Antidumpingzoll auf Aluminiumprofile aus China – Betroffene Produkte

Bei der betroffenen Ware handelt es sich dabei um Stangen und Stäbe, Profile (auch Hohlprofile) und Rohre aus Aluminium, die nicht zusammengesetzt sind.

Auch erfasst sind Legierungen mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger und solche Waren aus Aluminium, die zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet sind. Das heißt, sie wurden z.B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen.

Die Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010 eingereiht.

Nicht betroffen sind dagegen folgende Waren:

Um mehr Klarheit zu schaffen und das Risiko einer falschen Einreihung zu mindern, lieferte die Kommission in seiner Durchführungsverordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle im März 2021 weitere Einzelheiten zu den ausgeklammerten Waren.

Folgende Ware ist NICHT von den Antidumpingmaßnahmen betroffen:

Waren werden in der Regel nur dann in Unterbaugruppen dargeboten, wenn die Unterbaugruppe dazu bestimmt ist, zu einer größeren Einheit wie einem Endprodukt oder einer Baugruppe zusammengefügt zu werden. Außerdem muss es wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt sein, Waren auf diese Weise zu verkaufen.

Unstimmigkeiten gab es auch bei Waren, die in „Bausätzen aus Fertigerzeugnissen“ verkauft werden.

Auch hier muss eine ausreichende wirtschaftliche Rechtfertigung vorliegen. Nur dann können Waren in „Bausätzen aus Fertigerzeugnissen“ verkauft werden.

Bausätze aus Fertigerzeugnissen liegen im Übrigen dann vor, wenn sie alle wesentlichen Merkmale des aus dem Zusammenfügen des „Bausatzes“ resultierenden Fertigerzeugnisses umfassen und unmittelbar für den endgültigen Verwendungszweck (Zusammenfügen dieses Fertigerzeugnisses) bereit und vollständig sind.

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird es für beide Warentypen gesonderte TARIC-Codes geben, um die Einreihung solcher Waren und die Zollkontrolle zu erleichtern.

Viele Branchen sind betroffen

Vor allem Unternehmen aus der Automobilindustrie gehören zu den Abnehmern von solchen Aluminiumstrangpresserzeugnissen, die dort vor allem im Fahrwerksbereich und zu Sicherheitskomponenten weiterverarbeitet werden. Daneben ist auch die Solarindustrie ein zunehmender Absatzmarkt. Von den Antidumpingzöllen sind viele Branchen betroffen, wir haben beispielsweise Mandanten aus dem Bereich

Aluprofile haben die unterschiedlichsten Formen und Größen. Auf dem nachfolgenden Bild sieht man beispielsweise Aluminiumprofile, die im Möbelbau bzw. der LED-Beleuchtung eingesetzt werden.

Antidumpingzol Aluminiumprofile aus China - betroffene Produkte

Ob alle diese Profile wirklich dem Antidumpingzoll unterfallen, ist bislang noch nicht geklärt. Hier kommt es darauf an, das sauber geprüft wird, ob die Profile im Einzelfall aufgrund ihrer konkreten Eigenschaften eventuell unter eine Ausnahme der Antidumpingzollverordnung gefasst werden können.

Vorsicht bei falscher Zolltarifnummer für Aluprofile

Unternehmen sollten sich im Übrigen davor hüten, ihre Aluminiumprofile einfach unter einer falschen Zolltarifnummer anzumelden, um die Strafzölle zu umgehen.

Beliebt ist beispielsweise derzeit die Zolltarifnummer 7610 90 90 (Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium, a.n.g. sowie zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen „Stäbe“, Profile, Rohre und dergl., aus Aluminium, a.n.g. (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste)

Denn es gibt durchaus einen Interpretationsspielraum, welche Art von Waren, unter dem KN-Code 7610 90 90 angemeldet werden können. Es besteht daher konkret die Gefahr, dass Unternehmen die betroffene Ware als Baugruppen oder fertige Bausätze unter dem KN-Code 7610 90 90 deklarieren, um die Zölle zu umgehen.

Die EU-Kommission hat daher beschlossen, dass die Einfuhren von Baugruppen und Fertigwarensätzen überwacht werden, um das das Umgehungsrisiko zu minimieren.

Im Übrigen ist die Anmeldung der falschen Zolltarifnummer für Aluprofile auch eine Straftat und Geschäftsführer und Mitarbeiter können wegen einer Zollhinterziehung angeklagt werden, die mit bis zu 10 Jahren Gefängnis geahndet werden kann.

Betroffene Ware

Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger)

Zolltarifnummern

ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültige Antidumpingzölle auf Aluprofile

Am 30.03.2021 hat die EU-Kommission nun endgültige Antidumpingzölle auf Aluprofile eingeführt und die vorläufigen Antidumpingzölle damit vereinnahmt.

Die endgültigen Antidumpingzölle betragen bis zu 32,1 % des Warenwertes, die auch ab sofort gelten.

Bestimmte Unternehmen können jedoch von günstigeren Antidumpingzöllen profitieren.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd. 21,2  % C562
Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd. 21,2  % C563
Press Metal International Ltd. 25,0 % C564
Press Metal International Technology Ltd. 25,0  % C565
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 22,1  %
Alle übrigen Unternehmen 32,1  % C999

 

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Aluprofile für die genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Die Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Die EU hat außerdem bekanntgegeben, dass auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend KEIN endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird.

Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der endgültigen Antidumpingzölle waren nach Angaben der Kommission nicht gegeben.

 

 

» Endgültige Antidumpingzölle auf Aluprofile – Link zur Verordnung

Vorläufige Antidumpingzölle auf Aluprofile

Die EU hat am 13.10.2020 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Aluprofile eingeführt.

In der Verordnung wurde klargestellt, dass ein Antidumpingzoll von bis zu 48% des Warenwertes auf Aluprofile ab sofort gilt.

Teilweise wurden auch niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen in den Genuss von Vergünstigungen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.

30,4  %

C562

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

30,4  %

C563

Press Metal International Ltd.

38,2  %

C564

Press Metal International Technology Ltd.

38,2  %

C565

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

34,9  %

Alle übrigen Unternehmen

48,0  %

C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Aluprofile für die genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Die Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Mit der Einfuhr der vorläufigen Antidumpingzölle hat die Europäische Union klar gemacht, dass sie grundsätzlich überzeugt davon ist, dass Antidumpingzölle auf Aluminiumprofile gerechtfertigt ist. Allerdings dauern die Ermittlungen noch an. Bis diese abgeschlossen sind, kann die EU zur Vermeidung einer Schädigung des EU Marktes erst einmal vorläufige Zölle erlassen.

» Vorläufige Antidumpingzölle auf Aluprofile – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung

Am 21.08.2020 hat die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhr der Ware angeordnet.

Die Registrierung dient dazu, später rückwirkend Antidumpingzölle auf die Aluminiumstrangpresseerzeugnisse aus China einzuführen.

Unternehmen müssen sich also auf mögliche Nachzahlungen einstellen.

Der Verordnung nach geht die Kommission derzeit von einer Dumping-Schwelle von 37 % des CIF-Warenwertes aus. Die Höhe der möglichen Antidumpingzölle wird sich an diesem Wert orientieren.

Die Kommission begründete diesen Verfahrensschritt mit den zuletzt sprunghaft angestiegenen Importen der Ware.

Zudem gab es die Befürchtung, dass Unternehmen in der EU ihre Lager mit der betroffenen Ware aufstocken, bevor Antidumpingzölle erhoben werden.

Um dies zu verhindern, kann die Europäische Kommission rückwirkend Antidumpingzölle verhängen.

Den Einwand, die gestiegenen Importe könnten auch auf die Auswirkungen der Corona-Krise zurückgeführt werden, wies die Kommission hingegen ab.

Betroffene Unternehmen können noch bis zum 10.09.2020 eine Stellungnahme zu der Verordnung bei der Europäischen Kommission einreichen.

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission hat am 14.02.2020 bekannt gegeben, ein Antidumpingverfahren für Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China einzuleiten.

Durch eine frühzeitige Stellungnahme an die Europäische Kommission kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von einer zollamtlichen Erfassung und damit die Vermeidung von drohenden Zollnachzahlungen erreicht werden.

Hintergrund der Maßnahme ist ein Antrag der European Aluminium, der im Namen von insgesamt sieben Unionsherstellers eingereicht worden ist, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen in der Union entfallen.

European Aluminium sieht es als erwiesen an, dass sich die gestiegene Einfuhr von chinesischen Aluminiumstrangpresserzeugnisse negativ auf die europäischen Verkaufspreise sowie auf dessen Marktanteil auswirkt und hat der Kommission Beweise für eine deutliche nachteilige Beeinflussung des europäischen Wirtschaftszweiges vorgelegt. So wurden laut European Aluminium in 2019 bereits Produktionslinien und ganze Werke geschlossen, was wiederum zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führte.

Darüber hinaus wurden der Kommission Beweise vorgelegt, die auf eine nachweisliche Verzerrung des Rohstoffangebots von Aluminium hindeuten und zu Preisen zu führen, die viel niedriger sind als die, die auf internationalen Märkten für die gleiche Ware genannt werden.

Insgesamt liegen der Kommission genügend Anhaltspunkte vor, dass diese Verzerrung vor allem auf staatliche Unterstützung Chinas zurückzuführen ist und wird deshalb ein Antidumpingverfahren einleiten.

» Einleitung eines Antidumpingverfahrens – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzoll auf Aluminiumprofile, Rohre, Stangen

Sie benötigen Hilfe in Bezug auf Antidumpingzoll auf Aluminiumprofile, Rohre, Stangen? Dann sehen Sie sich an, welche Leistungen unserer Anwälte im Antidumpingrecht Ihnen zur Verfügung stehen.

Durch Strangpressen hergestellte Aluprofile und ihre Verwendung

Die Antidumpingzölle beziehen sich auf Aluprofile, die durch Strangpressen hergestellt wurden. Beim Strangpressen handelt es sich um ein Verfahren zur Umformung. Der Rohstoff verändert in diesen Fällen seine Form, indem Druck erzeugt wird. Das Alumnium-Rohmaterial wird mit einem Stempel durch eine Form gedrückt. Damit das Material nicht ausweicht und eine andere Form annimmt, erfolgt ein Umschluss durch ein Rohr.

Von den verwendeten Formen, oder auch Matrizen genannt, ist es möglich hierdurch Drähte oder Profile aus Aluminium zu formen. Es können sogar Hohlräume beim Strangpressen erzeugt werden. Die Besonderheit liegt zudem darin, dass beim Strangpressen Endlosmaterialien geformt werden können.

Man spricht bei stranggepressten Aluminiumwaren auch von sogenannten Halbzeugen. Darunter versteht man vorgefertigte Rohmaterialformen, wie zum Beispiel Stangen, Rohre oder Bleche. Diese sind bis auf wenige Endfertigungsschritte dem Endprodukt schon sehr ähnlich. So können Waren kostengünstig und für verschiedenste Branchen vorgefertigt werden. Aluminium Halbzeuge finden sich zum Beispiel im Laden- und Messebau, in der Automobil und Luftfahrtindustrie oder auch in der Herstellung von Regalsystemen. Aluminium ist im Allgemeinen wegen der Eigenschaften des Materials sehr beliebt, da es leicht, stabil und widerstandsfähig ist.

Rechtsanwälte für Antidumpingrecht