Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1012 hat die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf E-Bikes und Pedelecs mit Ursprung in China eingeführt. Es werden nunmehr Strafzölle in Höhe von bis zu 83,6 % fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch niedrigere unternehmensspezifische Zölle erhoben werden. Betroffene Unternehmer sollten vorbereitet sein und prüfen, welche Maßnahmen sie gegen die Strafzölle ergreifen können.

Worauf beim E-Bike Antidumpingzoll achten?

  1. Prüfen Sie, ob die eingeführten E-Bikes von den Antidumpingzöllen wirklich erfasst sind
  2. Prüfen Sie, ob Sie ggf. unternehmensspezifische Antidumpingzölle in Anspruch nehmen können
  3. Behalten Sie aktuelle Entwicklungen im EU-Amtsblatt im Auge

Antidumpinguntersuchung zu chinesischen Elektrofahrrädern

Wir berichteten, dass bereits seit am 20.10.2017 auf einen Antrag des Europäischen Fahrrad-Industrieverbands EBMA hin eine Antidumpinguntersuchung zu E-Bikes aus China eingeleitet worden ist.

Seit Mai 2018 werden die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China zollamtlich erfasst. Auf diese Weise lassen sich für die zollamtlich erfasst Einfuhren nachträglich Strafzölle festsetzen.

Parallel läuft auch eine Antisubventionsuntersuchung zu diesen Waren. Neben Antidumpingzöllen droht daher demnächst auch die Einführung von zusätzlichen Ausgleichszöllen.

Vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 83,6 %

Die Europäische Kommission folgt dem EBMA und geht davon aus, dass die chinesischen E-Bikes und Pedelecs zu Dumpingpreisen in die Europäische Union importiert werden.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse setzt die Kommission folgende vorläufige Antidumpingzollsätze fest, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verhindern:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Bodo Vehicle Group Co., Ltd.

77,6 %

C382

Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd

27,5 %

C383

Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd.

21,8 %

C384

Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd.

83,6 %

C385

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller

37,0 %

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

83,6 %

C999

Unternehmensspezifische Zölle nur mit Handelsrechnung

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die oben genannten Unternehmen setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung mit nachfolgender Erklärung voraus:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Diese Erklärung muss von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet werden.

Maßnahmen betreffen verschiedene Arten von Elektrofahrrädern

Von den vorläufigen Antidumpingzöllen sind Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China betroffen. Diese werden derzeit unter den

  • KN-Code 8711 6010 – Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Dauerleistung von 250 Watt oder weniger – und
  • KN-Code ex 8711 6090 (TARIC-Code 8711 6090 10) – Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor

eingereiht.

Dabei stellt die Kommission klar, dass die Verordnung verschiedene Arten von Elektrofahrrädern erfasse.

Auch Speed Pedelecs und Elektrodreiräder sollen betroffen sein

Im Rahmen der Untersuchung warf die CCCME ein, dass Speed Pedelecs, die eine Geschwindigkeit von über 25 km/h und maximal 45 km/h erreichen, aus dem Kreis betroffener Waren ausgeklammert werden sollten. Denn die Motoren von Standardelektrofahrrädern hätten eine maximale Leistung von 250 W, wohingegen Speed Pedelecs eine Leistung von 350 W bis 500 W erreichten. Dementsprechend würden seit dem 01.01.2017 gewöhnliche Elektrofahrräder unter den KN-Code 8711 6010, wohingegen Speed Pedelecs unter den KN-Code 8711 6090 eingereiht.

Dem folgte die Kommission nicht. Da gewöhnliche E-Bikes und Speed Pedelecs dieselben materiellen Eigenschaften aufweisen würden, müssten beide von den Maßnahmen erfasst sein.

Andere Beteiligte warfen ein, dass Eletrodreiräder ausgeklammert sein sollten, da die Untersuchung sich laut Titel der Bekanntmachung auf „elektrische Zweiräder“ bezogen habe. Die Kommission war der Ansicht, dass nicht der Titel sondern der Text der Bekanntmachung entscheidend sei, in dem die Rede von „Fahrrädern“ ist. Nach Ansicht der Kommission seien somit auch Dreiräder und sogar Vierräder betroffen.

Schweiz als Vergleichsland für Normalwert abgelehnt

Um zu prüfen, ob die Einfuhren aus China gedumpt sind, muss zunächst ein Normalwert ermittelt werden. Zur Ermittlung des Normalwerts schrieb die Kommission 27 Hersteller in insgesamt 9 Ländern an. Lediglich ein Hersteller aus der Schweiz habe vollständige Informationen übermittelt, sodass die Schweiz zur Ermittlung des Normalwerts als Vergleichsland herangezogen werden sollte.

Verschiedene Parteien warfen jedoch ein, dass die Schweiz insbesondere aufgrund des hohen Entwicklungsniveaus, der Hohen Herstellungskosten und der technischen Unterschiede zu chinesischen E-Bikes als Vergleichsland ungeeignet sei.

Im Ergebnis zeigte sich die Kommission hiervon überzeugt. Der Normalwert wurde mangels eines angemessenen Drittlands mit Marktwirtschaft letztendlich anhand des in der Union für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

Vorläufige Dumpingspanne und Auswirkungen gedumpter Einfuhren

Die Kommission ermittelte bei in eine Stichprobe einbezogenen Herstellern eine vorläufige Dumpingspanne zwischen 34,6 % und 106,4 %. Für nicht in die Stichprobe einbezogene aber mitarbeitende und in der Verordnung genannte Hersteller wurde eine vorläufige Dumpingspanne von 51,0 % ermittelt. Die vorläufige Dumpingspanne aller anderen Unternehmen betrage 106,4 %.

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China unterböten die europäische Preise mit Preisunterbietungsspannen zwischen 16,2 % und 43,2 %. Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union 23 Prozentpunkte des Marktanteils auf einem Markt, der um 74 % gewachsen sei, während die chinesiche Einfuhren um 250 % zunahmen und deren Marktanteil um 17 Prozentpunkte von 18 % auf 35 % angestiegen sei.

Endgültige Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auf E-Bikes zu erwarten

Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, ist damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission auch endgütige Antidumpingzölle festsetzen wird. Ob und für welche Arten von E-Bikes und Pedelecs die Strafzölle gerechtfertigt sind, wird voraussichtlich noch vom Europäischen Gerichtshof zu klären sein.

Daneben droht die Einführung vorläufiger und endgültiger Ausgleichszölle.

Importeure sollten in jedem Fall bereits jetzt prüfen, ob sie von den Strafzöllen betroffen sind und was sie ggf. dagegen tun können.

O&W Rechtsanwälte beraten Mandanten seit Jahren zu Antidumpingzöllen auf Fahrräder und Fahrradteile. Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen zu den vorläufigen Zöllen auf E-Bikes und Pedelecs.

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Dieser Artikel wurde am 20. Juli 2018 erstellt. Er wurde am 05. August 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.