In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Z4-Meldung. Lesen Sie weiter, um sich über die Z4-Meldepflicht auf dem Laufenden zu halten.

Sie haben Fragen zur Abgabe der Z4-Meldung oder zum Meldewesen im Auslandsgeschäft? Dann sprechen Sie unsere Anwälte für Compliance gerne an. Seit mehr als 37 Jahren beraten wir Unternehmen im Außenhandel und zum Meldewesen unter +49 40 369615-0.

Was ist eine Z4 Meldung?

Eine Z4 Meldung ist ein Unterfall der AWV-Meldepflicht, die Unternehmen und Privatpersonen trifft, wenn sie Zahlungen ins Ausland tätigen. Alle grenzüberschreitenden Zahlungen müssen ab 12.500,- € an die Bundesbank gemeldet werden.

Z4 steht dabei für das Formular, das bis 2013 verwendet wurde, um Auslandszahlungen der Bundesbank anzuzeigen.

Die Z4 Meldung ist in § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Dieser lautet:

„(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie

  1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
  2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).“

Die Bundesbank sammelt diese Informationen und wertet sie aus, um einen Überblick über den internationalen Zahlungsverkehr zu erhalten.

Die Meldung selbst kann nur noch an die Bundesbank über das “Allgemeine Meldeportal Statistik” (AMS) gesendet werden.

Wer weitere Informationen zur Erstellung von Z4-Meldungen sucht, findet auf der Webseite der Bundesbank eine Übersicht sowie einen Newsletter zum Thema „AWV-Informationen“.

Um mögliche Fehler bei der Ausfüllung von Formularen zu vermeiden, empfiehlt es sich vorher gründlich zu informieren und alle Angaben genau zu prüfen.

Welche Informationen werden benötigt, um eine Z4 Meldung zu erstellen?

Um eine Z4 Meldung zu erstellen, benötigt man verschiedene Informationen wie zum Beispiel

Unternehmen müssen zudem ihre persönliche Meldenummer angeben. Privatpersonen können bei gelegentlichen Zahlungen die Meldenummer 00999995 verwenden.

Eine Übersicht über alle meldepflichtigen Zahlungen findet man beispielsweise hier.

Es ist wichtig, dass die Angaben korrekt und vollständig sind, um Falschmeldungen zu vermeiden und sehr hohe Bußgelder zu verhindern.

Bei Fragen oder Unsicherheiten können sich Unternehmen an die Bundesbank wenden. Bei Verstößen oder vergessenen Meldepflichten sollte hingegen eine Selbstanzeige erfolgen, für die aber der Zoll und nicht die Bundesbank zuständig ist.

Wie fülle ich die Z4 Meldung aus?

Um die Z4 Meldung korrekt auszufüllen, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass Sie alle erforderlichen Informationen zu den Zahlungsvorgängen haben.

Unternehmen sollten ihr SAP-System anpassen, um automatisierte Meldungen zu ermöglichen.

Die eigentliche Ausfüllung der Z4 Meldung erfolgt dann ausschließlich online über das Meldeportal der Bundesbank.

Eine Einreichung per Post mit entsprechendem Formular ist seit 2013 nicht mehr möglich.

Wichtig ist dabei vor allem auch die sorgfältige Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit bevor die Meldung abgeschickt wird.

Sollte dennoch ein Fehler passieren, kann dieser durch eine Selbstanzeige korrigiert werden.

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Wo finde ich weitere Informationen über die Erstellung der Z4 Meldung?

Wenn Sie weitere Informationen zur Erstellung der Z4 Meldung benötigen, gibt es verschiedene Ressourcen, auf die Sie zurückgreifen können.

Zum einen haben wir eine Übersicht über die Meldepflichten nach AWV zusammengestellt:

Auf der Seite der Bundesbank finden Sie ansonsten Hinweise zu den verschiedenen Meldungen und wie diese auszufüllen sind:

Außerdem gibt es einen Newsletter, der über Änderungen bei der Meldepflicht informiert.

Sollten Sie unsicher sein, ob und wie eine bestimmte Zahlung zu melden ist, können Sie sich auch an einen Anwalt wenden, sollten aber auf nachgewiesene Expertise im Meldewesen achten.

Wie werden Fehler beim Ausfüllen des Formulars behoben?

Wenn Sie die Z4 Meldung ausfüllen, kann es passieren, dass Sie Fehler machen. Das ist jedoch kein Grund zur Sorge.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Fehler zu beheben. Wenn Sie einen Fehler bemerken, sollten Sie ihn so schnell wie möglich korrigieren. Dafür können Sie die bereits übermittelte Z4 Meldung im Meldeportal der Bundesbank ändern („Korrekturmeldung„).

Was passiert, wenn ich die Z4-Meldung vergesse?

Wenn Sie vergessen haben, die Z4-Meldung abzugeben, kann dies zu ernsthaften Konsequenzen führen.

Denn die AWV-Meldepflicht besagt, dass bestimmte Zahlungen ins Ausland der Bundesbank gemeldet werden müssen. Wenn diese Meldepflicht nicht erfüllt wird, können Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß drohen.

Es ist daher wichtig, eine Übersicht über alle Zahlungen ins Ausland zu behalten.

Auch Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Mitarbeiter über die Meldepflicht informiert sind und entsprechend handeln. Zudem gibt es verschiedene Tools, z.B. in SAP zur Unterstützung bei der Erstellung von Meldungen.

Im Falle einer vergessenen Z4-Meldung besteht auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige beim Zoll und somit die Chance zur Korrektur des Fehlers ohne größere Konsequenzen.

Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass Fehler vermieden werden. Denn wiederholte Selbstanzeigen führen dazu, dass der Zoll diese irgendwann nicht mehr akzeptiert.

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Dieser Artikel wurde am 22. Oktober 2023 erstellt. Er wurde am 27. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.