Antidumpingzoll auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse – Betroffene Produkte

Bei der Ware handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, sogenannte Aluminium Flat-Rolled Products (AFRPs) mit Ursprung in China, die derzeit unter folgenden Zolltarifnummern eingereiht wird:

Von dem Antidumpingverfahren erfasst sind auch solche Aluminiumerzeugnisse mit einer Legierung und solche, die weiter weiterbearbeitet sind als flachgewalzt.

Die Ware hat keine Unterlage und keine inneren Lagen aus anderem Material. Zudem werden die Aluminiumerzeugnisse in folgenden Aufmachungen vertrieben:

Folgende Waren sind NICHT von den Antidumpingmaßnahmen betroffen:

Folgende Ware ist außerdem von dem vorläufigen bzw. endgültigem Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten eingeführt wird.

Dabei muss die Ware außerdem folgende technischen Eigenschaften aufweisen:

Was die Herstellung der Ware betrifft, so entstehen die Aluminiumerzeugnisse im Rahmen von vier aufeinanderfolgenden Produktionsprozessen:

  1. Schmelzen,
  2. Gießen,
  3. Walzen und
  4. Endbearbeitung

Allerdings variiert die Reihenfolge der Produktionsprozesse je nach Integrationsgrad und kann in einigen Unternehmen daher auch auf einer anderen Stufe beginnen.

Die betroffene Ware wird in vielen unterschiedlichen Branchen eingesetzt und verwendet, darunter im Bauwesen, als Folien, für technische Anwendungen, im Verkehr und für langlebige Gebrauchsgüter.

Streit um Warendefinition

Im Rahmen der Antidumpinguntersuchung stellten mehrere Unternehmen den Antrag, bestimmte Aluminium-Waren von dem Antidumpingverfahren auszuklammern, darunter folgende Waren:

  1. Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten (Aluminium Composite Panels — im Folgenden „ACP“)
  2. Plattierte Rohre, plattierte Bleche, plattiertes und nicht plattiertes Vormaterial (Finstock) für die Herstellung von hartgelöteten Wärmetauschern aus Aluminium für Fahrzeuge und für die Herstellung von Batteriekühlern für Elektrofahrzeuge
  3. Lithografische Bleche und Batteriebleche
  4. zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumkonverterfolien mit einer Dicke von 30 bis 60 μm (aluminium converter foil of gauge 30 to 60 microns — im Folgenden „ACF-30-60“) für die Herstellung von Lamellen für Jalousien

Aluminium-Coils zur Herstellung von beschichteten Coils und ACP

Die Europäische Kommission gab dem Antrag in Bezug auf Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten Recht.

Unternehmen, die Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten einführen, können unter bestimmten Anforderungen an die Warenbeschaffenheit daher vom vorläufigen Antidumpingzoll befreit werden.

In ihrer Begründung stellte die Kommission aber zunächst klar, dass Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten grundsätzlich unter die Warendefinition fallen. Die Ware weise dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf.

Unabhängig davon handele es sich bei den Aluminiumcoils aber um sehr spezifische Ware, bei der es zu Beschaffungsschwierigkeiten innerhalb der EU komme.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mengen an Aluminiumcoils für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten in der EU gebe.

Daher sollen die Einfuhren von Aluminiumcoils, sofern sie für die Herstellung von beschichteten Coils und ACP verwendet werden, von der Zahlung der Zölle ausgenommen werden.

Alle anderen Anträge wies die Kommission allerdings zurück, u.a. mit folgenden Begründungen.

Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher

Streit gab es auch in Bezug auf  flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für sogenannte Fahrzeug-Wärmetauscher.

So führten die Hersteller an, dass sich ihre Ware durch spezielle chemische Prozesse und Fertigungsprozesse, die wiederum zu Unterschieden bei Lötfähigkeit, Formbarkeit, Festigkeit, Korrosionsbeständigkeit und Kern-/Mantelverhältnis führten, von der betroffenen Ware unterscheide.

Außerdem betonten die Hersteller, dass ihre Ware vor allem auf Bestellung hergestellt und in kleinen Mengen gehandelt werde.

Daneben führten die Hersteller noch weitere Argumente an, darunter:

Die EU-Kommission stellte zunächst fest, dass flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher unabhängig von ihrem spezifischen Anwendungszweck unter die Warendefinition fallen und über dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften verfügen wie andere flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse.

Selbst wenn sie plattiert sind, bestünden sie zu mehr als 95 % aus reinem Aluminium, so die Kommission. Und auch, wenn sogenannte proprietäre Legierungen in flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen für Fahrzeug-Wärmetauscher eingesetzt werden, ist trotzdem eine große Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit mit anderen Legierungen vorhanden.

Der Umstand, dass bestimmte Legierungen entwickelt werden müssen oder dass eine Validierung der Waren erforderlich ist, gehöre zur Forschungs- und Entwicklungsphase und sei unabhängig vom Herstellungsverfahren und somit kein ausreichendes Argument.

Daneben führte die Kommission in ihrer Begründung außerdem noch weitere Argumente an, darunter

Vor dem Hintergrund wies die Kommission den Antrag zurück und bestätigte, dass flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Fahrzeug-Wärmetauscher von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden.

Lithografische Bleche und Batteriebleche

Ein ausführender Hersteller zweifelte an, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition fallen. Der Verwendungszweck, Bestimmungsmarkt, die materiellen und chemischen Eigenschaften sowie das Herstellungsverfahren dieser Waren seien von der betroffenen Ware zu unterscheiden, so die Begründung.

Die Kommission lehnte den Antrag ab und wies in ihrer Stellungnahme daraufhin, dass die Warendefinition aufgrund ihrer weiten Fassung auch lithografische Bleche und Batteriebleche erfasse.

Lithografische Bleche und Batteriebleche wiesen dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften auf (mehr als 95 % reines Aluminium) und seien von ihrer Zusammensetzung, Endbearbeitung, Vergütung und Dicke sowie in Bezug auf das Herstellungsverfahren mit der betroffenen Ware vergleichbar, so die Kommission.

Es sei außerdem typisch für die betroffene Ware, für spezifische Verwendungszwecke in spezifischen Sektoren verwendet zu werden, dies stelle keinen Ausschlussgrund dar. Vielmehr würden sämtliche Aluminiumerzeugnisse durch individuelle spezifische Merkmale an die Anforderungen der jeweiligen Endnutzer angepasst.

Der Umstand, dass für Herstellung von lithografischen Bleche und Batterieblechen keine spezifischen Produktionsanlagen eingesetzt werden, führe ebenfalls nicht zum Ausschluss.

Vor diesem Hintergrund bestätigte die EU-Kommission, dass lithografische Bleche und Batteriebleche unter die Warendefinition fallen und somit ebenfalls von den Antidumpingzöllen erfasst sind.

Aluminiumkonverterfolie

Fraglich war auch, ob Aluminiumkonverterfolie mit einer Dicke zwischen 30 und 60 μm von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden soll.

Die Kommission bejahte diese Frage und wies den Antrag des Herstellers zurück.

Der Hersteller hatte in seinem Antrag vor allem auf den Umstand hingewiesen, dass Aluminiumkonverterfolie im Gegensatz zur betroffenen Ware hauptsächlich in der Lebensmittelbranche Verwendung finde und deswegen auch bestimmte Anforderungen erfüllen müsse.

Zudem habe die Kommission Aluminiumkonverterfolie und Aluminiumhaushaltsfolie in einer früheren Umgehungsuntersuchung aufgrund von Spezifikationen wie Aluminiumlegierungen, Benetzbarkeit und Poren als unterschiedliche Waren klassifiziert, so der Hersteller.

Die Kommission sah das anders.

Aluminiumkonverterfolie habe dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften, bestehe aus ähnlichen Legierungen verhalte sich in Bezug auf die Endbearbeitung, Vergütung, Dicke und Herstellungsverfahren wie die betroffene Ware, so die Kommission.

Die Tatsache, dass Aluminiumkonverterfolie einen bestimmten Endbearbeitungsprozess durchlaufen müsse, stelle hier kein Ausschlusskriterium dar.

Zwar sei Ware wie die Alumininiumkonverterfolie im Vergleich zu anderen Warentypen im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen in eine andere Warenkategorie einzuordnen – trotzdem verfüge sie über dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und werde daher vorliegend von den Maßnahmen erfasst.

Zudem müssten Aluminiumerzeugnisse spezifische Anforderungen erfüllen, um auf dem Endverbrauchermarkt vertrieben werden zu können – die Kriterien für den Lebensmittelbereich seien ein Beispiel dafür.

Außerdem werde die betroffene Ware nicht nur zur Herstellung von Deckfolie oder pharmazeutischer Folie eingesetzt, sondern auch für die Verpackung von Lebensmitteln – insoweit würden die Einwände in Bezug auf die Endverwendung nicht greifen.

In Bezug auf die frühere Umgehungsuntersuchung äußerte sich die Kommission wie folgt:

Die Aluminiumfolie wurde nur dann von der Ausweitung des Antidumpingzolls befreit, wenn sie für andere Zwecke als für die Verwendung als Haushaltsfolie eingeführt wird. Aluminiumfolie, die als Konverterfolie verwendet wird, fiel nicht unter diese Maßnahmen.

Die Erwägungen zu Kriterien, die eine Unterscheidung von Aluminiumkonverterfolie und Aluminiumhaushaltsfolie ermöglichen sollten, haben finden im Übrigen keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, so die Kommission.

Im Ergebnis lehnte die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von Aluminiumkonverterfolie aus der Warendefinition daher ab.

Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für Jalousien

Außerdem wollte ein Unternehmen flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse für die Herstellung von Jalousien aus der Warendefinition der Antidumpinguntersuchung ausklammern.

Angeblich gebe es auf dem Unionsmarkt kein Unternehmen, das diese Ware herstelle. Als Argument verwies der Antragsteller zudem auf bestehende Kontingente für die zollfreie Einfuhr von Bändern oder Folien aus Aluminium- und Magnesiumlegierungen für die Herstellung von Lamellen für Jalousien. Ausführungen zur Warendefinition erfolgten nicht.

Wegen mangelnder Beweise wies die Kommission daher diesen Antrag ebenfalls zurück.

Betroffene Ware

flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse (Aluminium Flat-Rolled Products), in Form von Coils, aufgerollten Bändern, Blechen und Platten

Zolltarifnummern

ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606 11 93 25, 7606 11 93 86), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 86), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 95), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86), ex 7606 92 00 (TARIC Codes 7606 92 00 25, 7606 92 00 86), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 44, 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 71, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 86)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Aussetzung endgültiger Antidumpingzoll

Die EU-Kommission hat parallel zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls am 12. Oktober 2021 die Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle für eine Dauer von insgesamt neun Monaten bekanntgegeben.

Antidumpingmaßnahmen können im Interesse der EU ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung für den betroffenen europäischen Wirtschaftszweig entsteht.

Vorliegend berücksichtige die Kommission u.a. folgende Faktoren:

  • der EU-Wirtschaftszweig wird sich während des Aussetzungszeitraums um eine Produktionssteigerung und eine verbesserte Kapazitätsauslastung bemühen,
  • der Mangel an Aluminium-Halbfertigerzeugnissen und Primäraluminium wurde hauptsächlich durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht,
  • die Dauer des starken plötzlichen und unerwarteten Nachfrageanstiegs ist ungewiss; im Laufe der Zeit wird der
    Anstieg voraussichtlich zurückgehen und
  • der Ausfuhrzoll auf russisches Primäraluminium wird voraussichtlich im Dezember 2021 auslaufen.

Allerdings kann die EU-Kommission die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen jederzeit unverzüglich aufheben, wenn sich die Marktbedingungen wieder ändern.

Die EU-Kommission wird im Übrigen ein operationelles Überwachungssystem
einrichten, womit interessierte Unternehmen die Kommission
regelmäßig auf einschlägige Entwicklungen auf dem Markt aufmerksam machen können.

» Aussetzung endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Endgültiger Antidumpingzoll

Am 12.10.2021 führte die EU-Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China ein und zwar in Höhe von bis zu 24,6 %. des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd. 14,3 C610
Nanshan Group

  • Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.
  • Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.
  • Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.
  • Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd
19,1 C611
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 21,4 C612
Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang der Verordnung) 19,0  
Alle übrigen Unternehmen 24,6 C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 24,6 % des Warenwertes Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Im Übrigen gab die Kommission bekannt, dass die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 eingeführten vorläufigen
Antidumpingzoll nicht vereinnahmt werden .

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Vorläufiger Antidumpingzoll

Am 12.04.2021 hat die Kommission die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls bekanntgegeben.

Der vorläufige Antidumpingzoll für flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China beträgt bis zu 46,7 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd. 28,3 C610
Nanshan Group

  • Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.
  • Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.
  • Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.
  • Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd
19,3 C611
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 21,4 C612
Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang der Verordnung) 22,6  
Alle übrigen Unternehmen 46,7 C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 46,7 % des Warenwertes Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Die Kommission verwies in seiner Begründung zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle darauf hin, dass bei der EU-Produktion von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen im Vergleich zu China nur ein gutes Drittel an CO2 anfalle, insbesondere durch den Einsatz von Recyclingmaterial.

Aluminium werde insbesondere deswegen in der EU als Hauptrohstoff eingesetzt, um die Bestimmungen und Emissionsziele des Pariser Klimaabkommens zu erfüllen.

Außerdem würden Aluminiumerzeugnisse in zunehmendem Maße in der Automobilindustrie eingesetzt und spielten eine Schlüsselrolle beim Aufbau der Elektrofahrzeugbranche in der EU.

Würden keine ausreichenden Antidumpingmaßnahmen beschlossen, wäre die EU-Produktion von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen erheblich gefährdet.

Keine zollamtliche Erfassung

Während des Zeitraums der Antidumpinguntersuchung erfolgte im Übrigen KEINE zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Grundsätzlich dient die zollamtliche Erfassung von Waren als Grundlage für die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen.

Eine der Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung ist aber ein erheblicher Anstieg an Einfuhren der betroffenen Ware.

Diese Voraussetzung sah die Kommission in diesem Fall aber als nicht gegeben an – die Einfuhren gingen zahlenmäßig sogar zurück.

Insofern müssen Unternehmen keine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen für den Zeitraum der Antidumpinguntersuchung befürchten.

» Vorläufiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Änderung der Warendefinition

Am 02.02.2021 veröffentlichte die EU-Kommission eine Verordnung, in der die Warendefinition der betroffenen Ware nochmals präzisiert wurde.

Der Hintergrund waren Missverständnisse und Einwände einiger Unternehmen, dass Waren einer bestimmte Warenkategorie, die in die KN-Codes 7606 11 10 und 7606 12 20 eingereiht werden, nicht unter die Antidumpingmaßnahmen fallen sollten.

Auch über die Definition von solchen Waren, die als Karosserieteile in der Automobilindustrie verwendet werden, herrschte in der betroffenen Branche zwischenzeitlich Unklarheit.

Die Kommission nahm die Einwände zum Anlass und überarbeitete die alte Fassung.

Zur Information: Bei der oben stehenden Warendefinition handelt es sich im Übrigen um die aktualisierte Fassung, die auch für die Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle gilt.

 

» Änderung der Warendefinition – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Am 14.08.2020 leitete die Kommission die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen aus China ein.

Der Hintergrund dieser Maßnahme ist ein Antrag der European Aluminium vom 30. Juni 2020, die diesen im Namen von Unionsherstellern eingereicht hatten, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen entfallen.

Zu diesem Zeitpunkt lagen der Kommission ausreichend Beweise für ein Dumping und eine Verzerrung des Rohstoffangebotes in China vor.

 

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumping flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse aus China

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