Die Auswirkungen des Brexit ziehen weite Kreise. Nicht nur importierende oder exportierende Unternehmen sind betroffen, sondern beispielsweise auch Handelsvertreter und Vertragshändler.

Unsere Anwälte im Handelsvertreterrecht prüfen und beurteilen Ansprüche von Handelsvertretern und Vertragshändlern im Hinblick auf den Brexit. Dazu gehört beispielsweise:

Handelsvertreterausgleichsanspruch nach dem Brexit

Der bei Handelsvertretern wichtigste Punkt ist, ob Handelsvertreterausgleichsansprüche auch nach dem Brexit weiter bestehen bleiben. Grundsätzlich ist hierfür zu wissen, dass nach dem Brexit harmonisierte Rechtsvorschriften zwischen der Europäischen Union und Großbritannien nun nicht mehr gelten.

Insofern gibt es innerhalb der EU eine Handelsvertreterrichtlinie, in der vorgesehen ist, dass Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Ausgleich haben müssen. Diese Maßgabe ist in allen Ländern der EU zwingend und daher mittlerweile auch in den Gesetzen vorgesehen.

In Deutschland ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch in § 89b HGB geregelt. Diese Vorschrift ist für Tätigkeiten innerhalb der EU zwingend, der Ausgleichsanspruch kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Allerdings sieht das Gesetz in § 92c HGB eine Ausnahmevorschrift vor. Ein Handelsvertreter, der seine Tätigkeit nicht innerhalb der EU ausübt kann daher von einem Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung ausgeschlossen werden.

Insofern könnten deutsche Unternehmen Handelsvertreterausgleichsansprüche ausschließen, wenn Großbritannien nach dem Brexit weder der EU noch dem EWR angehört.

Handelsvertreter sollten daher jetzt darauf achten, ihre Ausgleichsansprüche zu sichern. Unternehmen sollten auf derartige Nachverhandlungen ihre Handelsvertreter vorbereitet sein. Insofern sind insbesondere Handelsvertreter betroffen, die lediglich im Vereinigten Königreich tätig werden.

Selbiges gilt gegebenenfalls auch für Ausgleichsansprüche von Vertragshändlern. Die eben genannten Vorschriften gelten allerdings nur für Handelsvertreter, nicht für Vertragshändler. Die Rechtssprechung hat allerdings die Ansprüche von Vertragshändlern denen der Handelsvertreter angenähert, auch hier besteht Rechtsunsicherheit.

Anwendbares Recht auf Handelsvertreterverträge

Der Handelsvertretervertrag als solches bleibt nach dem Brexit grundsätzlich bestehen. Insbesondere gelten Handelsvertreterverträge fort, wenn diese nach dem englischen Recht abgeschlossen worden sind. Denn das englische Recht wird weiterhin existieren und das englische Handelsvertreterrecht sieht auch grundsätzlich einen Handelsvertreterausgleichsanspruch vor. Handelsvertreter, deren Verträge nach englischem Recht geschlossen worden sind, dürften gegebenenfalls auf der sicheren Seite sein.

Allerdings kann die Anwendbarkeit englischen Rechts für Handelsvertreterverträge nach dem Brexit ungewollt sein, denn es ist bislang noch unklar, inwiefern deutsche Urteil in England anerkannt werden und wie dieses anders herum gehandhabt wird. Kommt es also zu Auseinandersetzungen mit dem Handelsvertreter, so wird es hier Rechtsunsicherheiten geben.

Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, dass die Parteien den Handelsvertretervertrag im Hinblick auf den Brexit überarbeiten und gegebenenfalls anpassen.

Dieser Artikel wurde am 10. März 2019 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.