Was beim Zollwert beachten?

  1. Ist der Transaktionswert der Ware heranzuziehen?
  2. Muss der Transaktionswert durch Hinzurechnungen oder Abzüge korrigiert werden?
  3. Hat eine eventuelle Verbundenheit den Kaufpreis beeinflusst?
  4. Wann erfolgt der Verkauf an den Endabnehmer in der Europäischen Union?
  5. Gibt es Veränderungen in der Geschäftspraxis durch die neue Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zum Thema Zollwert?

Die Deutsche Zollverwaltung hat kürzlich ihre Dienstvorschrift zum Zollwert geändert. In Deutschland wird nunmehr bei einem Verkauf unter EU-Ansässigen der Kaufpreis zur Zollwertermittlung herangezogen, wenn die Waren nach dem Kaufgeschäft in die EU verbracht werden. In Ihren Richtlinien zum Unionszollkodex (UZK) vertritt die Europäische Kommission dagegen die Meinung, dass ein Verkauf zwischen zwei in der EU ansässigen Parteien nicht zur Zollwertermittlung herangezogen werden kann. Unternehmer sollten daher dringend prüfen, ob ihre Zollwertberechnung noch der Meinung der Deutschen Zollverwaltung entspricht und welche Risiken ihnen drohen könnten. Denn die richtige Zollwertanmeldung ist in erster Linie Sache des Importeurs.

Zollwert entspricht grundsätzlich dem Kaufpreis

Der Unionszollkodex (UZK) bestimmt, dass der Zollwert einer Ware grundsätzlich ihrem Kaufpreis „zur Ausfuhr in die Union“ entspricht. Das Merkmal „zur Ausfuhr in die Union“ bedeutet, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen muss, dass die Waren in die EU geliefert werden sollen.

Eine Besonderheit des alten Rechts, dass bei mehreren Verkäufen zur Ausfuhr in die Union der Anmelder aussuchen konnte, welches Kaufgeschäft maßgeblich sein soll (Vorerwerbspreise), ist nunmehr abgeschafft.

Sofern kein Verkauf zur Ausfuhr in die Union vorliegt, ist der Zollwert anhand einer der Folgemethoden zu berechnen (Kaufpreis gleicher oder ähnlicher Waren, deduktive und additive Methode, Schlussmethode).

Zollverwaltung widerspricht Kommission

In ihren unverbindlichen Richtlinien zur Zollwertermittlung nach dem UZK vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, dass ein Verkauf zur Ausfuhr in die Union nicht bei einem sog. „domestic sale“ vorliegen könne. Unter einem „domestic sale“ versteht die Kommission einen Verkauf zwischen zwei in der EU ansässigen Parteien.

Diese Ansicht vertrat bis vor kurzem auch die Deutsche Zollverwaltung. Gestützt auf ein Gutachten des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der Weltzollorganisation (WCO) hat die Deutsche Zollverwaltung ihre Meinung nunmehr geändert. Danach kann ein Kaufgeschäft zwischen zwei im Einfuhrland ansässigen Kaufvertragsparteien durchaus zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren herangezogen werden, wenn sich diese zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht im Zollgebiet des Einfuhrlandes befinden.

Konsequenzen könnten gravierend sein

Der Meinungsumschwung der Deutschen Zollverwaltung könnte unter Umständen dramatische Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte haben. Sofern beispielsweise ein europäisches Unternehmen Waren in Asien günstig einkauft und diese Waren noch vor dem Verbringen in die EU an ein anderes europäisches Unternehmen weiterverkauft, so müsste der letzte Kaufpreis bei der Zollwertberechnung berücksichtigt werden. Da dieser Kaufpreis wesentlich höher sein könnte als der frühere, fallen entsprechend auch höhere Einfuhrabgaben an.

Da sich lediglich die Meinung der Deutschen Zollverwaltung, nicht jedoch die anzuwendenden Vorschriften selbst geändert haben, könnte der Zoll davon ausgehen, dass seine aktuelle Auffassung auch auf alle Einfuhren seit dem 01.05.2016 anwendbar ist. Unternehmer sollten daher unbedingt prüfen, ob gegebenenfalls Berichtigungs- und Nachzahlungspflichten bestehen.

In jedem Fall müssen Unternehmer die Zollwertberechnung ernst nehmen und sicher beherrschen. Denn bei Verstößen drohen nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Folgen.

Lassen Sie Ihre Zollwertermittlung durch unsere Anwälte prüfen. Wir entwickeln gemeinsam eine Strategie zur Beherrschung Ihrer Zollherausforderungen.

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Dieser Artikel wurde am 20. März 2018 erstellt. Er wurde am 05. August 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.