Auch Transaktionen mit Kryptowährungen können der AWV-Meldepflicht unterliegen. Denn die Anbieter von Kryptobörsen und Wallets sind im Regelfall im Ausland ansässig. Auch hier ist der Grezwert von 12.500,- € entscheidend.

Zu unterscheiden ist beispielsweise zwischen:

Die Rechtslage ist hier derzeit noch sehr unübersichtlich. Dementsprechend ist es empfehlenswert, eine fundierte anwaltliche Beratung einzuholen.

Rufen Sie uns bei Fragen gerne unter +49 40 369615-0 an. Unsere Anwälte sind seit 37 Jahren erfahren.

AWV-Meldepflicht Bitcoin, Ethereum und Kryptowährungen

Greift die AWV-Meldepflicht bei Bitcoin, Ethereum oder sonstigen Kryptos? Der Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen kann eine AWV-Meldepflicht auslösen. Wird diese nicht beachtet, droht ein Bußgeld. Entscheidend ist hier, ob der Kauf oder Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder sonstigen Kryptowährungen über 12.500 € im Gegenwert überschreitet.

Die Kryptobörsen sind überwiegend im Ausland angesiedelt (z.B. Biance, Coinbase, Kraken, eToro, Huobi, Bitpanda etc.). Insofern kann für Kryptoinvestoren hier ebenfalls eine Meldepflicht entstehen. Insofern kann auch die Einzahlung von Geld auf eine Kryptobörse im Ausland von über 12.500 EUR die AWV-Meldepflicht auslösen. Denn ein wirkliches Konto, existiert bei diesen Börsen nicht, sodass eventuell kein reiner Kontoübertrag vorliegt. Hier ist derzeit noch vieles ungeklärt.

Krypto-Investoren, die mehr als 12.500 € an Kryptobörsen im Ausland überwiesen haben, sollten also eine AWV-Meldung vornehmen. Haben sie das in der Vergangenheit nicht getan, so bietet sich eine Selbstanzeige an, um hohe Bußgelder zu vermeiden.

Zur Beratung für Krypto-Transaktionen

AWV-Meldepflicht bei Non-Fungible Token (NFT)

Eine neue Bußgeld-Falle ist die AWV-Meldepflicht bei NFTs. Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein nicht ersetzbares digital geschütztes Objekt. Es beruht auf Informationsblöcken, welche wie die Glieder einer Kette aneinandergereiht sind. Diese können auf Marktplätzen wie Binance, OpenSea, FTX, SuperRare, Rarible und Nifty Gateway erworben werden. Bezahlt wird in Kryptowährungen.

Achtung: Da nur ein digitaler Vermögenswert erworben wird, stellt der Erwerb eine meldepflichtige Zahlung nach der AWV dar. Da teilweise für NFTs mehrere hunderttausend Euro bezahlt werden, sind nach der Praxis der Bußgeldstellen auch erhebliche Bußgelder bei nicht gemeldeten Käufen von NFTs zu erwarten.

Haben Sie NFTs gekauft oder verkauft und ihre AWV-Meldepflicht nicht erfüllt? Dann sprechen Sie uns gerne jederzeit an, damit wir die Meldepflichten nachholen und ein Bußgeld vermeiden können.

Dieser Artikel wurde am 23. September 2023 erstellt. Er wurde am 28. Dezember 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.