Die deutschen Zollbehörden und die europäische Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF haben Ermittlungen zu Umgehungspraktiken bei Antidumpingzöllen auf Waren aus Keramik und Porzellan aus China aufgenommen.

Den beteiligten Importeuren drohen neben erheblichen Nacherhebungen von Zöllen auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie sich gegen eine Nacherhebung wehren oder eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben können.

Hinterzogene Antidumpingzölle auf Keramikwaren

Seit 2013 erhebt die EU Antidumpingzölle auf bestimmtes Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch aus Keramik und Porzellan mit Ursprung in der Volksrepublik China. Diese Waren werden die Positionen 6911 und 6912 des Harmonisierten Systems eingereiht.

Dabei wurde im Einklang mit dem Antidumpingrecht für jeden untersuchten Hersteller ein herstellerspezifischer Antidumpingzollsatz festgelegt. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein höherer Zollsatz vorgeschrieben.

Seit ihrer Einführung werden die Maßnahmen umgangen, indem die Waren zunächst in andere Länder wie Malaysia, Vietnam oder Thailand eingeführt und anschließend mit fehlerhaften Ursprungszeugnissen in die EU exportiert werden (Transshipment).

Betrug bei herstellerspezifischen Antidumpingzöllen

Nun wurde außerdem bekannt, dass auch in Bezug auf die Anwendbarkeit individueller Antidumpingzollsätze betrogen wird. Dabei liefern chinesische Firmen, für der höhere Zollsatz von bis ca. 36 % gilt, ihre Waren an Hersteller, für ein niedriger individueller Antidumpingzollsatz von in der Regel ca. 17 % festgelegt ist. Im Ergebnis exportieren diese Hersteller bis zu zehn Mal so viele Keramikwaren nach Europa als sie nach eigenen Angaben produzieren können.

Die EU hatte sodann eine entsprechende Untersuchung eingeleitet. Auf Waren dieser Unternehmen erfolgt nun eine Verdoppelung der Antidumping-Zollsätze. Zu dieser Verdoppelung der Antidumpingzölle auf chinesische Keramik berichten wir hier.

Unternehmern droht Strafverfolgung

Die deutschen Zollbehörden ermittelt bereits zusammen mit OLAF, welche europäischen Unternehmen an den Umgehungspraktiken beteiligt waren. Neben erheblichen Zollnacherhebungen für alle Einfuhren seit 2013 drohen ihnen außerdem Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wegen gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 373 Abgabenordnung.

Betroffene Importeure sollten prüfen, ob sie sich gegen die Nacherhebung wehren können und welche Maßnahmen sie hierzu ergreifen müssten. Unternehmer, die sich vorsätzlich an der Umgehung beteiligt haben, haben grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, deren Voraussetzungen sie prüfen lassen sollten.

Unsere auf das Zollrecht spezialisierten Anwälte prüfen, ob sie einen Nacherhebungsbescheid anfechten oder eine Selbstanzeige abgeben können.

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Dieser Artikel wurde am 22. März 2019 erstellt. Er wurde am 12. Januar 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.