Antidumpingzoll auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten – Betroffene Produkte

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um sogenannte „glass fibre fabrics„, also Glasfasergewebe aus China und Ägypten. Diese werden mittels Web- oder Nähvorgang aus zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und / oder Garnen aus Glasfasern hergestellt.

Die Ware wird derzeit unter den die derzeit unter den Zolltarifnummern ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht. Daher können folgende Produkte unter die Strafzölle fallen:

Nicht betroffen sind folgende Waren:

Diese Glasfaser-Waren werden vielfältig eingesetzt, so werden sie u.a. bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen, beim Bau von Booten und Lastkraftwagen, bei der Herstellung von Sportausrüstungen und bei der Sanierung von Rohrleitungen verwendet.

Pakete mit zugeschnittenem Glasfasergewebe sind erfasst

Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Europäischen Kommission gab es den Einwand, Pakete mit zugeschnittenen Glasfasergewebe seien ein nachgelagertes, unabhängiges Produkt. Insofern müssten diese Pakete von den Maßnahmen der Europäischen Kommission ausgenommen werden.

Die Pakete erforderten zusätzliche Produktionsschritte und wiesen daher andere materielle Eigenschaften sowie eine wesentlich geringere Größe auf, so äußerte sich das Handelsministerium in Ägypten. Für diese Ware bestehe insofern kein Umgehungsrisiko, da das Zuschneiden ein nicht zu widerrufener Prozess sei. Man könne diese Ware nicht mehr mit nicht zugeschnittenen Glasfasergewebe austauschen lassen.

Die Europäische Kommission sah das aber anders:

So würde das Verfahren zum Zuschneiden und zum Herstellen der Pakete die grundlegenden materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften von Glasfasergewebe sowie ihre grundlegenden Endverwendungen nicht verändern. Die Abnehmer beider Produkte seien zudem weitgehend identisch, und beide Produkte würden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft.

Außerdem würden die Pakete mit zugeschnittenem Glasfasergewebe vielmehr als eine zusätzliche Spezifikation im Kundenauftrag auftreten. Daher bestünde auch weiterhin ein hohes Umgehungsrisko, wenn die Pakete nicht von den Maßnahmen erfasst würden.

Glasfasergewebe aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen ist erfasst

Ein anderer betroffener Hersteller kritisierte zudem, dass Glasfasergarne von der Europäischen Kommission nicht ausdrücklich in ihrer festgelegten Warendefinition erwähnt worden wären und auch anders einzureihen seien.

Die Kommission stellte daraufhin klar, dass Glasfasergewebe aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen weiterhin unter die erlassenen Maßnahmen fallen.

Sie differenzierte dabei aber zwischen Glasfasergewebe, das aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen besteht und wiederum Glasfasergewebe, das hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellt wird.

Nicht gezwirnte Glasfasergarne, die aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestehen, würden dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie Glasfaserrovings. Sie würden für dieselben Zwecke verwendet und hätten auch einen ähnlich großen Durchmesser. Jene Ware falle also unter die Maßnahmen.

Anders verhalte es sich dagegen mit Glasfasergewebe, das hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellt werde: Diese Ware sei durch andere grundlegende Eigenschaften gekennzeichnet und würde auch für andere Endverwendungen eingesetzt, so z.B. für Leiterplatten. Insofern werde diese Ware nicht der Betroffenen zugerechnet.

Betroffene Ware

Textile Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, handelt, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2

Zolltarifnummern

ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00

Land

China und Ägypten

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China und Ägypten

Umgehungsuntersuchung Türkei und zollamtliche Erfassung

Am 15.12.2021 hat die EU-Kommission die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekanntgegeben in Bezug auf aus der Türkei versandte Glasfaser-Produkte.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 81, 7019 40 00 81, 7019 59 00 81 und 7019 90 00 81) eingereihte Ware, aber mit Versand aus der Türkei – ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht.

Grund dafür sind der Kommission vorliegende Beweise dafür, dass die betroffenen Glasfaser-Produkte in der Türkei bestimmten Montagevorgängen unterzogen bzw. dort fertiggestellt werden, um sie anschließend unter Umgehung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle in die EU zu versenden.

Dies führt nach Auffassung der Kommission im Moment dazu, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird.

Gewebte und genähte Glasfaser-Produkte mit Ursprung in China und Ägypten, die aus der Türkei versandt werden, werden ab dem 16.12.2021 daher für die Dauer von 9 Monaten zollamtlich erfasst.

Die zollamtliche Erfassung der Ware eröffnet der Kommission die Möglichkeit, rückwirkend Antidumpingzölle auf die Ware zu erheben.

» Umgehungsuntersuchung Türkei und zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung

Am 01.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Bekanntmachung, die Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Glasfaser-Produkte aus Ägypten wegen möglicher Absorption wiederaufzunehmen

Hintergrund ist ein Antrag vom 18. Oktober 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern, auf den mehr als 25 % der gesamten Glasfaserproduktion in der Union entfallen.

Gründe für die Absorptionsuntersuchung sind u.a. Beweise dafür, dass die ägyptischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind.

Der Rückgang der ägyptischen Ausfuhrpreise habe die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen anscheinend untergraben, so die Kommission.

Sollte die Untersuchung bestätigen, dass die Ausfuhrpreise vor oder nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gesunken oder die Weiterverkaufspreise oder die
späteren Verkaufspreise von Glasfaser-Produkten aus Ägypten in der Union nicht oder nur unzureichend gestiegen sind, müssen die Dumpingspannen neu berechnet werden.

» Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung – Link zur Verordnung

Umgehungsuntersuchung Marokko und zollamtliche Erfassung

Am 31.05.2021 hat die EU-Kommission die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekanntgegeben in Bezug auf aus Marokko versandte Glasfaser-Produkte.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 81, 7019 40 00 81, 7019 59 00 81 und 7019 90 00 81) eingereihte Ware, aber mit Versand aus Marokko – ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht.

Der Kommission liegen Beweise vor, die darauf hindeuten, dass die betroffenen Glasfaser-Produkte in Marokko bestimmten Montagevorgängen unterzogen werden, um sie anschließend unter Umgehung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle in die EU zu versenden.

Gewebte und genähte Glasfaser-Produkte mit Ursprung in China und Ägypten, die aus Marokko versandt werden, werden ab dem 01.06.2021 daher für die Dauer von 9 Monaten zollamtlich erfasst.

Die zollamtliche Erfassung der Ware eröffnet der Kommission die Möglichkeit, rückwirkend Antidumpingzölle auf die Ware zu erheben.

» Umgehungsuntersuchung Marokko und zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Erlass von Antidumping- und Ausgleichszöllen

Nachdem im April 2020 bereits endgültige Antidumpingzölle auf die Glasfaser-Produkte aus China und Ägypten erhoben wurden, legte die Europäische Kommission im Juni 2020 jetzt zusätzlich Ausgleichszölle fest.

Folgende Antidumpingzölle gelten derzeit:

  • Antidumpingzoll bis zu 69,0 % des Warenwertes für Importe aus China
  • Antidumpingzoll in Höhe von 20,0 % für Importe aus Ägypten

Teilweise wurden auch niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt.

Bestimmte Firmen kommen in den Genuss von Vergünstigungen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
China Jushi Group Co. Ltd; Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; Taishan Fiberglass Inc. 69,0 % C531
PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp. 37,6 % C532
Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben (im Anhang I der Verordnung genannt) 37,6 %
Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben (im Anhang II der Verordnung genannt) 34,0 %
Alle übrigen Unternehmen 69,0 % C999
Ägypten Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. 20,0 % C533
Alle übrigen Unternehmen 20,0 % C999

 

Folgende Ausgleichszölle gelten derzeit:

  • Ausgleichszoll von bis zu 30,7 % des Warenwertes für Importe aus China
  • Ausgleichszoll in Höhe von 10,9 % für Importe aus Ägypten

Teilweise wurden auch niedrigere Ausgleichzölle festgesetzt.

Bestimmte Firmen kommen in den Genuss von Vergünstigungen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen Endgültiger Ausgleichzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
China Jushi Group Co. Ltd; Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; Taishan Fiberglass Inc. 30,7 % C531
PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp. 17,0 % C532
Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben (im Anhang I der Verordnung genannt) 24,8 %
Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben (im Anhang II der Verordnung genannt) 30,7 %
Alle übrigen Unternehmen 30,7 % C999
Ägypten Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. 10,9 % C533
Alle übrigen Unternehmen 10,9 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Glasfaser-Produkte für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Rechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Erlass von Antidumping- und Ausgleichszöllen – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung der Waren

Im Januar 2020 erfolgte die zollamtliche Erfassung der Ware. Diese Maßnahme wurde allerdings mittlerweile aufgehoben.

Einleitung einer Untersuchung

Der Durchführungsverordnung waren eine Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung in 2019 für die betroffene Ware aus den Ländern China und Ägypten vorausgegangen.

Hintergrund der Maßnahmen war ein Antrag der Tech-Fab Europe, der im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Glasfasergewebe in der Union entfallen. Dieser enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges.

Leistungsspektrum Antidumping Glasfasergewebe aus China und Ägypten

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