Eine AWV-Meldung Fehlanzeige ist dann abzugeben, wenn keine meldepflichtigen Zahlungen nach der Außenwirtschaftsverordnung vorliegen. Viele Unternehmen kennen weder die AWV-Meldepflicht, noch die Verpflichtung zur Abgabe von Fehlanzeigen. Dabei drohen bei Missachtung der AWV-Meldepflichten erhebliche Bußgelder, die Unternehmen und vermögenden Privatpersonen nicht unterschätzen sollten.

Wer muss eine AWV-Fehlanzeige abgeben?

Eine Fehlanzeige zur AWV-Meldung muss jeder abgeben, der grundsätzlich meldepflichtig unter der AWV ist. Dabei ist zu beachten, dass die AWV-Meldepflicht grundsätzlich jeden Inländer erfasst. Erfasst sind also sowohl inländische natürliche Personen, als auch inländische Unternehmen.

Wenn Inländer Zahlungen in das Ausland senden oder aus dem Ausland erhalten, für die keine Ausnahme greift, müssen diese jeweils zum Folgemonat an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden.

Das Gesetz spricht lediglich davon, dass Zahlungen gemeldet werden müssen. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer „Fehlanzeige“ spricht das Gesetz nicht.

Bei der Z4-Meldung

Gleichwohl geht die Deutsche Bundesbank in ihren Merkblättern davon aus, dass eine Z4-Meldung Fehlanzeige dann abzugeben ist, wenn keinerlei Zahlungen in einem bestimmten Monat erfolgt sind. Insofern trifft die Verpflichtung zur Abgabe einer Z4 AWV-Fehlanzeige grundsätzlich jeden, der auch AWV-Meldungen im Zahlungsverkehr abgeben müsste.

Bei der Z5/Z5a-Meldung

Auch bei der Z5-Meldung oder Z5a Meldung geht die Bundesbank davon aus, dass eine Fehlanzeige abgegeben werden muss. Bei der Z5/Z5a-Meldung besteht eine Meldepflicht erst dann, wenn zum Monatsultimo 5 Mio. € an Forderungen oder Verbindlichkeiten bestehen. Dann müssen Forderungen und Verbindlichkeiten gemeldet werden. Wird diese Schwelle wieder unterschritten, ist eine Fehlanzeige abzugeben.

Direktinvestitionen Fehlanzeige (K3/K4-Meldung)

Auch bei den Direktinvestitionen und der K3/K4-Meldung besteht die Pflicht zur Abgabe einer Fehlanzeige. Sofern die Meldepflicht für ausländische Beteiligungen entfallen ist, muss das der Deutschen Bundesbank durch eine Fehlanzeige angezeigt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn die Auslandsbeteiligung aufgelöst wird oder die Bilanzsumme bzw. das Betriebsvermögen den Schwellenwert von 3 Mio. € nicht mehr übersteigt.

Fehlanzeige: Wo abgeben?

Die Fehlanzeige wird grundsätzlich dort abgegeben, wo auch ansonsten die Z4-Zahlungsmeldungen bei der Bundesbank angegeben werden.

Insofern ist das AMS-Meldeportal der Bundesbank der richtige Ort, um eine Fehlanzeige abzugeben. Wenn in einem bestimmten Monat keine Zahlungen erfolgt sind, so kann über einen spezifischen Monat eine Fehlanzeige abgegeben werden.

Die AWV-Fehlanzeige dient insofern der Dokumentation, dass in einem bestimmten Monat keine meldepflichtigen Zahlungen der Bundesbank zu melden waren.

Konsequenz einer vergessenen Fehlanzeige

In unserer Beratungspraxis ist es uns bislang nicht untergekommen, dass Bußgelder verhängt werden, weil keine Fehlanzeige abgegeben wurde. Grundsätzlich dürfte dies auch möglich sein, weil das Gesetz nur von der Verpflichtung zur Meldung von Zahlungen spricht und nicht von der Verpflichtung eine „Nicht-Zahlung“ zu melden.

Es ist aber zu bemerken, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, der Zahlungen innerhalb der genannten Frist nicht der Bundesbank anzeigt. Wenn insofern Auslandstransaktionen erfolgt sind und diese nicht bis zum Ende des 7. Kalendertags des Folgemonats der Deutschen Bundesbank angezeigt werden, so kann ein Bußgeld bis zu 30.000,- € je Tat verhängt werden.

Diesem Risiko kann man nur mit einer AWV-Meldepflicht Selbstanzeige begegnen. In diesem Zusammenhang ist auch zu anzumerken, dass nicht nur die Nichtabgabe einer Zahlungsmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern auch die falsche Abgabe einer Meldung. Insofern wäre zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Behörden in der fälschlichen Abgabe einer Fehlanzeige oder der Unterlassung einer Fehlanzeige ebenfalls einen bußgeldbewährten Verstoß sehen könnten.

Vorsorglich sollten daher alle Unternehmen, die fälschlicherweise keine Fehlanzeige abgegeben haben oder aber keine AWV-Meldungen erstattet haben, sich dazu anwaltlich beraten lassen, welche Risiken im Hinblick auf die vergessenen AWV-Meldepflichten bestehen können.

Wenn Sie Fragen zum Thema AWV-Meldepflichten haben oder eine anwaltliche Einschätzung benötigen, so sprechen Sie uns gerne an.

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Meldewesen bei der Bundesbank und damit auch die Meldepflichten nach der AWV sehr spezialisiert, sodass wir Ihnen eine fundierte Einschätzung für Ihre individuelle Ausgangssituation liefern können. Rufen Sie uns hierzu gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 7. Juli 2023 erstellt. Er wurde am 19. August 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.