Antidumpingzoll Schrauben und andere Eisen-/Stahl-Verbindungselemente aus China – Betroffene Produkte

Das Antidumpingverfahren bezieht sich auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China. Ausgenommen von der Antidumpinguntersuchung sind Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden Zolltarifnummern / KN-Codes eingereiht:

7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7-318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98)

Es könnten also Antidumpingzölle anfallen auf folgende Ware aus China:

 

 

 

Betroffene Ware

Schrauben und andere Verbindungselemente aus Eisen / Stahl

Zolltarifnummern

7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültiger Antidumpingzoll

Mit Wirkung ab dem 18.02.2022 müssen Unternehmen endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Verbindungselemente mit Ursprung in China zahlen.

Der endgültige Antidumpingzoll auf Verbindungselemente aus China beträgt bis zu 86,5 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd 22,1 % C856
Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd. 46,1 % C857
Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd. 48,8 % C858
Andere, mitarbeitende, im Anhang der Verordnung aufgeführte Unternehmen 39,6 %
Alle übrigen Unternehmen 86,5 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Beachte: Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wurde eingestellt.

Da im Übrigen keine vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, kommt es nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der Antidumpingzölle.

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 18. Juni 2021 die zollamtliche Erfassung von Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben und anderen Verbindungselementen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China angeordnet.

Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt insgesamt 9 Monate. 

Die zollamtliche Erfassung der Ware ermöglicht es der EU-Kommission rückwirkend Antidumpingzölle auf Schrauben aus Eisen oder Stahl und andere Verbindungselemente aus China zu verhängen.

Damit steigt für Unternehmen das Risiko für hohe Nachzahlungen.

Die EU-Kommission begründete den Schritt u.a. mit dem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus China, der die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Antidumpingzölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde.

Unternehmen können noch bis zum 08.07.2021 Stellungnahmen bei der EU-Kommission einreichen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 21.12.2020 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von bestimmten Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben und anderen Verbindungselementen aus Eisen und Stahl für den Ursprung in China eingeleitet.

Dem vorausgegangen ist ein Antrag vom European Industrial Fasteners Institute vom 06.11.2020, der Beweise für ein mögliches Dumping auf die betroffene Ware in China enthält.

Das European Industrial Fasteners Institute legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von den betroffenen Stahl- und Eisenverbindungselementen aus China insgesamt gestiegen sind. Dies führte laut Angaben vom European Industrial Fasteners Institute bereits zu einer Beeinträchtigung des betroffenen europäischen Wirtschaftszweiges, nicht zuletzt verschlechterte sich die Finanz- und die Beschäftigungssituation in dem Sektor.

Die Ursache sind nach Angaben des Antragstellers und den der Kommission vorliegenden Beweisen u.a. Verzerrungen im chinesischen Stahlsektor, der einen wichtigen Rohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen herstellt.

Die Frist für eine mündliche Stellungnahme bei der Europäischen Kommission ist inzwischen abgelaufen.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Endgültiger Antidumpingzoll
  2. Zollamtliche Erfassung
  3. Einleitung Antidumpingverfahren
Antidumpingzoll Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben China

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