Die Liste der Vorgänge, die nach der AWV gemeldet werden muss, ist sehr lang.
Grundsätzliche muss jede Transaktion, die über dem Schwellenwert von 12.500 € liegt gemeldet werden. Es gibt sehr viele Vorgänge, die unter die AWV-Meldepflicht fallen.
Wir haben eine (nicht abschließende Liste) für Sie zusammengestellt:
Produktbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland
Bei der Abwicklung von produktbezogenen Dienstleistungen mit dem Ausland gibt es verschiedene Transaktionen, die meldepflichtig sind und daher besondere Beachtung erfordern. Dazu gehören unter anderem die Finanzierung von Forschung und Entwicklung, Produkttests aber auch die Lohnfertigung. Dienstleistungen, wie die eines Architekten oder Ingenieurs, sind ebenso meldepflichtig wie sonstige technische Dienstleistungen. Schließlich sollten Unternehmen auch Dienstleistungen im Bereich Entsorgung und Landwirtschaft die Meldungen nicht übersehen. Die relevanten Meldepflichten sind:
- Kosten für Forschung und Entwicklung
- Aufwendungen für Produkttests
- Herstellung von audiovisuellen und künstlerischen Produkten
- Wartung und Reparatur von Produkten
- Lohnfertigung im Ausland/für das Ausland
- Technische Dienstleistungen
- Dienstleistungen als Architekt
- Dienstleistungen als Ingenieur
- Entsorgungsleistungen
- Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau
Unternehmensbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland
Bei grenzüberschreitenden Geschäften mit unternehmensbezogene Dienstleistungen müssen diese an die Bundesbank gemeldet werden. Hierzu zählen etwa Provisionen, die im internationalen Handel anfallen. Ebenso sind Finanzdienstleistungen, die mit ausländischen Partnern durchgeführt werden, zu berücksichtigen. Auch Dienstleistungen wie Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung mit grenzüberschreitendem Bezug müssen gemeldet werden. Auch im Bereich der Unternehmens- und Public-Relation-Beratung gilt es, Meldepflichten zu beachten. Wichtig sind hier:
- Provisionen
- Finanzdienstleistungen
- Juristische Dienstleistungen
- Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung
- Unternehmens- und Public-Relation-Beratung
- Werbung, Marktforschung, Messekosten
- Miete und Operationelles Leasing
- Amtliche Gebühren
- Pacht
Personenbezogene Dienstleistungen mit dem Ausland
Personenbezogene Dienstleistungen, wie Bildungsdienstleistungen (z.B. Internate, Personalüberlassung, Animateure etc.) können ebenfalls Meldepflichten auslösen. Zu denken ist hier an:
- Gesundheitsleistungen
- Bildungsdienstleistungen
- Freizeit- und Kulturdienstleistungen
- Personalleasing
- Entgelte für nicht selbständige Arbeit
Geistiges Eigentum / IP
Lizenzgebühren
- Nutzung von Software
- Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren
- Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise
- Nutzung von sonstigen Rechten
Vertriebsrechte von geistigem Eigentum / IP
- Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware
- Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Alle sonstige Vertriebsrechte
Verkauf und Kauf von Software und geistigem Eigentum (Lizenzen)
- Kauf/Verkauf von Software
- Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten
- Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen
- Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen
- Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten
IT, Computer-, Informationsdienstleistungen
- Kommunikationsdienstleistungen
- EDV-Dienstleistungen
- Nachrichten- und Informationsdienste
- Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur (AWV-Meldung für Cloud-Dienstleistungen)
Bauleistungen
- Ein- und Ausgaben für Baustellen im Ausland (unter einem Jahr oder über einem Jahr Dauer)
- Baustellen im Inland, die von Ausländern bezahlt werden (unter einem Jahr oder über einem Jahr Dauer)
- Reparatur von Gebäuden und anderen Immobilien im Inland oder Ausland sind meldepflichtig
AWV-Meldung für Transportdienstleistungen
Seeverkehr
- Personenbeförderung auf See
- Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Seefrachten
- Transportnebenleistungen für den Seeverkehr
Luftverkehr
- Personenbeförderung in Flugzeugen
- Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Luftfrachten
- Transportnebenleistungen für den Luftverkehr
Straßenverkehr
- Personenbeförderung auf der Straße
- Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Straßenfrachten
- Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr
Schienenverkehr
- Personenbeförderung auf der Schiene
- Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Bahnfrachten
- Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr
Binnenschiffsverkehr
- Personenbeförderung auf Binnenschiffen
- Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Binnenschiffsfrachten
- Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr
Rohrleitungen und Strom
- Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Rohrfernleitungstransporte
- Übertragung von Stromfernleitungen
KEP-Dienstleistungen (Post- und Kurierdienstleister)
- Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen
- Sonstige Post- und Kurierdienste
Sonstige Transporte
- Sonstige Transportdienstleistungen
- Bedarf für Transportmittel (Bunker, Schmierstoffe, Maut etc.)
- Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern
- Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern
- Lebensversicherungszweitmarkt
- Lebensversicherungszweitmarkt
- Transportversicherungen
- Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer
- Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern
- Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern
- Sonstige Versicherungen
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern
- Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern
- Rückversicherungen
- Abgehendes (Retro-) Geschäft
- Eingehendes (Rück-) Geschäft
- Rückversicherungsprovision
- Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 (fakultativ)
- Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 (fakultativ)
- Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen
- Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen
- Portfolioübertragung zwischen Versicherern
- Betriebsrenten
- Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke
- Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke
- Sonstiges
- Sonstige Einnahmen von Versicherungen
- Versicherungsnebenleistungen
- Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden
- Subventionen der Europäischen Union
- Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution
- Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen
- Privater Schuldenerlass
- Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten
- Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer
- Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer
- Sonstige private Unterstützungszahlungen
- Ausgaben für Renten
- Renten
- Pensionen
- Kriegsopferversorgung
- Sonstige Renten
- Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
- Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
- Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer
- Mehrwertsteuer
- Gewerbesteuer
- Grund- und Grunderwerbsteuer
- Sonstige Steuern
- Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
- Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten
- Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten
- Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten
- Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
- Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen
- Transaktionen mit Internationalen Organisationen
- Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr
- Schuldenerlass des Bundes
- Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen
- europäische Bankenabgabe
- Sonstige Übertragungen
- Transithandel
- Handel mit Gold
- Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte
- Einnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr
- Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren
- Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen
- Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren
- Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland
- Anleihen
- Geldmarktpapiere
- Aktien
- Investmentzertifikate
- Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen)
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
- Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Ausländische Emissionszertifikate
- Ausländische Emissionszertifikate
- Übrige Kapitalanlagen im Ausland
- Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anleihen
- Geldmarktpapiere
- Geldmarktpapiere inländischer MFIs
- Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen
- Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)
- Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten
- Aktien
- Bankaktien inländischer Emittenten
- Nichtbankaktien inländischer Emittenten
- Genussscheine
- Genussscheine inländischer Emittenten
- Investmentzertifikate
- Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds
- Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
- Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen)
- Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis
- 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
- MFIs
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren (nachfolgend: S.) S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten
- (langfristige Kredite und Einlagen)
- Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
- Emissionen von MFIs
- Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126
- und S. 127)
- Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen
- Emissionen des Bundes
- Emissionen der Länder
- Emissionen von Städten und Gemeinden
- Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über
- 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
- MFIs
- Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
- Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen
- Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)
- Nichtfinanzielle Unternehmen
- Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck
- Öffentliche Haushalte
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch
- MFIs (Eigengeschäft)
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentliche Haushalte
- Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen
- Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
- MFIs
- Unternehmen
- Inländische Emissionszertifikate
- Inländische Emissionszertifikate
- Übriger Kapitalverkehr im Inland
- Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
- MFIs
- Unternehmen und Privatpersonen
- Öffentlichen Haushalten
- Financial Futures
- Financial Futures, ausländische Terminbörsen
- Financial Futures, inländische Terminbörsen
- Optionen
- Optionen, ausländische Terminbörsen
- Optionen, inländische Terminbörsen
- Forward Rate Agreements (FRAs)
- Forward Rate Agreements
- Zins- und Währungsswaps
- Swapzinsen und Ausgleichszahlungen
- Equity Swaps
- Equity Swaps
- OTC-Optionen
- OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern
- OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern
- Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften
- Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften
- Credit Default Swaps
- Credit Default Swaps
- Total Return Swaps
- Total Return Swaps
- Optionsscheine
- Optionsscheine ausländischer Emittenten
- Optionsscheine inländischer Emittenten
- Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
- Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
- Zinsen auf Wertpapiere
- Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
- Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
- Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
- Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
- Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden
- Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
- Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Beteiligungen
- Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
- Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
- Zinsen auf Direktinvestitionskredite
- Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
- Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
- Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
- Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
- Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
- Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
- Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen
- Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten
- Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
- Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
- Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen
- Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr
AWV-Meldepflicht für Sonderfälle
Bestimmte Konstellationen der AWV Meldepflicht brauchen besondere Aufmerksamkeit, wie z.B. die nachfolgenden:
- Paypal-Zahlungen und eBay
- Google Ads / Facebook Werbeanzeigen
- Spenden
- Darlehen
- Schenkungen
- Dienstleistungen
- Dividenden
- Erbschaften
- Autokauf und Verkauf
- Casino, Glücksspiel und Lottogewinne
- Zahlungen in die Schweiz / aus der Schweiz
AWV-Meldung für eBay Zahlungen
Wenn der Käufer oder Verkäufer bei eBay im Ausland ansässig ist und der Auktionspreis über 12.500 € liegt, dann wird eine AWV-Meldepflicht meist nicht ausgelöst werden. Denn über eBay wird im Regelfall ein Kaufvertrag über eine Ware abgeschlossen.
Für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung gilt die AWV-Meldepflicht aber nicht. Insofern können eBay Käufer meist unbesorgt sein. Werden allerdings einmal immaterielle Dienstleistungen über eBay verkauft, dann greift die Meldepflicht wieder ein, wenn die Zahlungen über 12.500 € sind.
AWV-Meldepflicht Google Ads / Facebook Werbeanzeigen
Für Zahlungen, die an Google erbracht werden (zum Beispiel Google Ads, Google Adwords, Google Adsense etc.) greift die AWV-Meldepflicht ebenfalls.
Denn beispielsweise Einnahmen aus Google Ads oder auch Ausgaben im Rahmen des Werbebudgets an Google oder Facebook stellen Dienstleistungen dar, die der AWV-Meldepflicht unterliegen.
Unternehmen, die ihr Werbebudget in der Vergangenheit nicht gemeldet haben, sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt unbedingt prüfen, ob Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht für Zahlungen an Google oder Facebook noch geheilt werden können. Denn im Regelfall sind hohe Summen an Werbebudget an diese Firmen gezahlt worden.
AWV Meldepflicht für Spenden
Für Spenden an ausländische Organisationen greift die AWV-Meldepflicht ebenfalls. Denn der Grundsatz nach der Außenwirtschaftsverordnung ist, dass jede Zahlung ins Ausland gemeldet werden muss, solange sie nicht von der Meldepflicht befreit ist.
Da Spenden nicht ausdrücklich von der AWV-Meldepflicht befreit sind, müssen auch diese gemeldet werden, wenn sie über 12.500 € sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Spendenpool in Deutschland gebildet wird und dann die Zahlung insgesamt ins Ausland transferiert wird, da dann meist ein höherer Betrag als 12.500 € vorliegt.
AWV-Meldepflicht Darlehen
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Darlehen. Insofern sind sowohl die Auszahlung des Darlehensbetrages aus dem Ausland, als auch Zinsen und Tilgungen, die grenzüberschreitend geleistet werden meldepflichtig.
Jegliche Kredite mit einer kurzen Laufzeit von unter 12 Monaten sind nicht meldepflichtig.
Wer ein Darlehen aufgenommen hat oder ein Darlehen gegeben hat und hierbei eine grenzüberschreitende Transaktion erfolgt ist sollte sich anwaltlichen Beistand holen, da gerade bei höher valutierten Darlehen das Risiko steigt, ein empfindliches Bußgeld zu erhalten.
AWV-Meldepflicht Schenkungen
Auch eine Schenkung unterfällt der AWV-Meldepflicht. Wer eine Schenkung über 12.500 Euro aus dem Ausland erhalten hat oder anderen Personen einen Geldbetrag über dieser Summe hat als Schenkung zukommen lassen, der muss eine AWV-Meldung erbringen. Größere Schenkungen unterliegen genau so wie alle anderen Zahlungen auch der AWV-Meldepflicht.
Hier kommt noch die Besonderheit dazu, dass Schenkungen grundsätzlich auch dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Insofern sind die Behörden im richtigen Fall über die erfolgte Schenkung informiert, so dass hier auch problemlos nachgeprüft werden kann, ob die AWV-Meldepflicht erfolgt ist oder nicht.
Wer vergessen hat Schenkungen im Rahmen der AWV-Meldepflicht zu deklarieren, der sollte dies im Rahmen einer Selbstanzeige nachholen.
AWV-Meldepflicht Dienstleistungen
Viele Unternehmen machen den Fehler, die AWV-Meldepflicht für Dienstleistungen nicht zu beachten.
Dienstleistungen sind ein typischer Fall, bei denen die AWV-Meldepflicht besteht, solange das Honorar für die Dienstleistungen über 12.500 Euro pro gezahlte Rechnung übersteigt.
Zahlungen für Dienstleistungen unterliegen auch keinem Ausnahmetatbestand nach der AWV-Meldepflicht. Insofern haben gerade Freelancer, Freiberufler, Coaches, Speaker oder sonstige Dienstleister die AWV-Meldepflicht unbedingt zu beachten.
Vergessene Meldungen von Honoraren aus der Vergangenheit müssen unbedingt korrigiert werden, damit keine hohen Bußgelder drohen.
AWV-Meldepflicht Dividenden
Für Dividenden kann eine AWV-Meldepflicht gelten. Erhält der Bankkunde Dividenden aus ausländischen Aktien unterliegt das der AWV-Meldung.
Auch wenn die Bank die Abgeltungssteuer für den inländischen Kunden abführt, so muss der Inländer seiner AWV-Meldepflicht für die Dividenden aber nachkommen.
Er muss die erhaltenen Kapitalbeträge im Rahmen der AWV-Meldung angeben und zwar eine Zahlung in Höhe des Bruttobetrages, also vor Abzug ausländischer Quellensteuer und inländischer Abgeltungssteuer.
Ferner muss eine AWV-Meldung für im Ausland einbehaltene Quellensteuer erfolgen.
Wer Dividenden aus ausländischen Aktien über 12.500 Euro erhalten hat, der muss eine AWV-Meldung abgeben oder im Rahmen einer Selbstanzeige eine Korrektur vornehmen.
AWV-Meldepflicht Erbschaft
Im Falle einer Erbschaft kann die AWV-Meldepflicht ebenfalls greifen. Das kann einerseits sein, weil Sie ein Vermächtnis im Rahmen der Erbschaft erhalten oder aber auch weil andere Zahlungen zur Abwicklung des Nachlasses anfallen.
Da im Rahmen einer Erbschaft häufig größere Summen überwiesen werden sollte die Meldepflicht hier unbedingt ernstgenommen werden. Gerade im Falle einer Erbschaft sind die Restbeziehungen meist komplex. Es sollte daher gemeinsam mit einem Anwalt erörtert werden, welche AWV-Meldepflicht für die Erbschaft genau erbracht werden muss.
AWV Meldepflicht Office 365
Viele Unternehmen vergessen die AWV Meldepflicht bei Zahlungen für Office 365. Zahlungen für Office 365 und Microsoft 365 unterliegen der AWV Meldepflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über 12.500 € liegen.
Unternehmen, die die Cloud Dienste von Microsoft in Anspruch nehmen, viele Nutzer haben und nicht monatlich, sondern jährlich im Voraus bezahlen, können aber die Meldegrenze schnell erreichen. Da die Zahlungen an Microsoft im England erbracht werden, liegen auch Auslandszahlungen vor.
AWV-Meldepflicht Autoverkauf/Autokauf
Beim Autoverkauf oder Autokauf stellt die AWV-Meldepflicht nur eine untergeordnete Rolle. Beim Verkauf zwischen zwei Deutschen gilt die AWV-Meldepflicht ohnehin nicht beim Autoverkauf oder Autokauf.
Wird das Kraftfahrzeug allerdings im Ausland (dazu gehört die ganze Europäische Union) erworben oder dorthin verkauft und ist der Käufer oder Verkäufer des Autos im Ausland ansässig, dann wäre grundsätzlich der Anwendungsbereich der AWV-Meldepflicht gegeben.
Allerdings handelt es sich beim Autogeschäft um die Lieferung einer Ware. Bei Warenlieferungen ergreift eine Ausnahme zur AWV-Meldepflicht. Der Autoverkauf oder Autokauf unterliegt daher nicht der AWV-Meldepflicht.
AWV-Meldepflicht Casino und Glückspiel
Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Gewinne aus Onlinecasinos. Spieler, die Gewinne von einem Onlinecasino erhalten finden auf Ihrem Kontoauszug regelmäßig einen Hinweis darauf, dass die AWV-Meldepflicht beachtet werden muss.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für Gewinne aus einem Onlinecasino erst dann greift, wenn der Gewinn über 12.500 Euro lautet. Insofern werden viele Spieler in Onlinecasinos von der AWV-Meldepflicht wahrscheinlich nicht betroffen sein.
Liegt der vom Casino ausbezahlte Betrag unter 12.500 Euro kann der Hinweis auf dem Kontoauszug ignoriert werden.
Darüber hinaus muss er allerdings gemeldet werden. Spieler, die in der Vergangenheit in Onlinecasinos Gewinne von mehr als 12.500 Euro ausgezahlt bekommen haben und diese nicht der Bundesbank gemeldet haben sollten sich anwaltlich beraten lassen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
AWV-Meldepflicht Lottogewinn
Die AWV-Meldepflicht gilt auch bei Lottogewinnen, wenn diese von einer europäischen Lotterie ausgezahlt werden und insofern es sich um grenzüberschreitende Zahlungen handelt. Insofern gehören sämtliche Gewinne aus Glückspielen, Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten, Spieleinsätze etc. zu den zu erbringenden Zahlungen.
Wer also einen hohen Lotterie- oder Glückspielgewinn hatte, der sollte diesen im Rahmen der AWV-Meldepflicht melden oder aber wenn er dies in der Vergangenheit vergessen hatte, eine Nacherklärung vornehmen.
AWV-Meldepflicht Schweiz
Die Schweiz ist aus deutscher Sicht Ausland.
Insofern sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz meldepflichtig.
Das ist insbesondere deswegen wichtig, weil auch viele Deutsche Zahlungen in die Schweiz (oder nach Liechtenstein) erbringen. Es handelt sich hierbei teilweise um Kontoüberträge auf Schweizer Konten oder Konten in Liechtenstein. Teilweise handelt es sich aber auch um andere Zahlungen, wie beispielsweise für Dienstleistungen. Sofern es sich nicht um simple Kontenüberträge handelt, sind sämtliche Zahlungen in die Schweiz oder aus der Schweiz über 12.500 Euro meldepflichtig.
Dieser Artikel wurde am 19. August 2023 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert
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