Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 vom 02. Mai 2018 ordnet die Kommission der Europäischen Union die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von E-Bikes aus China an. Durch die zollamtliche Erfassung wird es der Kommission ermöglicht (falls die Untersuchung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Antidumpingzöllen vorliegen) auf bereits eingeführte E-Bikes aus China rückwirkend Antidumping- und Ausgleichszölle zu erheben.
Betroffen sind E-Bikes aus China
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe in Form eines Elektromotors (Elektrofahrrad) mit Ursprung in der VR China. Diese E-Bikes bzw. Pedeleces werden derzeit unter den Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) in der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Die EU-Kommission hatte zuvor ein Antidumpingverfahren auf chinesische E-Bikes eingeleitet.
Hintergrund dieser zollamtlichen Erfassung ist die am 20. Oktober 2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Kommission im Amtsblatt über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens hinsichtlich Einfuhren von Elektrofahrrädern aus der VR China. Dieses Antidumpingverfahren wurde aufgrund eines Antrages des Europäischen Fahrradherstellerverbandes („EBMA“) eingeleitet, dem 25% der gesamten Unionsproduktion von Elektrofahrrädern unterfallen. Am 21. Dezember 2017 folgte dann die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern seitens der Kommission, welches ebenfalls auf Antrag von Herstellern aus der Union eingeleitet wurde, die sich gegen die Antidumpingzölle zur Wehr setzen wollten. Am 31. Januar 2018 folgte der Antrag auf eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern, sodass nachträglich Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Waren getroffen werden können, soweit die Antidumpingvoraussetzungen der Grundverordnung erfüllt seien.
Grund der zollamtlichen Erfassung von E-Bikes
Laut Angaben der Kommission entstehe dem Wirtschaftszweig der Union ein erheblicher Schaden durch die vermehrten Niedrigpreiseinfuhren von E-Bikes aus der VR China. Vor Verabschiedung von Antidumpingzöllen wurde ein massiver Anstieg von Einfuhren von E-Bikes in einem relativ kurzen Zeitraum aus der VR China verzeichnet, welches den Verdacht der Umgehung von zu diesem Zeitpunkt geplanten Zöllen durch die Bevorratung dieser Waren nahelegt.
Nach Auffassung der Kommission hätten die einführenden Hersteller Kenntnis von dem Antidumping, dem Ausmaß des Antidumpings und ebenso Kenntnis von den mutmaßlichen Schädigungen durch die Veröffentlichung des Antidumpingverfahrens im Amtsblatt der Union im Oktober 2017 gehabt. Trotz dieser Veröffentlichung wurde ein erheblicher Anstieg von gedumpten oder subventionierten Einfuhren verzeichnet, der es den einführenden Herstellern ermöglichte, die E-Bikes zu bevorraten, wodurch eine schwer auszugleichende Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union entstanden sei.
Zollamtlichen Erfassung ermöglicht rückwirkende Antidumpingzölle
Die Kommission kam nach ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass genügend Beweise vorliegen würden, um eine zollamtliche Erfassung von E-Bikes zu rechtfertigen. Diese zollamtliche Erfassung hat zur Folge, dass, falls die Kommission Antidumpingmaßnahmen verabschiedet, auch rückwirkend Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle auf E-Bikes aus China nach Maßgabe der geltenden Vorschriften auf die bereits eingeführten Waren erhoben werden können.
Wir überprüfen für Sie, ob Sie von der zollamtlichen Erfassung von E-Bikes betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.