Vertragsgestaltung im Hinblick auf den Brexit durch unsere Anwälte

Handelsverträge und allgemeine Verträge werden nach dem Brexit auf die Probe gestellt. Hier wird sich zeigen, wie gut Verträge im Hinblick auf unerwartete Ereignisse, wie den Brexit entworfen worden sind. Unternehmen sollten ihre Verträge prüfen und ggf. neu verhandeln und eine Brexit-Klausel aufnehmen.

Die Beratung unserer auf den Brexit spezialisierten Anwälte ist wie folgt

Incoterms gelten weiterhin

Viele Lieferverträge und Handelsverträge basieren auf den Incoterms und Klauseln wie z.B. EXW oder DDP. Deren Inhalt wird auch darüber bestimmen, wer die Risiken des Brexit trägt. Bei Lieferungen EXW übernimmt der Käufer das volle Risiko für die gesamte Abwicklung ab der Fabrik des Verkäufers. Käufer aus der EU, die EXW Großbritannien gekauft haben, tragen das volle Risiko dafür zwischenzeitlich Zölle eingeführt werden oder die Einfuhr in die EU sich verzögert. Gleiches gilt andersherum für Exporte in das Vereinigte Königreich. Wenn ein deutscher Lieferant hingegen DDP Großbritannien verkauft hat, so wird er das Risiko für die weitere Abwicklung tragen.

Force-Majeure wegen des Brexit?

Einer besonderen Prüfung unserer Anwälte für den Brexit wird es bedürfen, ob Unternehmen sich bei Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten auf höhere Gewalt oder force majeure berufen können. Dieses hängt im höchsten Maße davon ab, wie die force majeure Klauseln in den Verträgen entworfen worden sind und ob es hier eine Risikoverteilung gibt. Grundsätzlich wird höhere Gewalt im Falle des (bereits lange zu erwartenden) Brexit wohl nur zurückhaltend anzunehmen sein.

Unternehmen dürfen sich auch nicht vorschnell darauf berufen, ohne die Voraussetzungen geprüft zu haben. Denn sich auf höhere Gewalt zu berufen, obwohl die Umstände nicht vorliegen, kann als eigene Vertragsverletzung gewertet werden, die wiederum zu Schadensersatzansprüchen führt.

Brexit-Klauseln aufnehmen

Unternehmen sind daher gut beraten, mit anwaltlicher Hilfe eine Brexit-Klausel in neue Verträge aufzunehmen und bestehende Verträge diesbezüglich anzupassen. In dieser Brexit-Klausel sollte beispielsweise geregelt werden

  1. wer zusätzliche Kosten durch den Brexit übernimmt
  2. ob Preisanpassungen vorgenommen werden dürfen
  3. wer Lieferverzögerungen zu tragen hat
  4. unter welchen Umständen die Parteien sich von einem Vertrag wieder lösen können und welche Ereignisse (z.B. no-deal-Brexit) zu höherer Gewalt führen
  5. wer die Verzollung zu übernehmen hat

Dieser Artikel wurde am 24. Februar 2019 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.