Wann verjährt eigentlich die AWV-Meldepflicht? Die Verjährung der AWV-Meldepflicht bestimmt, wie lange vergessene AWV-Meldungen noch verfolgt werden können.

Die Meldepflicht als solche unterliegt keiner Verjährung, wohl aber die Möglichkeit der Behörden, ein Bußgeld zu verhängen.

Es gibt eine gute Nachricht.

Wenn Sie vor mehr als drei Jahren die AWV-Meldepflicht nicht beachtet haben, so darf die Behörde den Verstoß nicht mehr verfolgen. Es ist zu Ihren Gunsten dann die Verjährung der AWV-Meldepflicht eingetreten.

Nach § 31 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen über 15.000 Euro nach drei Jahren.

Da die Nichtmeldung nach der AWV mit 30.000 Euro Bußgeld pro Verstoß belegt ist, greift diese Vorschrift und die Verjährung beträgt drei Jahre.

Verjährung nach 2 oder 3 Jahren?

Manche Berater sagen, dass die AWV-Meldung nach zwei Jahren verjährt und frühere Verstöße nicht gemeldet werden müssen.

Begründet wird das meist damit, dass eine Selbstanzeige nur bei fahrlässigen Verstößen abgegeben werden kann. Bei fahrlässigem Handeln fällt ein Bußgeld Höhe von 50% Höchstbetrages der Geldbuße an (vgl.

§ 17 Abs. 2 OWiG). Da das Bußgeld bis zu 30.000 € betragen kann, kann dieses ggf. herabgesetzt werden, wenn die Behörde Fahrlässigkeit annimmt.

Unternehmen und juristische Personen können mit bis zu 300.000,- € bestraft werden, wenn sie AWV-Meldepflichten vergessen. Hier gilt also in jedem Fall eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wenn Sie nur die letzten 2 Jahre in Ihrer Selbstanzeige behandeln, ist sie wahrscheinlich nicht vollständig.

Unsere Aufgabe ist, Sie zu schützen. Wir finden die Aussage anderer Berater problematisch. Denn sie beruht auf einem alten Merkblatt der Bundesbank, das viele Berater nicht hinterfragen.

Deshalb empfehlen wir, vergessene AWV-Meldungen der letzten drei Jahre in einer Selbstanzeige nachzuholen.

Nach drei Jahren sind Sie sicher, da dann die Verjährung von vergessenen AWV-Meldungen eintritt. Sie können nicht bestraft werden, wenn Sie vergessen haben, eine AWV-Meldung abzugeben.

Insofern müssen Unternehmen im Rahmen einer Selbstanzeige alle Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht nachmelden, die in den letzten drei Jahren geschehen sind. Erst danach tritt Verjährung ein.

Die AWV-Meldepflicht Verjährung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

AWV-Meldepflicht schon verjährt?

Sie haben die AWV-Meldung vergessen? Wir prüfen, ob die Meldepflicht bereits verjährt ist oder ob eine Selbstanzeige abgegeben werden sollte.
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Auf Verjährung der Bußgelder warten?

Möglicherweise denken Sie nun darüber nach, einfach abzuwarten, ob die Behörden die Verstöße gegen die Meldepflichten aufdecken. Eine Strategie kann es sein, solange abzuwarten, bis die Verjährung eintritt.

Ob dieses eine kluge Strategie ist, muss jeder selbst entscheiden.

Anstatt auf die Verjährung zu warten, kann auch einfach eine Selbstanzeige gem. § 22 Abs. 4 AWG abgegeben werden.

Wenn Verstöße durch Eigenkontrolle entdeckt und gemeldet werden, unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

Nachträglich müssen Sie dann zusätzlich Ihre Meldung abgegeben haben.

Zudem muss der Verstoß durch eine Eigenkontrolle aufgedeckt werden. Er muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein. Zudem müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße getroffen werden.

Risiko der Entdeckung steigt

Das Risiko der Entdeckung von Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht nimmt stetig zu. Unternehmen unterliegen mittlerweile regelmäßigen Kontrollen ihrer gesetzlichen Pflichten. Die Verstöße können während Zollprüfungen, Außenwirtschaftsprüfungen, Betriebsprüfungen oder auch durch eigene Prüfungen der Bundesbank aufgedeckt werden. Auch Meldungen wegen Geldwäscheverdacht von Banken können solche Verstöße zufällig ans Licht bringen.

In den letzten Jahren nimmt zudem die Kooperation der Behörden innerhalb der EU zu. Die Anzahl von Meldungen wegen Geldwäscheverdachts sind Jahr für Jahr gestiegen. Daher kann auch bei Einzelpersonen das Risiko der Entdeckung erhöht sein.

Es ist besser, nicht zu warten, sondern aktiv zu handeln und die AWV-Meldepflichten zu erfüllen.

Neben der Erfüllung der AWV-Meldepflichten sollten Unternehmen auch ihre Compliance-Strukturen insgesamt stärken. Dies umfasst die Implementierung von Richtlinien und Verfahren, um Verstöße gegen andere gesetzliche Vorgaben zu verhindern. Eine gute Compliance-Kultur ist wichtig. Sie hilft, Verstöße zu vermeiden und das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern zu behalten.

Insgesamt ist es wichtig, die AWV-Meldepflichten ernst zu nehmen und proaktiv zu handeln. Die Konsequenzen bei Verstößen können erheblich sein und das Ansehen des Unternehmens nachhaltig schädigen. Mit einer guten Compliance-Strategie und regelmäßigen Überprüfungen können Unternehmen sicherstellen, dass sie Gesetze einhalten und Risiken minimieren.

Dieser Artikel wurde am 3. Oktober 2023 erstellt. Er wurde am 08. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.