Antidumpingzoll auf PSC-Drähte und -Litzen aus China – Betroffene Produkte

Die Antidumpingmaßnahme betrifft bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und Litzen und zwar:

Die Ware ist auch unter dem Begriff PSC-Drähte und -Litzen bekannt.

Die Antidumpingware besteht aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm.

Die PSC-Drähte und –Litzen werden derzeit unter den Zolltarifnummern ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217 10 90 10, 7217 20 90 10, 7312 10 61 91, 7312 10 65 91 und 7312 10 69 91) eingereiht.

Folgende Waren sind daher betroffen:

Was die Verwendung betrifft, wo werden PSC-Drähte und –Litzen vorwiegend im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton, aber auch in Tragmitteln und Schrägseilbrücken eingesetzt.

Zur Herstellung der vom Antidumping erfassten PSC-Drähte und –Litzen wird Kohlenstoffstahl-Walzdraht gereinigt, gezogen und erhitzt und — im Fall von Litzen — spiralenförmig gedreht.

Dadurch erhalten die PSC-Drähte und –Litzen die in Bezug auf ihren Durchmesser, ihre Festigkeit und Stabilität spezifischen Merkmale.

Nicht von den Antidumpingmaßnahmen betroffen sind:

Galvanisierte Litzen, die aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtet sind und aus sieben Einzeldrähten bestehen. Bei der nicht erfassten Ware ist die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch mit der Querschnittsabmessung oder aber weniger als 3 % größer als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

Betroffene Ware

PSC-Drähte und PSC-Litzen

Zolltarifnummern

ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217 10 90 10, 7217 20 90 10, 7312 10 61 91, 7312 10 65 91 und 7312 10 69 91)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültiger Antidumpingzoll

Die EU-Kommission hält nach einer Auslaufüberprüfung weiter an den endgültigen Antidumpingzöllen auf PSC-Drähte und -Litzen aus China fest.

Diese hatte die EU ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 eingeführt und mit den Verordnungen (EU) 2015/865 und (EU) 2019/1382 bereits verlängert.

Der endgültige Antidumpingzoll auf PSC-Drähte und -Litzen aus China beträgt bis zu 46,20 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao 0 A899
Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang 31,1 A952
Alle übrigen Unternehmen 46,20 A999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 46,20 % des Warenwertes Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Aussetzung der Antidumpingzölle

Für die Antidumpingware, die unter den Zolltarifnummern ex 7217 10 90 und ex 7217 20 90 eingereiht wird, hat die EU in bestimmten Fällen eine Aussetzung bzw. Anpassung der Antidumpingzölle vorgeschrieben.

Dies betrifft:

  • Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen oder Rollen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,6 GHT, nicht überzogen, auch poliert (ausg. Walzdraht) und
  • Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen oder Rollen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,6 GHT, verzinkt (ausg. Walzdraht)

Grund dafür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, mit der die EU-Kommission Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 bis zum 30. Juni 2024 verlängert hat.

Gegenstand dieser Schutzmaßnahmen sind Zollkontingente für die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen, die die EU in 26 Kategorien gefasst hat.

Die Zollkontingente wurden auf ein Niveau festgesetzt, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält.

Unternehmen, die die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschreiten, müssen einen Zollsatz von 25 % zahlen.

Die oben genannte Antidumpingware fällt in eine der Warenkategorien, die unter die betreffende Schutzmaßnahme fallen.

In der Konsequenz würde das bedeuten, dass ein Unternehmen bei Überschreitung des festgesetzten Zollkontingents sowohl den außerhalb des Zollkontingents geltenden Zollsatz als auch der Antidumpingzoll zahlen müsste.

Eine solche Dopplung der Maßnahmen will die EU verhindern, damit es nicht zu einer ungleich härteren Auswirkung auf den Handel kommt.

Daher hat die EU für den Geltungszeitraum der Schutzmaßnahmen die Aussetzung bzw. Anpassung der Antidumpingzölle beschlossen, wobei 2 Konstellationen möglich sind:

Der Antidumpingzoll wird ausgesetzt, wenn

  • das Unternehmen das Zollkontingent überschreitet und
  • den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz zahlt und
  • der Zollsatz dabei die Höhe der Antidumpingzölle übersteigt.

Im Ergebnis wird dann nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.

Der Antidumpingzoll wird angepasst, wenn

  • das Unternehmen das Zollkontingent überschreitet und
  • den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz zahlt und
  • der Zollsatz dabei niedriger als der Antidumpingzoll ausfällt.

Im Ergebnis wird dann der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den geltenden Antidumpingzöllen erhoben.

Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Zahlt ein Unternehmen für seine Einfuhrware also beispielsweise einen Zollsatz von 25 % für das überschrittene Zollkontingent und unterliegt gleichzeitig einem Antidumpingzoll von 31,1 %, beträgt der Zollsatz insgesamt 31,1 %. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle in Höhe von 25 % wird ausgesetzt.

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Endgültiger Antidumpingzoll
  2. Aussetzung der Antidumpingzölle
Antidumpingzoll PSC-Drähte und PSC-Litzen aus China

Leistungsspektrum Antidumpingzoll PSC-Drähte und PSC-Litzen aus China

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