Der EuGH hat ein bedeutendes Urteil im Hinblick auf die Zollwertberechnung bei Verrechnungspreisen gefällt (Rechtssache C-529/16, Urteil vom 20. Dezember 2017). Man spricht hier auch vom Hamamatsu-Urteil des EuGH weil das Urteil für die Firma Hamamatsu aus Japan ergangen ist.

Da die Mehrzahl der Importverträge zwischen zwei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage einer Verrechnungspreisvereinbarung (Transfer Pricing Agreement – TPA) geschlossen werden, hat dieses Urteil gerade für internationale Konzerne besonderes Gewicht.

Unternehmer, die Waren auf der Grundlage von Verrechnungspreisvereinbarungen einführen, sollten nun prüfen, ob ihre Zollabwicklung noch der aktuellen Rechtslage entspricht.

Zollwertberechnung bei Verrechnungspreisen

Der Zollwert entspricht grundsätzlich dem vereinbarten Kaufpreis. Bei einem Kauf zwischen verbundenen Unternehmen gilt dies jedoch nur dann, wenn der Preis dem Fremdvergleichsgrundsatz (Arm‘s Length Principle) entspricht.

Die Zollverwaltung erkennt grundsätzlich den Kaufpreis an, wenn er nach einer der von der OECD anerkannten Verrechnungspreismethode ermittelt worden ist.

Denn man geht davon aus, dass der anhand einer anerkannten Verrechnungspreismethode ermittelte Kaufpreis einem Kaufpreis zwischen nicht verbundenen Unternehmen entspricht. Dem Fremdvergleichsgrundsatz ist demnach in diesen Fällen genüge getan.

EuGH lehnt nachträgliche Zollwertanpassungen für Hamamatsu ab

Bisher ungeklärt war die Frage, ob nachträgliche Ausgleichszahlungen des verbundenen Käufers oder Verkäufers auch nachträglich zollwerterhöhend oder zollwertmindernd berücksichtigt werden müssen.

Im Streitfall hatte die Klägerin als Importeur und Käufer der Waren nachträglich Ausgleichszahlungen an den verbundenen Verkäufer gezahlt. Mit dem Argument, der Kaufpreis sei dadurch tatsächlich niedriger als ursprünglich angemeldet gewesen, hatte die Klägerin Erstattung von Einfuhrabgaben beantragt.

Eine Berichtigung des Zollwertes durch nach der Einfuhr erfolgende Ausgleichszahlungen lehnte der EuGH ab.

Der Zollkodex, so der EuGH, sehe keine Pflicht des einführenden Unternehmens vor, den angemeldeten Transaktionswert nachträglich nach oben oder nach unten zu korrigieren. Demnach lasse der Zollkodex zumindest im Hinblick auf das Ausgangsverfahren keine nachträgliche Anpassung des Transaktionswertes zu.

Reichweite des Urteils nicht zu unterschätzen

Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich das Urteil des EuGH auch auf andere Konstellationen übertragen lässt. Die von der Klägerin im Ausgangsfall gewählte Verrechnungspreismethode war die sog. Rest-Gewinn-Aufteilungsmethode (Residual-Profit-Split-Method).

Unternehmer sollten jedoch damit rechnen, dass auch hinsichtlich der anderen Verrechnungspreismethoden eine nachträgliche Transaktionswertanpassung wahrscheinlich keine Auswirkungen auf den angemeldeten Zollwert haben wird.

Spannend wird auch zu beobachten sein, wie die Zollverwaltung reagiert, wenn Unternehmen nun die Einfuhrpreise zunächst eher niedriger festsetzen, um Einfuhrabgaben zu sparen.

Als eines der wenigen Urteile zu Verrechnungspreisen sollte dieses Urteil jedoch unbedingt von international verbundenen Unternehmen berücksichtigt und die weiteren Entwicklungen beobachtet werden.

O&W Rechtsanwälte beraten Sie zu den Auswirkungen der EuGH- Rechtsprechung auf Ihre Zollabwicklung auf Grundlage einer Verrechnungspreisvereinbarung.

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Dieser Artikel wurde am 6. Februar 2018 erstellt. Er wurde am 02. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.