Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China und Indonesien
Verlängerung der Antidumpingzölle
Am 19.04.2021 hat die Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in China und Indonesien bekanntgegeben und die bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen damit verlängert.
Der endgültige Antidumpingzoll für Mononatriumglutamat aus China beträgt bis zu 39,7 % des CIF- Warenwertes.
Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen aus China:
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
China
|
Hebei Meihua MSG Group Co. Ltd und Tongliao Meihua Bio-Tech Co. Ltd |
33,8 |
A883 |
Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd |
36,5 |
A884 |
Alle übrigen Unternehmen |
39,7 |
A999 |
Der endgültige Antidumpingzoll für Mononatriumglutamat aus Indonesien beträgt bis zu 28,4 % des CIF- Warenwertes.
Auch hier wurden teilweise niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt.
Nachfolgende Firmen aus Indonesien erhalten Vergünstigungen:
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Indonesien |
PT. Cheil Jedang Indonesia |
7,2 |
B961 |
PT. Miwon Indonesia |
13,3 |
B962 |
Alle übrigen Unternehmen |
28,4 |
B999 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Mononatriumglutamat aus China für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung, der im Regelfall auch höher ausfällt.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
Die Kommission führt die endgültigen Antidumpingzölle im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung an.
Bereits im Herbst 2019 gingen bei der Kommission Anträge europäischer Unternehmen ein, die bei dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Glutamat eine erneute Schädigung des europäischen Wirtschaftszweigs befürchteten.
Daraufhin leitete die Kommission am 21. Januar 2020 eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in China und in Indonesien ein.
Mit der Einführung der Antidumpingzölle hält die Kommission an den bestehenden Antidumpingmaßnahmen fest, um die Einfuhren von gedumptem Glutamat aus der EU fernzuhalten.
» Verlängerung der Antidumpingzölle
– Link zur Verordnung
Ausweitung Antidumpingzölle
Die Kommission hat am 12. Oktober 2020 mit einer neuen Durchführungsverordnung die bestehenden Antidumpingzölle ausgeweitet.
Grund hierfür war die Umgehungsuntersuchung. Diese ergab, dass die Antidumpingzölle derzeit durch leicht abgeänderte Herstellungsprozesse umgangen werden.
Daher weitet die Kommission den bisher geltenden Antidumpingzoll in Höhe von 39,7 % auf folgende Ware aus:
Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse aus China.
Die betroffenen Zolltarifnummern sind KN-Codes
- ex 2103 90 90,
- ex 2104 10 00,
- ex 2104 20 00,
- ex 3824 99 92,
- ex 3824 99 93 und
- ex 3824 99 96
(TARIC-Codes 2103 90 90 11, 2103 90 90 81, 2104 10 00 11, 2104 10 00 81,
2104 20 00 11, 3824 99 92 98, 3824 99 93 89 und 3824 99 96 89)
Im Übrigen gilt der ausgeweitete Antidumpingzoll auch für alle Waren, die mit der oben stehenden Verordnung 2020/230 zollamtlich erfasst wurden.
Die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware dagegen wurde eingestellt.
» Ausweitung Antidumpingzölle
– Link zur Verordnung
Umgehung der Antidumpingzölle von Glutamat aus China
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die Antidumpingzölle, die auf Glutamat aus China verhängt worden sind, von Exporteuren derzeit umgangen werden.
Das ausgeführte Glutamat werde geringfügig verändert, indem kleine Mengen anderer Produkte, wie Salze, Zucker, Stärke, Maltodextrine oder verschiedene Würzstoffe hinzugefügt werden. Dadurch werde die Ware geringfügig verändert, jedoch änderten sich die grundlegenden Eigenschaften nicht.
Die betroffenen Zolltarifnummern sind KN-Codes
- ex 2103 90 90,
- ex 2104 10 00,
- ex 2104 20 00,
- ex 3824 90 92,
- ex 3824 90 93 und
- ex 3824 90 96
- sowie 2104 20 00 („MNG-Mischungen“)
(TARIC-Codes ex 2103 90 90 10, ex 2103 90 90 80, ex 2104 10 00 10, ex 2104 10 00 90, ex 3824 90 92 99, ex 3824 90 93 90 und ex 3824 90 96 99)
Die Beweise belegen, dass es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Praxis, diesen Fertigungsprozess oder diese Arbeit gibt.
Daher leitete die EU-Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein, in der geklärt werden soll, ob eine Umgehung der Antidumpingzölle vorliegt. Sollte sich das bewahrheiten, werden die Antidumpingzölle auch auf die veränderten Produkte erstreckt. Unternehmen müssen sich zudem auf Nachzahlungen einstellen.
Angeordnet wurde ferner, dass die Einfuhren von Glutamat zollamtlich zu erfassen seien, damit gegebenenfalls rückwirkend Antidumpingzölle in angemessener Höhe festgesetzt werden können, falls eine Umgehung festgestellt wird.
» Umgehung der Antidumpingzölle von Glutamat aus China
– Link zur Verordnung
Einführung Endgültiger Antidumpingzoll
Die EU führte nach einer Antidumpinguntersuchung bereits 2008 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in China ein und verlängerte die Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung im Jahr 2015.
2015 wurden die Antidumpingmaßnahmen außerdem auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien ausgeweitet.