Antidumpingzoll auf Grafitelektrodensysteme aus China – Betroffene Produkte
Gegenstand des Antidumpingverfahrens sind Grafitelektroden mit Ursprung in China, die derzeit unter den Zolltarifnummern ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht werden.
Bei der Antidumpingware handelt es sich um bestimmte Grafitelektroden, die für Elektroöfen verwendet werden und unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht.
Die Grafitelektroden haben eine Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einen elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger.
Beachte: Die Antidumpingmaßnahmen gelten für das System aus Grafitelektroden und Nippel unabhängig davon, ob beide Warenbestandteile zusammen oder getrennt eingeführt werden.
Grafitelektrodensysteme sind klimafreundliche Verbrauchsgüter und werden hauptsächlich in Elektrolichtbogenöfen zum Schmelzen von Stahl eingesetzt. Grafitelektroden als solches sind daher auch ein wesentlicher und wertvoller Bestandteil der weltweiten Recyclingindustrie. Denn sind als einziges Produkt dazu in der Lage, die zum Schmelzen von Schrott erforderliche Energie zu leiten und gleichzeitig der dafür erforderlichen Hitze standzuhalten.
Der Einsatz von Rohstoffen und die Menge unbehandelter Abfälle werden dadurch reduziert und tragen dazu bei, den Klimawandel einzudämmen.
Nippel / Verbindungsstifte erfasst
Im Verlauf der Antidumpinguntersuchung beantragten mehrere Unternehmen, bestimmte Produkte aus der Warendefinition auszuklammern.
Bei dem ersten Produkt handelt es sich um Nippel (oder Verbindungsstifte), die die EU auch bereits in die Antidumpinguntersuchung mit aufnahmen.
Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass in der Union keine Nippel mehr hergestellt würden und es keinen eigenständigen wettbewerbsfähigen Markt für Nippel gebe.
Und das vor dem Hintergrund, dass Nippel ein integraler und notwendiger Bestandteil eines Grafitelektrodensystems sind.
Die EU-Kommission stellte jedoch auch fest, dass Nippel andere Eigenschaften aufweisen als Grafitelektrodenkörper. Denn die Nippel werden entweder fest an der Grafitelektrode angebracht oder gelegentlich auch als Ersatzteil an die Stahlhersteller als Endverwender verkauft.
Jedoch sind die Nippel jeweils speziell für einen bestimmten Grafitelektrodenkörper geeignet und werden von den Anbietern von Grafitelektrodensystemen nicht an andere Anbieter solcher Systeme verkauft.
Daher gelangte die EU-Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen auch für solche Grafitelektroden mit Nippeln, also bestimmte Grafitelektrodensysteme gelten sollen.
Streit um den Durchmesser der Graphitelektroden
Des verlangten mehrere Unternehmen die Ausklammerung bestimmter Graphitelektroden aus der Warendefinition, darunter Grafitelektroden
- mit einem Durchmesser von 350 mm
- mit einem Durchmesser zwischen 130 und 250 mm und
- mit einem Durchmesser von weniger als 450 mm.
Zur Begründung hieß es: Der betroffene europäische Wirtschaftszweig biete kein stabiles Angebot an Elektroden mit einem solchen Durchmesser, da sich der Wirtschaftszweig der Union auf Elektroden mit größerem Durchmesser konzentriere, die rentabler seien.
Die EU-Kommission wies die Anträge jedoch zurück, da diese Grafitelektroden nach ihrer Auffassung unabhängig von ihrer Größe dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen.
Streit um HP-Elektroden
Weitere Unternehmen beantragten die Ausklammerung aus der Warendefinition für
- HP-Elektroden und
- Grafitelektroden, die keine UHP-Elektroden sind.
Grafitelektroden werden in der Regel mit verschiedenen Qualitätsstufen bezeichnet:
- Regel- oder Normalleistung (Regular Power, „RP“),
- Hochleistung (High Power, „HP“) und
- Ultrahochleistung (Ultra-high Power, „UHP“).
RP-Grafitelektroden sind minderwertige Grafitelektroden, die hauptsächlich für reguläre Hochöfen verwendet werden. HP- und UHP-Grafitelektroden werden hauptsächlich zur Stahlherstellung in Elektrolichtbogenöfen mit höherer Stromdichte eingesetzt.
Die Unternehmen nannten hier ebenfalls den Einwand, dass in der Union nicht genügend HP-Elektroden hergestellt würden. Außerdem würden sich HP- und UHP-Elektroden hinsichtlich ihrer Rohstoffe, ihrer technischen Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden, so das Unternehmen.
Darüber hinaus brachten sie vor, dass bei einigen Größen die unterschiedlichen Elektroden-Qualitätsstufen untereinander austauschbar eingesetzt werden könnten.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass diese Elektroden dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen.
Darüber hinaus gebe es bei der Verwendung der verschiedenen Qualitäten ein gewisses Maß an Überschneidungen, so die Kommission. In jedem Fall beruhe die Beschreibung der Qualitätsstufe weitgehend auf einer Selbsterklärung des Herstellers, da es keinen allgemein anerkannten Industriestandard für die Qualitätseinstufung gibt.
Eine Ausklammerung einer dieser Qualitätsstufen würde daher die Wirksamkeit von Antidumpingmaßnahmen untergraben und eine mögliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen erleichtern, so die Kommission.
Die Kommission lehnte die Anträge auf Ausklammerung von Elektroden der Qualitätsstufen HP und Nicht-UHP im Ergebnis daher ab.
Betroffene Ware
Grafitelektrodensysteme / Graphitelektrodensysteme
Zolltarifnummern
ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15)
Land
China