Antidumpingzoll auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse – Betroffene Produkte
Bei der Ware handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, sogenannte Aluminium Flat-Rolled Products (AFRPs) mit Ursprung in China, die derzeit unter folgenden Zolltarifnummern eingereiht wird:
- ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86),
- ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86),
- ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606 11 93 25, 7606 11 93 86),
- ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86),
- ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 86),
- ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 95),
- ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86),
- ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86),
- ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86),
- ex 7606 92 00 (TARICCodes 7606 92 00 25, 7606 92 00 86),
- ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 71, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und
- ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 86)
Von dem Antidumpingverfahren erfasst sind auch solche Aluminiumerzeugnisse mit einer Legierung und solche, die weiter weiterbearbeitet sind als flachgewalzt.
Die Ware hat keine Unterlage und keine inneren Lagen aus anderem Material. Zudem werden die Aluminiumerzeugnisse in folgenden Aufmachungen vertrieben:
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm
- als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
- in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als
0,2 mm
Folgende Waren sind NICHT von den Antidumpingmaßnahmen betroffen:
- Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium
- Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.
- Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.
Folgende Ware ist außerdem von dem vorläufigen bzw. endgültigem Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten eingeführt wird.
Dabei muss die Ware außerdem folgende technischen Eigenschaften aufweisen:
- Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
- Warmgewalzte Coils
- Breite: 800 mm bis 2 050 mm
- Dicke: 0,20 mm bis 1,5 mm
- Dickentoleranz: +/– 0,01 mm bei Dicke von 0,20 mm bis 0,50 mm und +/– ½ Norm bei Dicke von 0,51 mm bis 1,50 mm
- Breitentoleranz: +1,50/-0,00 mm
- Legierungen: 5005, 3005, 3105
- Zustand: h14, h16, h24, h26
- Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm
Was die Herstellung der Ware betrifft, so entstehen die Aluminiumerzeugnisse im Rahmen von vier aufeinanderfolgenden Produktionsprozessen:
- Schmelzen,
- Gießen,
- Walzen und
- Endbearbeitung
Allerdings variiert die Reihenfolge der Produktionsprozesse je nach Integrationsgrad und kann in einigen Unternehmen daher auch auf einer anderen Stufe beginnen.
Die betroffene Ware wird in vielen unterschiedlichen Branchen eingesetzt und verwendet, darunter im Bauwesen, als Folien, für technische Anwendungen, im Verkehr und für langlebige Gebrauchsgüter.
Streit um Warendefinition
Im Rahmen der Antidumpinguntersuchung stellten mehrere Unternehmen den Antrag, bestimmte Aluminium-Waren von dem Antidumpingverfahren auszuklammern, darunter folgende Waren:
- Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten (Aluminium Composite Panels — im Folgenden „ACP“)
- Plattierte Rohre, plattierte Bleche, plattiertes und nicht plattiertes Vormaterial (Finstock) für die Herstellung von hartgelöteten Wärmetauschern aus Aluminium für Fahrzeuge und für die Herstellung von Batteriekühlern für Elektrofahrzeuge
- Lithografische Bleche und Batteriebleche
- zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumkonverterfolien mit einer Dicke von 30 bis 60 μm (aluminium converter foil of gauge 30 to 60 microns — im Folgenden „ACF-30-60“) für die Herstellung von Lamellen für Jalousien
Aluminium-Coils zur Herstellung von beschichteten Coils und ACP
Die Europäische Kommission gab dem Antrag in Bezug auf Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten Recht.
Unternehmen, die Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten einführen, können unter bestimmten Anforderungen an die Warenbeschaffenheit daher vom vorläufigen Antidumpingzoll befreit werden.
In ihrer Begründung stellte die Kommission aber zunächst klar, dass Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten grundsätzlich unter die Warendefinition fallen. Die Ware weise dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf.
Unabhängig davon handele es sich bei den Aluminiumcoils aber um sehr spezifische Ware, bei der es zu Beschaffungsschwierigkeiten innerhalb der EU komme.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mengen an Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten in der EU gebe.
Daher sollen die Einfuhren von Aluminiumcoils, sofern sie für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP verwendet werden, von der Zahlung der Zölle ausgenommen werden.
Alle anderen Anträge wies die Kommission allerdings zurück, u.a. mit folgenden Begründungen.
Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher
Streit gab es auch in Bezug auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für sogenannte Fahrzeug-Wärmetauscher.
So führten die Hersteller an, dass sich ihre Ware durch spezielle chemische Prozesse und Fertigungsprozesse, die wiederum zu Unterschieden bei Lötfähigkeit, Formbarkeit, Festigkeit, Korrosionsbeständigkeit und Kern-/Mantelverhältnis führten, von der betroffenen Ware unterscheide.
Außerdem betonten die Hersteller, dass ihre Ware vor allem auf Bestellung hergestellt und in kleinen Mengen gehandelt werde.
Daneben führten die Hersteller noch weitere Argumente an, darunter:
- fehlende Produktionskapazitäten in der EU
- Preiserhöhung aufgrund von Fusion von Unionsherstellern
- Erhöhte Nachfrage
- Kostenanstieg und Validierungskosten
- negative Auswirkungen auf die Lieferkette
- Treibhausgasemissionsziel der EU gefährdet
Die EU-Kommission stellte zunächst fest, dass flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher unabhängig von ihrem spezifischen Anwendungszweck unter die Warendefinition fallen und über dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften verfügen wie andere flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse.
Selbst wenn sie plattiert sind, bestünden sie zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium, so die Kommission. Und auch, wenn sogenannte proprietäre Legierungen in flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen für Fahrzeug-Wärmetauscher eingesetzt werden, ist trotzdem eine große Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit mit anderen Legierungen vorhanden.
Der Umstand, dass bestimmte Legierungen entwickelt werden müssen oder dass eine Validierung der Waren erforderlich ist, gehöre zur Forschungs- und Entwicklungsphase und sei unabhängig vom Herstellungsverfahren und somit kein ausreichendes Argument.
Daneben führte die Kommission in ihrer Begründung außerdem noch weitere Argumente an, darunter
- die meisten flachgewalzten Aluminiumerzeugnisse werden auf Bestellung hergestellt
- flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse sind ein Warentyp mit einem ohnehin geringen Anteil am Unionsmarkt
- auch andere Produkte sind für die Automobilindustrie bestimmt und haben denselben Absatzmarkt inkl. Validierungsverfahren
- Die Endverwendung für die Automobilindustrie ist kein Ausschlusskriterium; auch andere bestimmte flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Automobilprodukte wie z. B. Strukturteile für den Fahrzeugbau (Fahrwerk, Teile) sind von der Antidumpinguntersuchung erfasst
- die Union verfügt über ausreichende Kapazitäten, um die Nachfrage zu erfüllen; daher besteht kein Risiko struktureller Preiserhöhungen
- Investitionen und Ausbau der Produktionskapazität im betroffenen Wirtschaftszweig, um die Veränderungen in der PKW-Produktion abzufangen (Anstieg an Plug-In-Hybrid-/ Elektrofahrzeugen)
- Verluste können durch Rücklagen abgefedert werden
- Doppelte, alternative Beschaffungsquellen und Auswahl an Lieferanten führen in der Regel zu einer stabilen Lieferkette
- bei der Herstellung von Aluminium in der Union entsteht weniger CO2 als bei Herstellung in China und reduziert damit die Treibhausgasemissionen
Vor dem Hintergrund wies die Kommission den Antrag zurück und bestätigte, dass flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden.
Lithografische Bleche und Batteriebleche
Ein ausführender Hersteller zweifelte an, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition fallen. Der Verwendungszweck, Bestimmungsmarkt, die materiellen und chemischen Eigenschaften sowie das Herstellungsverfahren dieser Waren seien von der betroffenen Ware zu unterscheiden, so die Begründung.
Die Kommission lehnte den Antrag ab und wies in ihrer Stellungnahme daraufhin, dass die Warendefinition aufgrund ihrer weiten Fassung auch lithografische Bleche und Batteriebleche erfasse.
Lithografische Bleche und Batteriebleche wiesen dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften auf (mehr als 95 % reines Aluminium) und seien von ihrer Zusammensetzung, Endbearbeitung, Vergütung und Dicke sowie in Bezug auf das Herstellungsverfahren mit der betroffenen Ware vergleichbar, so die Kommission.
Es sei außerdem typisch für die betroffene Ware, für spezifische Verwendungszwecke in spezifischen Sektoren verwendet zu werden, dies stelle keinen Ausschlussgrund dar. Vielmehr würden sämtliche Aluminiumerzeugnisse durch individuelle spezifische Merkmale an die Anforderungen der jeweiligen Endnutzer angepasst.
Der Umstand, dass für Herstellung von lithografischen Bleche und Batterieblechen keine spezifischen Produktionsanlagen eingesetzt werden, führe ebenfalls nicht zum Ausschluss.
Vor diesem Hintergrund bestätigte die EU-Kommission, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition fallen und somit ebenfalls von den Antidumpingzöllen erfasst sind.
Aluminiumkonverterfolie
Fraglich war auch, ob Aluminiumkonverterfolie mit einer Dicke zwischen 30 und 60 μm von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden soll.
Die Kommission bejahte diese Frage und wies den Antrag des Herstellers zurück.
Der Hersteller hatte in seinem Antrag vor allem auf den Umstand hingewiesen, dass Aluminiumkonverterfolie im Gegensatz zur betroffenen Ware hauptsächlich in der Lebensmittelbranche Verwendung finde und deswegen auch bestimmte Anforderungen erfüllen müsse.
Zudem habe die Kommission Aluminiumkonverterfolie und Aluminiumhaushaltsfolie in einer früheren Umgehungsuntersuchung aufgrund von Spezifikationen wie Aluminiumlegierungen, Benetzbarkeit und Poren als unterschiedliche Waren klassifiziert, so der Hersteller.
Die Kommission sah das anders.
Aluminiumkonverterfolie habe dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften, bestehe aus ähnlichen Legierungen verhalte sich in Bezug auf die Endbearbeitung, Vergütung, Dicke und Herstellungsverfahren wie die betroffene Ware, so die Kommission.
Die Tatsache, dass Aluminiumkonverterfolie einen bestimmten Endbearbeitungsprozess durchlaufen müsse, stelle hier kein Ausschlusskriterium dar.
Zwar sei Ware wie die Alumininiumkonverterfolie im Vergleich zu anderen Warentypen im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen in eine andere Warenkategorie einzuordnen – trotzdem verfüge sie über dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und werde daher vorliegend von den Maßnahmen erfasst.
Zudem müssten Aluminiumerzeugnisse spezifische Anforderungen erfüllen, um auf dem Endverbrauchermarkt vertrieben werden zu können – die Kriterien für den Lebensmittelbereich seien ein Beispiel dafür.
Außerdem werde die betroffene Ware nicht nur zur Herstellung von Deckfolie oder pharmazeutischer Folie eingesetzt, sondern auch für die Verpackung von Lebensmitteln – insoweit würden die Einwände in Bezug auf die Endverwendung nicht greifen.
In Bezug auf die frühere Umgehungsuntersuchung äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Aluminiumfolie wurde nur dann von der Ausweitung des Antidumpingzolls befreit, wenn sie für andere Zwecke als für die Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Aluminiumfolie, die als Konverterfolie verwendet wird, fiel nicht unter diese Maßnahmen.
Die Erwägungen zu Kriterien, die eine Unterscheidung von Aluminiumkonverterfolie und Aluminiumhaushaltsfolie ermöglichen sollten, haben finden im Übrigen keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, so die Kommission.
Im Ergebnis lehnte die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von Aluminiumkonverterfolie aus der Warendefinition daher ab.
Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Jalousien
Außerdem wollte ein Unternehmen flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für die Herstellung von Jalousien aus der Warendefinition der Antidumpinguntersuchung ausklammern.
Angeblich gebe es auf dem Unionsmarkt kein Unternehmen, das diese Ware herstelle. Als Argument verwies der Antragsteller zudem auf bestehende Kontingente für die zollfreie Einfuhr von Bändern oder Folien aus Aluminium- und Magnesiumlegierungen für die Herstellung von Lamellen für Jalousien. Ausführungen zur Warendefinition erfolgten nicht.
Wegen mangelnder Beweise wies die Kommission daher diesen Antrag ebenfalls zurück.
Betroffene Ware
flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse (Aluminium Flat-Rolled Products), in Form von Coils, aufgerollten Bändern, Blechen und Platten
Zolltarifnummern
ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606 11 93 25, 7606 11 93 86), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 86), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 95), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86), ex 7606 92 00 (TARIC Codes 7606 92 00 25, 7606 92 00 86), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 71, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 86)
Land
China