Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Betroffen sind aber beispielsweise die folgenden Produkte aus China:
- E-Bikes / Pedelecs
- Solarmodule (ausgelaufen)
- LKW-Reifen
- Schrauben
- Stahl
- Edelstahl
- Aluminium
- Keramik, Porzellan, Geschirr
- Edelstahlprodukte
- Rohre
- Wolframelektroden
- Aluminiumstrangpresserzeugnisse
- Glasfasermatten, Rovings, Glasfaserprodukte
- Räder aus Stahl für Kraftfahrzeuge
- Zitronensäure
- Windkrafttürme aus Stahl
- Aluminiumkonverterfolie
- Aluminiumhaushaltsfolie
- Verbindungselemente aus Eisen / Stahl
- Grafitelektrodensysteme
- Kalziumsilizium
- Solarglas
- Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse
- Glutamat
- PSC-Drähte und Litzen
- Walzdraht
Dabei ist aber wichtig zu wissen, dass die Anwendung von Antidumpingzöllen ein komplexes Instrument ist. Nicht jedes oben genannte Produkt unterfällt automatisch den Antidumpingzöllen. Vielmehr muss das Produkt genau von der Europäischen Verordnung umfasst sein, mit der die Antidumpingzölle eingeführt werden. Auch sollte zunächst geprüft werden, ob das Produkt von der Warentarifnummer her in den entsprechenden Antidumpingverordnungen genannt ist.
In jedem Fall empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine fachkundige Beratung. Es gibt nämlich zwei wichtige Konstellationen:
- Das Unternehmen hat die falsche Zolltarifnummer ermittelt, die nicht in der Antidumpingverordnung genannt ist und wähnt sich daher in Sicherheit, keine Strafzölle zahlen zu müssen. Später stellt sich heraus, dass die Zolltarifnummer falsch war, der Zoll ändert diese und es fallen nunmehr (rückwirkend!) Antidumpingzölle an.
- Man stellt fest, dass die verwendete Warentarifnummer offenbar mit Antidumping belegt ist, hat aber nicht bedacht, dass nach der strengen Rechtsprechung der deutschen und europäischen Gerichte im Einzelfall geprüft werden muss, ob das Produkt überhaupt (unabhängig von der Zolltarifnummer) von der Verordnung erfasst ist.
Beide Situationen führen zu finanziellen Belastungen des Unternehmens. Entweder hat man von Anfang an zu viel gezahlt oder aber es drohen hohe Nachzahlungen.
Das bloße Abarbeiten einer Antidumpingliste ist daher in der Regel nicht zielführend. Wenn es um hochvolumige Produkte gibt, ist es oft ratsam, einen Experten damit zu beauftragen, etwaige Antidumpingmaßnahmen zu prüfen.
Dieser Artikel wurde am 22. Juni 2019 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
-
RechtsanwaltABC-Str. 2120354 HamburgRechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.