Der Brexit ist omnipräsent. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Frist Großbritanniens zur Regelung seiner Beziehungen zur Europäischen Union nach erfolgtem Austritt dabei ist zu verstreichen. Immer weniger Zeit bleibt für die wichtigen Verhandlungen, wobei es noch viele Ungewissheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der künftigen Handelsbeziehungen gibt. Jedenfalls hat Großbritannien nun aber den Wunsch geäußert dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, sowie dem Übereinkommen zum gemeinsamen Versandverfahren auch künftig als Drittland angehören zu wollen. Unternehmen sollten sich insbesondere über die Voraussetzungen des gemeinsamen Versandverfahrens (T2-Versandverfahren) bereits jetzt informieren.

Was regeln die Übereinkommen?

Sowohl das Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, als auch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren wurden bereits im Mai 1987 verabschiedet und sind am 01. Januar 1988 in Kraft getreten. Das Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr enthält die wesentlichen Elemente der Bestimmungen über das einheitliche Verwaltungspapier für die Warenbeförderung zwischen der Europäischen Union, den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ermöglicht insbesondere eine zollfreie Beförderung von Waren durch die Gebiete der Vertragsstaaten (T2-Versandverfahren) und erleichtert dabei die Zollabwicklung erheblich. Dieses Verfahren wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei, der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und Serbien verwendet.

Großbritannien aktuell noch Teil der Übereinkommen

Da das Vereinigte Königreich aktuell noch Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kommen die Übereinkommen bereits seit ihrem Inkrafttreten 1988 zur Anwendung. Sobald allerdings der Austritt Großbritanniens wirksam wird, gelten die Bestimmungen automatisch nicht mehr fort.

Mittlerweile wurde im Rahmen beider Abkommen aber auch Drittländern die Möglichkeit eröffnet den Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt ist nur auf Grundlage einer Einladung und eines Beschlusses des gemischten Ausschusses möglich, der dafür zuständig ist, die beiden Übereinkommen zu verwalten und ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.

Beitritt würde weiterhin Versandverfahren ermöglichen

Ein Beitritt Großbritanniens zu den Übereinkommen als eigene Vertragspartei würde die Beförderung von Waren zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und den übrigen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens erheblich erleichtern. Ohne einen Beitritt zu den Abkommen könnten nach dem Brexit bei der Einfuhr von Waren ansonsten wieder umfangreiche Zollverfahren notwendig werden.

Da das Vereinte Königreich bereits über die Europäische Union in die Bestimmungen involviert war, besitzt es auch über ausreichend Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen und erfüllt sämtliche technische Kriterien der Übereinkommen. Die Europäische Kommission hat dem Rat der Union nun vorgeschlagen im Rahmen eines Beschlusses einen verbindlichen Standpunkt zu einer Einladung Großbritanniens festzulegen. Ein Beitritt Großbritanniens zu den Übereinkommen wäre wünschenswert.

Die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Unternehmer sollten sich frühzeitig über diese Voraussetzungen informieren, um ggf. erforderliche Anträge, etwa auf Bewilligung einer Gesamtbürgschaft, rechtzeitig stellen zu können.

Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen zum zollrechtlichen Versandverfahren nach dem Brexit.

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Dieser Artikel wurde am 30. August 2018 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.