Bereits im Herbst 2019 hatte die Europäische Kommission in einer Durchführungsverordnung einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Stahlrädern aus China für Fahrzeuge im Straßenverkehr angeordnet.

Nun hat die Europäische Kommission im April 2020 die Einfuhr der betroffenen Ware mit endgültigen Antidumpingzöllen belegt. Unternehmen müssen Antidumpingzölle auf die betroffenen Fahrzeugräder aus China zahlen und zwar in Höhe von bis zu 66, 4 % des Warenwertes.

Es besteht aber auch die Möglichkeit für bestimmte Unternehmen bei Vorlage der richtigen Dokumente ermäßigte Zollsätze in Anspruch zu nehmen.

Betroffen sind Stahlräder für den Straßenverkehr aus China

Betroffen von den Antidumpingzöllen sind Stahlräder aus China, die für den Einsatz im Straßenverkehr konzipiert sind, teils auch mit Zubehör und / oder Reifen ausgestattet, die für folgende Fahrzeuge bestimmt sind:

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern 8708 70 10, 8708 70 99 und 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97) eingereiht.

Folgende Ware dagegen wird NICHT erfasst:

Steit um Warendefinition

Im Rahmen der Durchführungsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls hatte es noch Unklarheiten in Bezug auf die Definition und Eingrenzung der betroffenen Ware gegeben.

So bestätigte die Kommission unter Korrektur des TARIC-Codes 8716 90 90 97, dass Räder für Schub- und Sackkarren nicht Gegenstand der Untersuchung seien.

Darüber hinaus stellte die Kommission ausdrücklich klar, dass Räder, die nicht für die für Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind, nicht unter die Antidumpingmaßnahmen fallen. So würden Stahlräder für landwirtschaftliche Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig von ihrem Felgendurchmesser nicht einbezogen. „Räder für die Verwendung in Baufahrzeugen“ würden ebenfalls nicht unter die Warendefinition fallen.

Ein Hersteller kritisierte, dass die Kommission bei ihrer Warendefinition auf die konkrete Verwendung und Nutzung der Räder im Straßenverkehr abstellte. Unterscheidungsfaktoren wie Geschwindigkeit und Last seien besser geeignet.

Die Kommission stufte die Kritik nur als Vorschlag ein, um die betroffenen Räder für PKW’s, LKW’s  und andere Fahrzeuge im Straßenverkehr anders beschreiben zu können und hält daher weiterhin an der eigenen Warendefinition fest. Geschwindigkeit sei kein relevanter Faktor für die Festlegung der Warendefinition, so die Kommission.

Sie bekräftigte außerdem, dass Ersatzräder aus Stahl für PKW‘s weiterhin von den Maßnahmen erfasst seien. Hersteller hatten kritisiert, dass diese nicht als normale Räder verwendet werden könnten, da sie auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h begrenzt seien. Das sah die Kommission anders. Auch hier wies die Kommission darauf hin, dass Geschwindigkeitsbegrenzung für die Warendefinition irrelevant sei.

Weitere Kritik auf Seiten betroffener Hersteller gab es im Hinblick auf fehlende technische Definitionen für die Waren, die von den Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus fehle ein Verfahren, in dem Zollbeamte der Union und die Kommissionsdienststellen den Ausschluss bestimmter Waren bestätigten. Die Kommission wies diesen Einwand mit bereits bestehenden Verfahren begründet zurück.

Eine weitere Forderung betraf Stahlräder, die bei Winterreifen von PKW’s eingesetzt werden und dabei u.a. so beschaffen sind, dass sie bei mehreren Fahrzeugmodellen montiert werden können. Das „universelle“ PKW-Rad wies aber nach Auffassung der Kommission dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf wie andere betroffene Waren und wird somit auch von den Maßnahmen erfasst.

Antidumpingverfahren

Die Antidumpingzölle werden aufgrund des anhaltenden Dumpings und Subventionierung in China, insbesondere in der Stahl- und Automobilbranche erhoben. China beeinflusse durch die staatlichen Eingriffe in die freie Wirtschaft nachweislich die Preise bzw. Kosten der Stahlräder, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten. Ein „freies Spiel der Marktkräfte“ und fairer Wettbewerb sind somit nicht mehr gewährleistet.

Anfang 2019 hatte die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet. Hintergrund war ein Antrag des Verbands der europäischen Radhersteller, der eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweiges nachweisen konnte, die durch das Dumping entstanden war. Eine zollamtliche Erfassung erfolgte hingegen nicht, da die Einfuhrmenge an Stahlrädern aus China zuvor erheblich gesunken war.

Umgehung von Antidumpingzöllen ist strafbar

Sollte bereits eine berechtigte Aufforderung zu einer Nachzahlung von Antidumpingzöllen auf Räder für Fahrzeuge aus China im Raum stehen, ist dieser Verpflichtung in jedem Fall nachzukommen.

Die illegale Umgehung oder Hinterziehung von Antidumpingzöllen durch das Anmelden von falschen Tarifnummern beispielsweise stellen regelmäßig eine Zollstraftat dar. Folge ist dann eine strafrechtliche Ermittlung durch das Zollfahndungsamt, bei der oft gegen die Beteiligten und die Geschäftsführung ermittelt wird.

Wir überprüfen für Sie, ob Sie von den Antidumpingmaßnahmen auf Fahrzeug-Räder aus China betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.

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