Die Europäische Kommission hat am 22.10.2018 endgültige Antidumpingzölle auf LKW-Reifen aus China erlassen. LKW-Reifen-Importeure müssen mit Strafzöllen in Höhe von bis zu € 61,76 pro LKW-Reifen rechnen. Es handelt sich bei den eingeführten Waren um solche der Tarifnummer 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10).  Unternehmer, die LKW-Reifen aus China einführen, sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von den Maßnahmen betroffen sind. Lieferungen aus China und Anti-Dumping gehen oft Hand in Hand und es gibt viele Fallstricke zu beachten.

Strafzölle auf LKW-Reifen aus China sind eingeführt

Die endgültigen Antidumpingzölle gelten für die Einfuhren von LKW-Reifen, die für Omnibusse und LKW verwendet werden. Dabei muss es sich um neue oder runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk handeln, die eine Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 aufweisen und ihren Ursprung in China haben. Importeure hatten insbesondere vorgebracht, dass neue und runderneuerte Reifen unterschiedlich gehandhabt werden müssten. Bei der Einführung von den Antidumpingzöllen hat die EU-Kommission dieses Argument zurückgewiesen. Auch das Argument, neue LKW-Reifen sollten nicht berücksichtigt werden, wurde durch die Kommission zurückgewiesen.

Die Kommission wählte bei der Feststellung, ob Preisdumping vorliege, Brasilien als Vergleichsland. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es Dumpingspannen von bis zu 106,7 % gäbe und eine Schädigung der europäischen Industrie festzustellen sei, insbesondere bezüglich der LKW-Reifen-Hersteller in der EU und auch der Industrie, die sich auf die Runderneuerung von abgefahrenen Reifen spezialisiert habe.

Mit Verordnung (EU) 2018/683 hat die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte LKW-Reifen  und Bus-Reifen für Omnibusse und Lastkraftfahrzeuge mit Ursprung in China eingeführt. Der Antidumpingzoll beträgt vorläufig je nach Hersteller von 52,85 bis 82,17 €/Stück. Diese vorläufigen Antidumpingzölle waren bis zum Inkrafttreten der endgültigen Antidumpingzölle am 22.10.2018 in Kraft. Es ist ebenfalls geregelt worden, dass diese vorläufig genannten Antidumpingzölle nun endgültig vereinnahmt werden.

Von den Maßnahmen betroffene LKW-Reifen

Der vorläufige Antidumpingzoll gilt zunächst für die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden.

Keine rückwirkenden Antidumpingzölle

Die Europäische Union hatte bereits seit dem 03.02.2018 Einfuhren von LKW-Reifen zollamtlich erfasst. Dieses geschah, um auch eine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen zu ermöglichen. Allerdings entschied sich die Europäische Kommission in diesem Fall dazu, eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf LKW-Reifen nicht durchzuführen, da sich nicht hinreichend nachweisen ließ, dass während des Untersuchungszeitraums die Einfuhren von LKW-Reifen aus China hinreichend sprunghaft angestiegen waren.

Keine rückwirkenden Antidumpingzölle

Bei der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf LKW-Reifen aus China hat die Kommission Antidumpingzollsätze von 23,41 % bis 55,07 % festgesetzt. Dabei sind Antidumpingzölle als Stückzölle eingeführt worden, sodass sich diese im Einzelfall nach der eingeführten Reifenanzahl richtet. Sie hat dabei berücksichtigt, dass bestimmte chinesische Unternehmen mitgearbeitet hatten und hat deswegen für diese die Antidumpingzollsätze niedriger festgesetzt.

Die Kommission stellte klar, dass die für bestimmte Unternehmen vergünstigten Antidumpingzollsätze nur dann gelten, wenn die LKW-Reifen ihren Ursprung in dem betroffenem Land haben und von den genannten Unternehmen hergestellt worden sind. Einfuhren der LKW-Reifen von andere nicht ausdrücklich genannten Unternehmen sollen hingegen dem vollen Antidumpingzollsatz unterfallen. Das solle auch für verbundene Unternehmen gelten.

Kommission fürchtet Umgehung von Antidumpingzoll

Die Kommission hat im Rahmen der Einführung von Antidumpingzöllen auch bereits klargestellt, dass ein gewisses Umgehungsrisiko bei der Gewährung von herstellerspezifischen Antidumpingzöllen besteht. Deswegen muss beim Import von LKW-Reifen eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden, die den Bestimmungen aus den Antidumpingverordnungen entspricht. Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt wird, wird die Zollbehörde den vollen Antidumpingzollsatz erheben.

Die Kommission sieht ebenfalls die Gefahr, dass die mit Strafzöllen belegten LKW-Reifen im Rahmen von Umgehungsgeschäften eingeführt werden können. Sie sieht konkret die Gefahr, dass die Reifen auf Räder aufgezogen werden und als bereifte Räder aus China in die EU verkauft werden. Aus diesem Grunde hat die Kommission beschlossen, die Einfuhr von bereiften LKW-Rädern zu überwachen. Importeure sollten daher bei Umgehungsgeschäften vorsichtig sein, sich nicht strafbar zu machen oder sich dem Risiko von Nachzahlungen auszusetzen, wenn LKW-Räder mit Reifen aus China eingeführt werden.

In Zukunft könnte jedoch auch fertige Räder mit aufgezogenen Reifen dem Antidumpingzoll unterfallen. Zur Vermeidung einer Umgehung gedenkt die Kommission bereits jetzt auch auf diese einen Antidumpingzoll erlassen werden. Überwacht werden die Einfuhren von Rädern für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, die mit Omnibus- oder LKW-Reifen versehen sind und eine Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 aufweisen und die in die Zolltarifnummern 8708 70 10 15, 8708 70 10 80, 8708 70 50 15, 8708 70 50 80, 8708 70 91 15, 8708 70 99 15, 8716 90 90 15 und 8716 90 90 80 eingereiht werden.

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Dieser Artikel wurde am 8. Mai 2018 erstellt. Er wurde am 05. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.