Antidumpingzoll auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten – Betroffene Produkte
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um sogenannte „glass fibre fabrics„, also Glasfasergewebe aus China und Ägypten. Diese werden mittels Web- oder Nähvorgang aus zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und / oder Garnen aus Glasfasern hergestellt.
Die Ware wird derzeit unter den die derzeit unter den Zolltarifnummern ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht. Daher können folgende Produkte unter die Strafzölle fallen:
- Matratzen, Platten und ähnl. nichtgewebte Erzeugnisse, aus Glasfasern (ausg. Matten und Vliese)
- Gewebe aus Glasseidensträngen „Rovings“
- Gewebe, einschl. Bänder, aus Glasfasern, mit einer Breite von > 30 cm (ausg. in Leinwandbindung mit einem Gewicht von < 250 g/m² und mit einem Titer der einfachen Garne von <= 136 tex sowie aus Glasseidensträngen [Rovings])
- Glasfasern, einschl. Glaswolle, und Waren daraus (ausg. Vorgarne [Lunten], Glasseidenstränge [Rovings], Garne, Stapelfasern, Gewebe, einschl. Bänder, Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnl. nichtgewebte Erzeugnisse, mineralische Wollen und Waren daraus, elektrische Isolatoren oder Isolierteile, optische Fasern, Faserbündel oder Kabel, Bürsten und Pinsel aus Glasfasern sowie Puppenperücken)
Nicht betroffen sind folgende Waren:
- Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind
- offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2
Diese Glasfaser-Waren werden vielfältig eingesetzt, so werden sie u.a. bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen, beim Bau von Booten und Lastkraftwagen, bei der Herstellung von Sportausrüstungen und bei der Sanierung von Rohrleitungen verwendet.
Pakete mit zugeschnittenem Glasfasergewebe sind erfasst
Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Europäischen Kommission gab es den Einwand, Pakete mit zugeschnittenen Glasfasergewebe seien ein nachgelagertes, unabhängiges Produkt. Insofern müssten diese Pakete von den Maßnahmen der Europäischen Kommission ausgenommen werden.
Die Pakete erforderten zusätzliche Produktionsschritte und wiesen daher andere materielle Eigenschaften sowie eine wesentlich geringere Größe auf, so äußerte sich das Handelsministerium in Ägypten. Für diese Ware bestehe insofern kein Umgehungsrisiko, da das Zuschneiden ein nicht zu widerrufener Prozess sei. Man könne diese Ware nicht mehr mit nicht zugeschnittenen Glasfasergewebe austauschen lassen.
Die Europäische Kommission sah das aber anders:
So würde das Verfahren zum Zuschneiden und zum Herstellen der Pakete die grundlegenden materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften von Glasfasergewebe sowie ihre grundlegenden Endverwendungen nicht verändern. Die Abnehmer beider Produkte seien zudem weitgehend identisch, und beide Produkte würden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft.
Außerdem würden die Pakete mit zugeschnittenem Glasfasergewebe vielmehr als eine zusätzliche Spezifikation im Kundenauftrag auftreten. Daher bestünde auch weiterhin ein hohes Umgehungsrisko, wenn die Pakete nicht von den Maßnahmen erfasst würden.
Glasfasergewebe aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen ist erfasst
Ein anderer betroffener Hersteller kritisierte zudem, dass Glasfasergarne von der Europäischen Kommission nicht ausdrücklich in ihrer festgelegten Warendefinition erwähnt worden wären und auch anders einzureihen seien.
Die Kommission stellte daraufhin klar, dass Glasfasergewebe aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen weiterhin unter die erlassenen Maßnahmen fallen.
Sie differenzierte dabei aber zwischen Glasfasergewebe, das aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen besteht und wiederum Glasfasergewebe, das hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellt wird.
Nicht gezwirnte Glasfasergarne, die aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestehen, würden dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie Glasfaserrovings. Sie würden für dieselben Zwecke verwendet und hätten auch einen ähnlich großen Durchmesser. Jene Ware falle also unter die Maßnahmen.
Anders verhalte es sich dagegen mit Glasfasergewebe, das hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellt werde: Diese Ware sei durch andere grundlegende Eigenschaften gekennzeichnet und würde auch für andere Endverwendungen eingesetzt, so z.B. für Leiterplatten. Insofern werde diese Ware nicht der Betroffenen zugerechnet.
Betroffene Ware
Textile Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, handelt, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2
Zolltarifnummern
ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00
Land
China und Ägypten