Unsere Anwälte beraten Sie zum Brexit und die Neuordnung Ihrer Handelsbeziehungen
Kommt es zum harten Brexit werden die Folgen auch für Deutschland beachtlich sein. Unternehmen sind gut beraten, wenn Sie die Brexit-Folgen evaluieren und den wohl unausweichlichen Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union strategisch beleuchten. Unsere Brexit-Anwälte beraten Sie zu allen Fragen rund um den internationalen Handel und die Verzollung bezüglich des Brexit.
Dazu gehört insbesondere die Beratung
- wie Handelsverträge nach dem Brexit gelebt, verändert und ggf. gekündigt werden können,
- wie Speditionen und Frachtführer sich nach dem Brexit aufstellen müssen,
- wie die Einfuhr von Waren nach dem Brexit aus Großbritannien in die EU seitens des Zolls erfolgt,
- wie der Brexit Auswirkungen auf Ausfuhr nach Großbritannien hat
- welche Maßnahmen Unternehmen im Hinblick auf den Brexit treffen müssen, wenn Sie Handel mit UK treiben
Haben Sie Fragen zum Brexit und den Herausforderungen, die auf Ihr Unternehmen zukommen? Rufen Sie uns gerne unter 040 / 369615-0 an.
Checkliste Brexit für Unternehmen
- Überprüfen Sie, welche Waren Sie aus England beziehungsweise dem Vereinigten Königreich beziehen.
- Beurteilen Sie, inwiefern für diese Produkte in Zukunft Zölle anfallen könnten und ob die Lieferwege umorganisiert werden können.
- Behalten Sie im Auge, ob eine Zollunion nach dem Brexit mit Großbritannien wahrscheinlich ist.
- Überprüfen Sie, ob in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht Anpassungen erforderlich sind, weil Sie z. B. Tochtergesellschaften in Großbritannien haben.
- Wenn Sie gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente etc.) in Großbritannien haben, stellen Sie deren Weiterverwendung nach dem Austritt Englands aus der EU sicher.
- Bewerten Sie, ob in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Anpassungen nach dem Brexit nötig sind.
Was bedeutet der Brexit für Deutschland?
Der Brexit wird nicht nur für Deutschland, sondern auch für die Europäische Union ein starker Einschnitt werden. Der Austritt wird zahlreiche Bereiche betreffen. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Bereiche:
- Neue Zollförmlichkeiten nach dem Brexit
- Beachtung des Zolltarifs von Großbritannien
- Neue Verbote und Beschränkungen
- Neue Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen nötig
- die Gültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und zollrechtlichen Bewilligungen endet
- Zölle und Ursprungsregeln werden angewendet
- Neue Förmlichkeiten bei zollrechtlichen Versandverfahren
- Luftverkehr könnte beeinträchtigt werden
- Straßengüterverkehr, insb. Wartezeiten
- Finanzdienstleistungen
- Investitionen sind nicht mehr gesichert
- Versicherungsverträge müssen überprüft werden
- Einsatz von Wirtschaftsprüfern aus Großbrittannien
- Beendigung der Personenfreizügigkeit
- Überprüfung neuer und laufender Verträge nötig
- Neue Anmeldungen bei gewerblichen Schutzrechten
- CE-Kennzeichnung problematisch
- Einfuhrumsatzsteuer führt zu weiteren Dokumentationen,
- Ertragsteuern (steuerfreie Gewinnausschüttungen) verändern sich
- Limited Gesellschaften in Deutschland oder der EU werden problematisch
- Handelsvertreter und Vertragshändler sowie Unternehmen, die diese in UK einsetzen, sind vom Brexit betroffen
Wann ist das offizielle Brexit-Datum?
Am 30. März 2019 will Großbritannien die Europäische Union verlassen. Dieses ist das offizielle Brexit-Datum, wenn es nicht zum „Exit vom Brexit“ kommt. Allerdings hat man sich auf eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 geeinigt, diese jedoch erst mit einem umfassenden Abkommen in Kraft treten soll. Sofern die Übergangsphase in Kraft tritt, sollen die Briten bis Ende 2021 Mitglied der Zollunion und des Binnenmarktes bleiben.
Spätestens ab dem 01. Januar 2022, möglicherweise aber auch schon zum 30. März 2019 könnte Großbritannien dann so behandelt werden, wie jedes andere Land außerhalb der EU auch. Es gibt dann also wieder Zölle, Kontrollen und die Anerkennung von Gesellschaften und Bürgerrechten, wie der generellen Reisefreiheit, ist nicht mehr gesichert.
Harter Brexit – was sind die Folgen
Am 23. Juni 2016 hat Großbritannien für den Brexit gestimmt. Ein Austritt aus der EU wird nun erfolgen. Die Folgen für Unternehmen werden möglicherweise erheblich sein. Neben Veränderungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Notwendigkeit von Arbeitserlaubnissen, wird wohl auch der Warenhandel zwischen Großbritannien und der Europäischen Union erheblich betroffen sein.
Insbesondere im Hinblick auf Zoll und Umsatzsteuer nach dem Brexit müssen von Unternehmen Neuerungen beachtet werden. Grundsätzlich gilt Großbritannien dann als Drittland. Die Folgen des Brexit treten aber erst mit dem tatsächlichen Datum des wirklichen Austritts ein, nicht schon mit dem Referendum.
Theresa May hatte bestätigt, dass sie den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union bis Ende März 2017 einleiten und zwei Jahre lang formell verhandeln wird. Aber trotz dieses Zeitrahmens ist immer noch unklar, wie das Vereinigte Königreich die Beziehungen zur EU regeln wird. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Ideen, aber gemeinhin als harter Brexit oder weicher Brexit kategorisiert werden.
Ein harter Brexit würde wahrscheinlich dazu führen, dass das Vereinigte Königreich den vollen Zugang zum Binnenmarkt und den vollen Zugang zur Zollunion zusammen mit der EU verlieren wird. Großbritannien würde dann die volle Kontrolle über seine Grenzen erhalten, neue Handelsabkommen schließen und neue Gesetze verabschieden. Das Vereinigte Königreich würde dann wahrscheinlich auf die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) für den Handel mit seinen ehemaligen EU-Partnern zurückgreifen. Gleichwohl gibt es gute Gründe dafür, dass ein Brexit-Notfallplan von den Regierungen ausgearbeitet wurde, der aber noch geheim gehalten wird.
Ein harter Brexit würde britische Waren und Dienstleistungen aber den regulären Zöllen unterwerfen, die sich am Warenwert orientieren und sich in der Regel auf bis zu 10 – 12 % belaufen können, je nach Ware. Für Unternehmen, die Waren aus Großbritannien beziehen dürfte es also teurer werden.
Großbritannien pflegt intensive Handelsbeziehungen zur EU. Insofern ist in diesem Bereich durchaus mit Verwerfungen zu rechnen. Der Export in die EU macht 45% der Waren und Dienstleistungen aus (£230 Mrd.) und 53% bei den Importen (£289 Mrd.) aus.
Unternehmen, die Waren nach Großbritannien exportieren oder von dort beziehen müssen sich jetzt folgende Fragen stellen:
- Muss ich nach dem Brexit Zoll bei der Einfuhr nach England, Schottland oder Wales zahlen?
- Wird sich das Vereinigte Königreich dem EU-Binnenmarkt wieder anschließen?
- Sind Lieferungen nach Großbritannien von der Umsatzsteuer befreit?
- Kann ich Lieferungen nach Großbritannien noch in der zusammenfassenden Meldung an das Finanzamt melden?
- Können Carnet ATA nach dem Brexit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter verwendet werden?
Übergangszeitraum für den Brexit
Wie sich die Lage für Unternehmen konkret entwickelt und welche Maßnahmen genau getroffen werden, ist derzeit noch nicht genau absehbar. Selbst der Zoll hatte im Rahmen seiner Roadshow nur mitgeteilt, dass derzeit genaue Entwicklungen noch nicht absehbar sind.
Es muss nach der Brexit-Entscheidung nun erst einmal förmlich der Austritt aus der EU beim Europäischen Rat beantragt werden. Anschließend beginnt eine zweijährige Übergangsfrist zu laufen, binnen derer die entscheidenden Veränderungen ausgestaltet werden. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung sorgfältig beobachten.
Ihr Ansprechpartner
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RechtsanwaltABC-Str. 2120354 Hamburg