Antidumpingzoll auf Zitronensäure aus China und Malaysia – Betroffene Produkte

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat) mit Ursprung in China und Malaysia, die derzeit unter den Zolltarifnummern 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 und 2918150019) eingereiht wird.

Zitronensäure wird als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt.

So findet Zitronensäure z.B. in Haushaltsreinigern, Getränken, Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln Verwendung.

Für die Herstellung von Zitronensäure werden die Hauptrohstoffe Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten eingesetzt.

Betroffene Ware

Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat)

Zolltarifnummern

2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 und 2918150019)

Land

China und Malaysia

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China und Malaysia

Verlängerung endgültige Antidumpingzölle

Am 14.04.2021 hat die Kommission die Verlängerung der endgültigen Antidumpingzölle bekanntgegeben.

Der endgültige Antidumpingzoll wird angeordnet für Zitronensäure einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat aus China und aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt bis zu 42,7 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, VR China 35,7 A874
Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Provinz Shandong, VR China 15,3 A880
RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China 36,8 A876
RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China 36,8 A877
TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Provinz Shandong, VR China 42,7 A878
Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong, VR China 33,8 A882
Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu, VR China 32,6 A879
Alle übrigen Unternehmen 42,7 A999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Zitronensäure aus China und Malaysia für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 42,7 % des Warenwertes Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Die europäische Kommission hat für bestimmte Unternehmen außerdem sogenannte Verpflichtungsangebote angenommen.

Verpflichten diese sich, zu einem festgelegten Mindestpreis zu exportieren, so fallen keine Antidumpingzölle an.

Hierzu zählen folgende Unternehmen:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
China

 

COFCO Biochemical (Anhui) Co., Ltd. — No 1 COFCO Avenue, Bengbu 233010, Provinz Anhui A874
Hergestellt von RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong A926
Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong A927
Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu A879

Die Voraussetzungen dafür, dass die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch genommen werden kann, sind sehr formal.

So muss insbesondere eine bestimmte Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden.

Eine Verpflichtungsrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,
  2. Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,
  3. Nummer der Handelsrechnung,
  4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,
  5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,
  6. exakte Beschreibung der Ware, einschließlich Warenkennnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde, Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren, der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC), TARIC-Code, Menge (in Tonnen),
  7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich Preis pro Tonne, geltende Zahlungsbedingungen, geltende Lieferbedingungen, Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,
  8. Name des als Einführer tätigen Unternehmens in der Europäischen Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,
  9. Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Kommt es bei der Überführung in den freien Verkehr allerdings zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der besonderen vorzulegenden Unterlagen, so kann die Befreiung vom Antidumpingzoll für Zitronensäure nicht in Anspruch genommen werden.

» Verlängerung endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission erhielt im Herbst 2019 einen Antrag von zwei europäischen Unternehmen, auf die 100 % der gesamten Zitronensäureproduktion in der Union entfallen.

Danach sollte die Kommission im Rahmen einer Untersuchung eine mögliche Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen überprüfen.

Die Hersteller befürchten, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem anhaltenden Dumping und einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweiges in der Europäischen Union kommen könnte.

So argumentierten die Unternehmen, dass in China insbesondere im Rohstoff-, Petrochemie- und Chemiesektor Verzerrungen vorliegen, die sich dann auch auf die Herstellung und Verkauf der Zitronensäure auswirken.

Zudem gäbe es in China bislang ungenutzte Produktionskapazitäten, die bei Auslaufen der Maßnahmen für eine höhere Einfuhr von Zitronensäure aus China zu gedumpten Preisen in die EU sorgen würde.

Außerdem seien die geltenden Antidumpingmaßnahmen dafür verantwortlich, dass sich der europäische Wirtschaftszweig wieder erholt habe. Verlängere man die Maßnahmen nicht, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

Nach Auffassung der Kommission gab es dafür ausreichend Anhaltspunkte und leitete am 20.01.2020 eine Auslaufüberprüfung ein. 

Mittlerweile ist die Untersuchung abgeschlossen.

Während des Untersuchungszeitraums wurden die Antidumpingmaßnahmen weiter aufrecht erhalten  – Unternehmen mussten weiterhin die geltenden Antidumpingzölle zahlen.

» Auslaufüberprüfung – Link zur Verordnung

Einführung und Ausweitung der Antidumpingzölle

Bereits 2008 führte die Kommission ursprünglich Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure aus China ein, Zu dem Zeitpunkt bestanden die Antidumpingmaßnahmen in einem Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

2016 weitete die Kommission die Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung auf die Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure aus, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

2017 folgte eine Umgehungsuntersuchung, weil der Verdacht bestand, dass Unternehmen mit dem Versand der Zitronensäure aus Kambodscha die Antidumpingmaßnahmen umgehen könnten.

Mangels stichhaltigen Beweisen wurde die Untersuchung einschließlich der zollamtlichen Erfassung im Jahr 2018 wieder eingestellt.

Leistungsspektrum Antidumping Zitronensäure aus China und Malaysia

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