Antidumpingzoll auf Aluminiumkonverterfolie China – Betroffene Produkte

Das Antidumpingverfahren bezieht sich auf bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch als Aluminiumkonverterfolie (ACF) bezeichnet, die ihren Ursprung in China haben.

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 60 und 7607 11 19 91) eingereiht.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium, die auf Veredelungsmaschinen weiterverarbeitet (laminiert, beschichtet,
lackiert, extrudiert (bedruckt), formatiert) werden.

Die Folien und Bänder weisen eine Dicke von weniger als 0,021 mm auf. Die Ware hat keine Unterlage und muss gewalzt sein.

Zur Herstellung:

Zunächst werden erhitzte Rohblöcke zu Rollen (Coils) zwischen 2 mm und 4 mm Dicke gewalzt (sog. Warmwalzen), bevor die resultierenden Stränge dann kalt auf die erforderliche Foliendicke
gewalzt werden.

Als alternative Folienwalzmethode gibt es das Stranggießen, das das Rohblockstadium umgeht: Hier wird das geschmolzene Aluminium direkt in Dickband umgewandelt, das unmittelbar zu der Rolle (Coil) gewalzt wird, aus dem dann die Folie gewalzt wird.

Im Handel wird die Aluminiumkonverterfolie wird auf Jumborollen mit einemStückgewicht von mehr als 10 kg geliefert und vertrieben.

Aluminiumkonverterfolie wird für ein weites Spektrum von Anwendungen wie Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetik- und Tabakverpackungen sowie in Baumaterialien genutzt.

Folgende Waren sind NICHT von den Antidumpingmaßnahmen betroffen:

  1. Aluminium-Haushaltsfolien
    • Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm,
    • ohne Unterlage,
    • nur gewalzt,
    • in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger
    • Stückgewicht von mehr als 10 kg
  2. Aluminium-Haushaltsfolien
    • Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm –
      unabhängig von der Breite der Rollen
    • auch weichgeglüht
  3. Aluminium-Haushaltsfolien
    • Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm,
    • in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm
    • auch weichgeglüht
  4. Aluminium-Haushaltsfolien
    • Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm –
      unabhängig von der Breite der Rollen
    • auch weichgeglüht

ACF mit einer Dicke unter 6 μm erfasst

Mehrere Unternehmen wandten sich gegen die Antidumpingmaßnahmen bezüglich der Aluminiumkonverterfolie < 6.

Ihrer Behauptung nach hätten Unionshersteller ACF< 6 nicht im Angebot. Dafür spreche schon der Umstand, dass die Unionshersteller solche Erzeugnisse nicht auf ihren Webseiten und in ihren Broschüren bewürben und dass sie Bestellungen solcher Erzeugnisse ablehnten.

Die Unionshersteller seien darüber hinaus auch nicht daran interessiert, ACF< 6 anzubieten, da ihre Produktionskapazität mit anderen Produktbestellungen ausgelastet sei und sie seien auch so nicht in der Lage, die verlangte Handelsqualität zu liefern.

Die Verwendung dünnerer ACF sei außerdem umweltfreundlicher und sollte auch aus diesem Grund aus den Antidumpingmaßnahmen ausgeklammert werden.

Ein Unternehmen brachte außerdem vor, dass der Wirtschaftszweig der Union Lieferengpässe für dünnere ACF habe.

Eine Untersuchung der Kommission ergab, dass zwar keines der Unternehmen ACF< 6 aktiv vermarktet, jedoch in der Lage sind, ACF< 6 herzustellen und die nötigen Kapazitäten dafür hätten.

Daher konnte die Kommission das Risiko eines Lieferengpasses bei einer künftigen Zunahme der Nachfrage nach ACF< 6 nicht bestätigen.

Auf den Einwand der Unternehmen, dass die Verwendung dünnerer ACF umweltfreundlicher sei, erinnerte die Kommission an die Wirkung und die Zweckdienlichkeit von Handelsschutzmaßnahmen wie Antidumpingzöllen.

Deren Zweck sei es nicht, Einfuhren bestimmter Waren zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass diese Einfuhren zu nicht schädigenden Preisen gehandelt würden. Vor dem Hintergrund wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF< 6 aus der Warendefinition zurück.

ACF für Fahrzeugbatterien erfasst

Eine Unternehmen beantragte die Ausklammerung von Aluminiumfolie für Fahrzeugbatterien aus folgenden Gründen:

Die Kommission wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass die genannten Legierungen alle mehr als 98 % Aluminium enthalten würden und der Antrag nicht auf eine bestimmte Legierung beschränkt sei.

Die Verwendung verschiedener Legierungen für unterschiedliche Warenvarianten sei nicht ungewöhnlich und könne daher nicht als ein Ausschlusskriterium dienen.

Außerdem entstehe die glänzende bzw. matte Oberfläche dadurch, dass im letzten Walzwerk zwei Lagen der ACF zusammen gewalzt würden, wodurch die beim Walzen einander zugewandten Seiten der ACF matt würden, so die Kommission in ihrer Begründung. Die materiellen Eigenschaften seien aber dieselben.

Schließlich befinde sich die Fahrzeugbatterieherstellung in der EU noch in der Anfangsphase und es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Unionshersteller sich darauf vorbereiten, die Nachfrage dieses aufstrebenden Marktsegments zu befriedigen, begründete die Kommission die Ablehnung des Antrags.

Der Einwand, es gebe gegenwärtig keine Einfuhren in größerem Umfang aus China, sei gerade darauf zurückzuführen, dass sich die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge in der EU noch in der Anfangsphase befinde.

In ihrer Analyse stellte die EU-Kommission fest, dass ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen technisch gesehen auch solche ACF sind, die unter die Warendefinition der Antidumpinguntersuchung fallen.

Vor dem Hintergrund wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen aus den Antidumpingmaßnahmen zurück.

Betroffene Ware

Aluminiumkonverterfolie / Aluminium-Folien / Aluminium-Bänder / ACF

Zolltarifnummern

ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 60 und 7607 11 19 91)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültige Ausgleichszölle

Am 22.12.2021 gab die EU-Kommission bekannt, endgültige Ausgleichsmaßnahmen bezüglich Aluminiumkonverterfolie mit Ursprung in China einzuführen

Zuvor hatte die EU sich dafür entschieden, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen bezüglich ACF einzuführen, weshalb auch keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren stattfand.

Die endgültigen Ausgleichszölle für Aluminiumkonverterfolie mit Ursprung in China betragen bis zu 18,2 %.

Teilweise wurden aber auch niedrigere Ausgleichszölle vorgeschlagen. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. 8,6 % C686
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd 10,1 % C687
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. 18,2 % C688
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventions-untersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 12,3 % Siehe Anhang I
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 18,2 %  Siehe Anhang II
Alle übrigen Unternehmen 18,2 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Ausgleichszölle auf Aluminiumkonverterfolie aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Endgültige Ausgleichszölle – Link zur Verordnung

Endgültige Antidumpingzölle

Am 08.12.2021 hat die EU-Kommission endgültige Antidumpingzölle eingeführt:

Die endgültigen Antidumpingzölle für Aluminiumkonverterfolie mit Ursprung in China betragen bis zu 28,5 %.

Teilweise wurden aber auch niedrigere Antidumpingzölle vorgeschlagen. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. 28,5 % C686
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 6,0 % C687
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. 24,6 % C688
In Anhang I genannte andere
Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventions-untersuchung als
auch bei der
Antidumpinguntersuchung
mitgearbeitet haben
23,6 % Siehe Anhang I
In Anhang II genannte andere
Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben
23,6 % Siehe Anhang II
Alle übrigen Unternehmen 28,5 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Aluminiumkonverterfolie aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Im Übrigen werden die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt und die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle
übersteigen, werden freigegeben.

» Endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Vorläufige Antidumpingzölle

Am 19.06.2021 hatte die EU-Kommission vorläufige Antidumpingzölle für die für die Dauer von sechs Monaten eingeführt:

Die Antidumpingzölle für Aluminiumkonverterfolie mit Ursprung in China betragen bis zu 29,1 %.

Teilweise wurden aber auch niedrigere Antidumpingzölle vorgeschlagen. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. 29,1 % C686
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 16,0 % C687
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. 25,2 % C688
 Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang der Antidumpingverordnung) 24,2 %
Alle übrigen Unternehmen 29,1 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Aluminiumkonverterfolie aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Vorläufige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 22. Oktober 2020 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von Aluminiumkonverterfolie mit Ursprung in China eingeleitet.

Hintergrund ist ein Antrag von insgesamt 6 europäischen Herstellern, auf die mehr als 50 % der gesamten Produktion von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in der Union entfallen.

Der Antrag vom 08. September 2020 legt Beweise dafür vor, dass sich die Einfuhren von Aluminiumkonverterfolie aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise negativ auf die betroffene europäische Branche ausgewirkt haben.

Die Dumping-Behauptung stützt sich bei der Ware auf Verzerrungen des Rohstoffangebots in China.

Außerdem gebe es in China noch ausreichend freie Kapazitäten, sodass die Einfuhren der Ware weiter steigen würden.

Andere Länder, wie die Vereinigten Staaten, die Türkei, Indien, Mexiko und Indonesien haben bereits Zölle und Maßnahmen auf die Ware erhoben. Dies werde ebenfalls zu einem starken Anstieg an Einfuhren der gedumpten Ware in die EU führen.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Aluminiumkonverterfolie aus China

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Rechtsanwälte für Antidumpingrecht