Antidumpingzoll auf Grafitelektrodensysteme aus China – Betroffene Produkte

Gegenstand des Antidumpingverfahrens sind Grafitelektroden mit Ursprung in China, die derzeit unter den Zolltarifnummern ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht werden.

Bei der Antidumpingware handelt es sich um bestimmte Grafitelektroden, die für Elektroöfen verwendet werden und unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht.

Die Grafitelektroden haben eine Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einen elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger.

Beachte: Die Antidumpingmaßnahmen gelten für das System aus Grafitelektroden und Nippel unabhängig davon, ob beide Warenbestandteile zusammen oder getrennt eingeführt werden.

Grafitelektrodensysteme sind klimafreundliche Verbrauchsgüter und werden hauptsächlich in Elektrolichtbogenöfen zum Schmelzen von Stahl eingesetzt. Grafitelektroden als solches sind daher auch ein wesentlicher und wertvoller Bestandteil der weltweiten Recyclingindustrie. Denn sind als einziges Produkt dazu in der Lage, die zum Schmelzen von Schrott erforderliche Energie zu leiten und gleichzeitig der dafür erforderlichen Hitze standzuhalten.

Der Einsatz von Rohstoffen und die Menge unbehandelter Abfälle werden dadurch reduziert und tragen dazu bei, den Klimawandel einzudämmen.

Nippel / Verbindungsstifte erfasst

Im Verlauf der Antidumpinguntersuchung beantragten mehrere Unternehmen, bestimmte Produkte aus der Warendefinition auszuklammern.

Bei dem ersten Produkt handelt es sich um Nippel (oder Verbindungsstifte), die die EU auch bereits in die Antidumpinguntersuchung mit aufnahmen.

Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass in der Union keine Nippel mehr hergestellt würden und es keinen eigenständigen wettbewerbsfähigen Markt für Nippel gebe.

Und das vor dem Hintergrund, dass Nippel ein integraler und notwendiger Bestandteil eines Grafitelektrodensystems sind.

Die EU-Kommission stellte jedoch auch fest, dass Nippel andere Eigenschaften aufweisen als Grafitelektrodenkörper. Denn die Nippel werden entweder fest an der Grafitelektrode angebracht oder gelegentlich auch als Ersatzteil an die Stahlhersteller als Endverwender verkauft.

Jedoch sind die Nippel jeweils speziell für einen bestimmten Grafitelektrodenkörper geeignet und werden von den Anbietern von Grafitelektrodensystemen nicht an andere Anbieter solcher Systeme verkauft.

Daher gelangte die EU-Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen auch für solche Grafitelektroden mit Nippeln, also bestimmte Grafitelektrodensysteme gelten sollen.

Streit um den Durchmesser der Graphitelektroden

Des verlangten mehrere Unternehmen die Ausklammerung bestimmter Graphitelektroden aus der Warendefinition, darunter Grafitelektroden

Zur Begründung hieß es: Der betroffene europäische Wirtschaftszweig biete kein stabiles Angebot an Elektroden mit einem solchen Durchmesser, da sich der Wirtschaftszweig der Union auf Elektroden mit größerem Durchmesser konzentriere, die rentabler seien.

Die EU-Kommission wies die Anträge jedoch zurück, da diese Grafitelektroden nach ihrer Auffassung unabhängig von ihrer Größe dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen.

Streit um HP-Elektroden

Weitere Unternehmen beantragten die Ausklammerung aus der Warendefinition für

Grafitelektroden werden in der Regel mit verschiedenen Qualitätsstufen bezeichnet:

RP-Grafitelektroden sind minderwertige Grafitelektroden, die hauptsächlich für reguläre Hochöfen verwendet werden. HP- und UHP-Grafitelektroden werden hauptsächlich zur Stahlherstellung in Elektrolichtbogenöfen mit höherer Stromdichte eingesetzt.

Die Unternehmen nannten hier ebenfalls den Einwand, dass in der Union nicht genügend HP-Elektroden hergestellt würden. Außerdem würden sich HP- und UHP-Elektroden hinsichtlich ihrer Rohstoffe, ihrer technischen Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden, so das Unternehmen.

Darüber hinaus brachten sie vor, dass bei einigen Größen die unterschiedlichen Elektroden-Qualitätsstufen untereinander austauschbar eingesetzt werden könnten.

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass diese Elektroden dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen.

Darüber hinaus gebe es bei der Verwendung der verschiedenen Qualitäten ein gewisses Maß an Überschneidungen, so die Kommission. In jedem Fall beruhe die Beschreibung der Qualitätsstufe weitgehend auf einer Selbsterklärung des Herstellers, da es keinen allgemein anerkannten Industriestandard für die Qualitätseinstufung gibt.

Eine Ausklammerung einer dieser Qualitätsstufen würde daher die Wirksamkeit von Antidumpingmaßnahmen untergraben und eine mögliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen erleichtern, so die Kommission.

Die Kommission lehnte die Anträge auf Ausklammerung von Elektroden der Qualitätsstufen HP und Nicht-UHP im Ergebnis daher ab.

Betroffene Ware

Grafitelektrodensysteme / Graphitelektrodensysteme

Zolltarifnummern

ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Antisubventionsverfahren

Am 18.11.2021 hat die EU-Kommission neben dem Antidumpingverfahren jetzt auch ein Antisubventionsverfahren bezüglich der Einfuhren von Grafitelektroden aus China eingeleitet.

Bei den mutmaßlichen Subventionierungspraktiken handelt es sich u.a. um

  • Geldtransfers
  • verschiedene Zuschüsse und die Bereitstellung von Finanzmitteln, z. B. Darlehen, Anleihen, Ausfuhrkredite durch staatseigene Banken und andere Finanzinstitute zu Vorzugsbedingungen
  • Einkommensteuerermäßigungen und –befreiungen
  • Einfuhrzoll- und Mehrwertsteuerbefreiungen und –ermäßigungen
  • Bereitstellung von Strom zu ermäßigten Sätzen
» Antisubventionsverfahren – Link zur Verordnung

Vorläufiger Antidumpingzoll

Am 15.10.2021 hat die EU-Kommission die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls bekanntgegeben.

Der vorläufige Antidumpingzoll auf Grafitelektroden aus China beträgt bis zu 66,5 %.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd 24,5 % C731
Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd 17,5 % C732
Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd 24,5 % C733
Andere mitarbeitende, im Anhang der Verordnung aufgeführte Unternehmen 21,6 %
Alle übrigen Unternehmen 66,5 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Vorläufiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 17.02.2021 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von bestimmten Grafitelektrodensystemen aus China eingeleitet.

Hintergrund ist ein Antrag der der Unternehmen Graphite Cova GmbH, Showa Denko Carbon Holding GmbH und Tokai Erftcarbon GmbH vom 04.01.2021, die stellvertretend für den betroffenen Wirtschaftszweig der EU tätig wurden.

Der Antrag enthält Beweise für ein anhaltendes Dumping und nennenswerte Verzerrungen bei der betroffenen Ware, was sich negativ auf die  finanzielle Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs in der EU ausgewirkt habe.

Zudem wiesen die Antragsteller darauf hin, dass sich die Lage in der EU bei anhaltendem Dumping wegen freier Kapazitäten im betroffenen Gewerbe Chinas noch weiter verschärfen könnte.

Interessierte Unternehmen können noch bis zum 26. März 2021 Stellungnahmen bei der Europäischen Kommission einreichen.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Antisubventionsverfahren
  2. Vorläufiger Antidumpingzoll
  3. Einleitung Antidumpingverfahren
Antidumpingzoll Grafitelektrodensysteme aus China

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Grafitelektrodensysteme aus China

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