Die in der EU erlassenen zollrechtlichen Entscheidungen können grundsätzlich auf alle Mitgliedsstaaten ausgeweitet werden. So kann zum Beispiel eine in Deutschland erlassene vZTA, AEOBewilligung oder die Gewährung einer Gesamtsicherheit europaweit verwendet werden. Das Schicksal dieser Entscheidungen ist nach dem Brexit unklar. Entsprechende Regelungen ob und gegebenenfalls inwieweit die Bewilligungen und vZTA nach dem Brexit gültig bleiben, fehlen zumeist. Vom Brexit betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf alle möglichen Szenarien vorbereiten und die Entwicklungen im Auge behalten.

In Großbritannien erteilte Bewilligungen und vZTA

Derzeit kann nicht abschließend gesagt werden, ob die in Großbritannien erlassenen zollrechtlichen Entscheidungen nach dem Brexit ihre Gültigkeit behalten. Denkbar ist, dass die in Großbritannien erlassenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten der EU fortgelten. Speziell für vZTA könnte man sich hierzu auf eine Regelung im Unionszollkodex (UZK) berufen, wonach eine vZTA grundsätzlich ihre Gültigkeit vor Ablauf von drei Jahren nicht verlieren kann. Ob diese Regelung allerdings im Falle eines Austritts eines Mitgliedsstaates gilt, ist fraglich.

Sofern die von Großbritannien erlassenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten ihre Gültigkeit behalten, stellt sich außerdem die Frage, wer für die Verwaltung dieser Entscheidungen zuständig sein soll.

Nicht nur vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsfragen nach dem Brexit ist es auch denkbar, dass die in Großbritannien erlassenen Entscheidungen schlicht mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ihre Gültigkeit verlieren. Davon scheint jedenfalls derzeit die Kommission auszugehen.

Denkbar ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass Großbritannien oder die EU jeweils für sich eine besondere Regelung zur Fortgeltung der Bewilligungen oder der vZTA treffen. So könnte beispielsweise Großbritannien bestimmen, dass eine in Großbritannien erteilte vZTA ihre Gültigkeit auch nach dem Brexit in Großbritannien beibehält.

In anderen EU-Mitgliedsstaaten erlassene Entscheidungen

Zollrechtliche Entscheidungen der übrigen Mitgliedsstaaten könnten ihre Gültigkeit mit Ausnahme von Großbritannien beibehalten. Ebenso ist es aber auch denkbar, dass hier eine Neuerteilung, bzw. Neubewertung, der erlassenen Entscheidungen verlangt werden wird.

Großbritannien könnte wiederum für sich regeln, ob und inwieweit die in den anderen EU-Mitgliedsstaaten erlassenen Entscheidungen in Großbritannien fortgelten sollen.

Besondere Probleme für Konzerntöchter

Besondere Probleme könnten sich insbesondere für Konzerntöchter britischer Muttergesellschaften ergeben. Denn nach Ansicht insbesondere der deutschen Zollverwaltung ist für die Erteilung von zollrechtlichen Bewilligungen die Zollstelle zuständig, in dessen Bezirk die zollrelevanten Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Für ein in Deutschland ansässiges Tochterunternehmen, die jedoch zolltechnisch aus Großbritannien gesteuert wird, könnte ein deutsches Hauptzollamt daher seine Zuständigkeit bestreiten. Wenn nach dem Brexit aber auch Großbritannien keine Bewilligungen mehr erlassen kann, stellt sich die Frage, ob und wie das Tochterunternehmen überhaupt eine zollrechtliche Bewilligung beantragen kann.

Inhaber zollrechtlicher Entscheidungen sollten sich bereits jetzt informieren, wie sie die Risiken des Brexit in den Griff bekommen können.

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Dieser Artikel wurde am 28. August 2018 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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Brexit

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.