Die Liste der Vorgänge, die nach der AWV gemeldet werden muss, ist sehr lang.

Grundsätzliche muss jede Transaktion, die über dem Schwellenwert von 12.500 € liegt gemeldet werden. Es gibt sehr viele Vorgänge, die unter die AWV-Meldepflicht fallen.

Wir haben eine (nicht abschließende Liste) für Sie zusammengestellt:

Produktbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland

Bei der Abwicklung von produktbezogenen Dienstleistungen mit dem Ausland gibt es verschiedene Transaktionen, die meldepflichtig sind und daher besondere Beachtung erfordern. Dazu gehören unter anderem die Finanzierung von Forschung und Entwicklung, Produkttests aber auch die Lohnfertigung. Dienstleistungen, wie die eines Architekten oder Ingenieurs, sind ebenso meldepflichtig wie sonstige technische Dienstleistungen. Schließlich sollten Unternehmen auch Dienstleistungen im Bereich Entsorgung und Landwirtschaft die Meldungen nicht übersehen. Die relevanten Meldepflichten sind:

Unternehmensbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland

Bei grenzüberschreitenden Geschäften mit unternehmensbezogene Dienstleistungen müssen diese an die Bundesbank gemeldet werden. Hierzu zählen etwa Provisionen, die im internationalen Handel anfallen. Ebenso sind Finanzdienstleistungen, die mit ausländischen Partnern durchgeführt werden, zu berücksichtigen. Auch Dienstleistungen wie Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung mit grenzüberschreitendem Bezug müssen gemeldet werden. Auch im Bereich der Unternehmens- und Public-Relation-Beratung gilt es, Meldepflichten zu beachten. Wichtig sind hier:

Personenbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland

Personenbezogene Dienstleistungen, wie Bildungsdienstleistungen (z.B. Internate, Personalüberlassung, Animateure etc.) können ebenfalls Meldepflichten auslösen. Zu denken ist hier an:

Geistiges Eigentum / IP

Lizenzgebühren

Vertriebsrechte von geistigem Eigentum / IP

Verkauf und Kauf von Software und geistigem Eigentum (Lizenzen)

IT, Computer-, Informationsdienstleistungen

Bauleistungen

AWV-Meldung für Transportdienstleistungen

Seeverkehr

Luftverkehr

Straßenverkehr

Schienenverkehr

Binnenschiffsverkehr

Rohrleitungen und Strom

KEP-Dienstleistungen (Post- und Kurierdienstleister)

Sonstige Transporte

AWV-Meldepflicht für Sonderfälle

Bestimmte Konstellationen der AWV Meldepflicht brauchen besondere Aufmerksamkeit, wie z.B. die nachfolgenden:

AWV-Meldung für eBay Zahlungen

Wenn der Käufer oder Verkäufer bei eBay im Ausland ansässig ist und der Auktionspreis über 12.500 € liegt, dann wird eine AWV-Meldepflicht meist nicht ausgelöst werden. Denn über eBay wird im Regelfall ein Kaufvertrag über eine Ware abgeschlossen.

Für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung gilt die AWV-Meldepflicht aber nicht. Insofern können eBay Käufer meist unbesorgt sein. Werden allerdings einmal immaterielle Dienstleistungen über eBay verkauft, dann greift die Meldepflicht wieder ein, wenn die Zahlungen über 12.500 € sind.

AWV-Meldepflicht Google Ads / Facebook Werbeanzeigen

Für Zahlungen, die an Google erbracht werden (zum Beispiel Google Ads, Google Adwords, Google Adsense etc.) greift die Meldepflicht ebenfalls.

Denn beispielsweise Einnahmen aus Google Ads oder auch Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets an Google oder Facebook stellen Dienstleistungen dar, die der Meldepflicht unterliegen.

Unternehmen, die ihr Werbebudget in der Vergangenheit nicht gemeldet haben, sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt unbedingt prüfen, ob Verstöße gegen die Meldepflicht für Zahlungen an Google oder Facebook noch geheilt werden können. Denn im Regelfall sind hohe Summen an Werbebudget an diese Firmen gezahlt worden.

AWV Meldepflicht für Spenden

Für Spenden an ausländische Organisationen muss eine Meldung erfolgen. Denn der Grundsatz nach der Außenwirtschaftsverordnung ist, dass jede Zahlung ins Ausland gemeldet werden muss, solange sie nicht von der Meldepflicht befreit ist.

Da Spenden nicht ausdrücklich befreit sind, müssen auch diese gemeldet werden, wenn sie über 12.500 € sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Spendenpool in Deutschland gebildet wird und dann die Zahlung insgesamt ins Ausland transferiert wird, da dann meist ein höherer Betrag als 12.500 € vorliegt.

AWV-Meldepflicht Darlehen

Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Darlehen. Insofern sind sowohl die Auszahlung des Darlehensbetrages aus dem Ausland, als auch Zinsen und Tilgungen, die grenzüberschreitend geleistet werden meldepflichtig.

Jegliche Kredite mit einer kurzen Laufzeit von unter 12 Monaten sind nicht meldepflichtig.

Wer ein Darlehen aufgenommen hat oder ein Darlehen gegeben hat und hierbei eine grenzüberschreitende Transaktion erfolgt ist sollte sich anwaltlichen Beistand holen, da gerade bei höher valutierten Darlehen das Risiko steigt, ein empfindliches Bußgeld zu erhalten.

Schenkungen

Auch eine Schenkung unterfällt der Meldepflicht. Wer eine Schenkung über 12.500 Euro aus dem Ausland erhalten hat oder anderen Personen einen Geldbetrag über dieser Summe hat als Schenkung zukommen lassen, der muss eine AWV-Meldung erbringen. Größere Schenkungen unterliegen genau so wie alle anderen Zahlungen auch der Meldepflicht.

Hier kommt noch die Besonderheit dazu, dass Schenkungen grundsätzlich auch dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Insofern sind die Behörden im richtigen Fall über die erfolgte Schenkung informiert, so dass hier auch problemlos nachgeprüft werden kann, ob die Meldung erfolgt ist oder nicht.

Wer vergessen hat Schenkungen im Rahmen der AWV-Meldepflicht zu deklarieren, der sollte dies im Rahmen einer Selbstanzeige nachholen.

AWV-Meldepflicht Dienstleistungen

Viele Unternehmen machen den Fehler, die AWV-Meldepflicht für Dienstleistungen nicht zu beachten.

Dienstleistungen sind ein typischer Fall, bei denen die Z4-Meldung besteht, solange das Honorar für die Dienstleistungen über 12.500 Euro pro gezahlte Rechnung übersteigt.

Zahlungen für Dienstleistungen unterliegen auch keinem Ausnahmetatbestand. Insofern haben gerade Freelancer, Freiberufler, Coaches, Speaker oder sonstige Dienstleister die Meldepflicht unbedingt zu beachten.

Vergessene Meldungen von Honoraren aus der Vergangenheit müssen unbedingt korrigiert werden, damit keine hohen Bußgelder drohen.

Dividenden

Für Dividenden kann eine Z4-Meldepflicht im Kapitalverkehr gelten. Erhält der Bankkunde Dividenden aus ausländischen Aktien unterliegt das der AWV-Meldung.

Auch wenn die Bank die Abgeltungssteuer für den inländischen Kunden abführt, so muss der Inländer seiner Meldepflicht für die Dividenden aber nachkommen.

Er muss die erhaltenen Kapitalbeträge im Rahmen der AWV-Meldung angeben und zwar eine Zahlung in Höhe des Bruttobetrages, also vor Abzug ausländischer Quellensteuer und inländischer Abgeltungssteuer.

Ferner muss eine AWV-Meldung für im Ausland einbehaltene Quellensteuer erfolgen.

Wer Dividenden aus ausländischen Aktien über 12.500 Euro erhalten hat, der muss eine AWV-Meldung abgeben oder im Rahmen einer Selbstanzeige eine Korrektur vornehmen.

Erbschaft

Im Falle einer Erbschaft kann die AWV-Meldepflicht ebenfalls greifen. Das kann einerseits sein, weil Sie ein Vermächtnis im Rahmen der Erbschaft erhalten oder aber auch weil andere Zahlungen zur Abwicklung des Nachlasses anfallen.

Da im Rahmen einer Erbschaft häufig größere Summen überwiesen werden sollte die Meldepflicht hier unbedingt ernstgenommen werden. Gerade im Falle einer Erbschaft sind die Restbeziehungen meist komplex. Es sollte daher gemeinsam mit einem Anwalt erörtert werden, welche Meldepflicht für die Erbschaft genau erbracht werden muss.

AWV Meldepflicht Office 365

Viele Unternehmen vergessen die AWV Meldepflicht bei Zahlungen für Office 365. Zahlungen für Office 365 und Microsoft 365 unterliegen der AWV Meldepflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über 12.500 € liegen.

Unternehmen, die die Cloud Dienste von Microsoft in Anspruch nehmen, viele Nutzer haben und nicht monatlich, sondern jährlich im Voraus bezahlen, können aber die Meldegrenze schnell erreichen. Da die Zahlungen an Microsoft im England erbracht werden, liegen auch Auslandszahlungen vor.

Meldepflicht Autoverkauf/Autokauf

Beim Autoverkauf oder Autokauf stellt die AWV-Meldepflicht nur eine untergeordnete Rolle. Beim Verkauf zwischen zwei Deutschen gilt die Meldepflicht ohnehin nicht beim Autoverkauf oder Autokauf.

Wird das Kraftfahrzeug allerdings im Ausland (dazu gehört die ganze Europäische Union) erworben oder dorthin verkauft und ist der Käufer oder Verkäufer des Autos im Ausland ansässig, dann wäre grundsätzlich der Anwendungsbereich der Meldepflicht gegeben.

Allerdings handelt es sich beim Autogeschäft um die Lieferung einer Ware. Bei Warenlieferungen ergreift eine Ausnahme. Der Autoverkauf oder Autokauf unterliegt daher nicht der AWV-Meldepflicht.

Meldepflicht Casino und Glückspiel

Die Meldepflicht gilt auch für Gewinne aus Onlinecasinos. Spieler, die Gewinne von einem Onlinecasino erhalten finden auf Ihrem Kontoauszug regelmäßig einen Hinweis darauf, dass diese beachtet werden muss.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für Gewinne aus einem Onlinecasino erst dann greift, wenn der Gewinn über 12.500 Euro lautet. Insofern werden viele Spieler in Onlinecasinos von der Meldepflicht wahrscheinlich nicht betroffen sein.

Liegt der vom Casino ausbezahlte Betrag unter 12.500 Euro kann der Hinweis auf dem Kontoauszug ignoriert werden.

Darüber hinaus muss er allerdings gemeldet werden. Spieler, die in der Vergangenheit in Onlinecasinos Gewinne von mehr als 12.500 Euro ausgezahlt bekommen haben und diese nicht der Bundesbank gemeldet haben sollten sich anwaltlich beraten lassen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.

AWV-Meldepflicht Schweiz

Die Schweiz ist aus deutscher Sicht Ausland.

Insofern sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz meldepflichtig.

Das ist insbesondere deswegen wichtig, weil auch viele Deutsche Zahlungen in die Schweiz (oder nach Liechtenstein) erbringen. Es handelt sich hierbei teilweise um Kontoüberträge auf Schweizer Konten oder Konten in Liechtenstein. Teilweise handelt es sich aber auch um andere Zahlungen, wie beispielsweise für Dienstleistungen. Sofern es sich nicht um simple Kontenüberträge handelt, sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz über 12.500 Euro meldepflichtig.

Dieser Artikel wurde am 19. August 2023 erstellt. Er wurde am 22. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.