Sie überweisen mehrfach Geld ins Ausland im Monat. Die Einzelüberweisungen liegen unter 12.500,- € – die monatliche Summe liegt aber darüber.

Sie fragen sich nun, wie hier die AWV-Meldung handzuhaben ist.

Eventuell wollen Sie Ihre Zahlungen auch gar nicht melden und die AWV-Meldepflicht umgehen, indem Sie die Zahlungen künstlich aufteilen und immer 12.499 € überweisen. Da die Obergrenze für die Meldung bei 12.500 € pro Überweisung liegt, versuchen gerade Privatpersonen die AWV-Meldepflicht zu umgehen, indem sie Zahlungen aufsplitten.

Das geht mit der Frage einher, wie die AWV-Meldepflicht bei mehreren Zahlungen zu behandeln ist. Hierum soll es in diesem Beitrag gehen.

Eine Zahlung von 15.000 € kann beispielsweise wie folgt gesplittet werden:

Von einer derartigen Umgehung der Meldepflicht können wir nur abraten. Die Bundesbank geht nämlich davon aus, dass alle Zahlungen innerhalb eines Monats zusammengerechnet werden müssen.

Meldepflicht bei aufgeteilten Zahlungen

Die Bundesbank vertritt die Auffassung, dass alle Zahlungen binnen eines Monats zusammengerechnet werden müssen und – ist die Summe von 12.500 € überschritten – sodann gemeldet werden müssen.

Ob diese Sichtweise der Bundesbank korrekt ist, kann bezweifelt werden. Denn das Gesetz spricht davon, dass es auf die „Zahlung“ ankommt und nicht auf eine Zusammenrechnung von Zahlungen. Allerdings stellt sich stets die Frage, ob man hier mit der Bundesbank es auf eine gerichtliche Grundsatzentscheidung ankommen lassen will.

Denn Urteile dazu, ob bei mehreren Zahlungen auf die Einzelzahlung oder aber gar die monatliche Summe abzustellen ist, gibt es bislang nicht.

Aufgepasst werden muss aber in jedem Fall dann, wenn Zahlungen in kurzen Abständen und mehrfach unter 12.500 Euro erfolgen, weil diese dann gegebenenfalls durch die Bundesbank zusammengerechnet werden, weil sie ein Umgehungsgeschäft wittert. Dieses kann auch Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche auslösen.

AWV-Meldepflicht mehrere Zahlungen

Die AWV-Meldepflicht gilt auch dann wenn mehrere Zahlungen unter 12.500 Euro durchgeführt worden sind, diese zusammen aber mehr als 12.500 Euro pro Monat ausmachen.

Die Bundesbank geht sogar davon aus, dass alle Zahlungen innerhalb eines Monats zusammen zu rechnen seien und zwar nach Land und Kennzahl gruppiert. Für Kryptowährungen vertritt die Bundesbank sogar die Meinung, dass diese stets zu melden seien – unabhängig vom Betrag.

Wenn dann sämtliche Zahlungen eines Monats aufsummiert 12.500,- Euro überschreiten, besteht eine Meldepflicht. Wird also eine Zahlung künstlich in mehrere Einzelüberweisungen aufgespalten, so kann das durchaus die Meldepflicht auslösen.

Wir fassen zusammen:

Ob hier eine Selbstanzeige bei mehreren Zahlungen erbracht werden sollte kann pauschal nicht gesagt werden. Wenn die Zahlungen künstlich unter 12.500,- Euro gehalten wurden, könnte Vorsatz vorliegen und das würde eine Selbstanzeige eventuell sperren.

Insofern muss hier stehts der Einzelfall beurteilt werden. Unsere Anwälte haben langjährige Erfahrung mit der vergessenen Meldepflicht und der Aufspaltung auf mehrere Zahlungen. Hier beraten wir Sie gerne.

Beurteilung Ihrer Zahlungen

Sie fragen sich, wie Ihre Zahlungsströme im Meldewesen zu beurteilen sind? Dann sprechen Sie unsere Anwälte an. Wir haben schon mehr als 100 Unternehmen geholfen und kennen fast alle Branchen.
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Meldepflicht ab 12.500 € pro Jahr?

Wichtig ist hier noch, mit einem häufigen Irrtum aufzuräumen. Mancher geht davon aus, dass die Meldepflicht erst ab 12.500 Euro pro Jahr greift. Das ist aber falsch. Eine jährliche Freigrenze oder einen jährlichen Höchstbetrag für die Außenwirtschaftsmeldungen im Zahlungsverkehr gibt es nicht.

Wir fassen zusammen:

Insofern können jährlich beliebig viele Zahlungen durchgeführt werden, ohne dass die AWV-Meldepflicht ausgelöst wird, sofern jedenfalls alle Zahlungen pro Überweisung und pro Monat in Summe unter 12.500 Euro sind.

Dieser Artikel wurde am 24. September 2023 erstellt. Er wurde am 09. Mai 2024 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.