Das Finanzgericht Hamburg hat am 18.06.2019 ein Urteil zum Thema Zollwert gefällt und eine Zollwerterhöhung bei „Design- und Gestaltungsleistungen“ angenommen.

Die entscheidende Frage, die sich das Gericht dabei stellte war: Werden die Kosten für Leistungen eines Designers, die in der EU erbracht werden, in den Zollwert der Einfuhrware einbezogen?

Einführende Unternehmen können dieser Frage auch häufig im Zusammenhang mit Zollprüfungen begegnen.

Das Hamburger Finanzgericht entschied in dem Verfahren zulasten des Einführers. Der Senat berücksichtigte die Gestaltungskosten und nahm einen erhöhten Zollwert bei der Einfuhrware an.

Etiketten für Lebensmittelkonserven

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Logistikunternehmen, das diverse haltbar gemachte Nahrungsmittel zum Zolllagerverfahren abfertigte und anschließend  in den zollrechtlich freien Verkehr einführte.

Die Nahrungsmittel befanden sich in Konserven für den Einzelhandel, die die das Unternehmen aus China in die EU einführte.

Auf den Konserven wiederum befanden sich Papieretiketten, die die Lieferanten im EU-Ausland herstellten. Die dafür erforderliche Druckvorlage erhielten die Lieferanten kostenlos von der Klägerin.

Verschiedene Werbegrafikdesignstudios in Deutschland stellten die Druckvorlagen her. Das Logistikunternehmen hatte diese mit der Gestaltung der Etiketten beauftragt und auch entsprechend bezahlt.

Das zuständige Hauptzollamt wurde auf die Kosten für die Etiketten im Rahmen einer Zollprüfung aufmerksam. Die Zollwerterhöhung führte zu einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Zollwerterhöhung bei Umschließungskosten

Die Zollbehörde war der Überzeugung, dass es sich bei den Kosten um sogenannte Umschließungskosten handelt, die zum Zollwert hinzugerechnet werden müssen und zu einer Zollwerterhöhung führen.

Was sind Umschließungen?

  • Behältnisse zur Warenbeförderung, z.B. Bierfässer
  • Verpackungen zur Lagerung von Waren, z.B. Getränkedosen
  • Verpackungen zur Vermarktung, z.B. Joghurtbecher

Nach der europäischen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff einer Umschließung auf Behältnisse, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch auf Verpackungen, die sich für die Warenlagerung und Vermarktung eignen.

Aufmachungen, die beim Käufer für eine attraktive Warenpräsentation sorgen sollen, werden auch als Verpackung dazugezählt.

Preis-, Informations– und Werbeanhänger an der Ware oder Fotoeinleger in der Verpackung zählen dagegen nicht zu den Aufmachungen.

Zu den Umschließungskosten zählen u.a. auch Vorkosten, die im europäischen Zollgebiet entstanden sind.

Hinzurechnungen beim Zollwert?

  • Provisionen und Maklerlöhne (nicht Einkaufsprovision)
  • Umschließungskosten (auch Vorkosten)
  • Verpackungskosten (Material- und Arbeitskosten)
  • Beistellungen
  • Lizenzgebühren
  • Erlöse aus Weiterverkauf
  • Beförderungs- und Versicherungskosten

Im vorliegenden Verfahren um die Etiketten bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Hauptzollamts. Die Etiketten seien Bestandteil der Umschließung, da sie eine untrennbare Einheit mit den umschließenden Behältnissen, den Konserven, bildeten.

De Kosten seien nicht für die Herstellung der Einfuhrware, sondern für die Gestaltung der Etiketten als Teil der Umschließung notwendig gewesen.

Sie werden daher zwingend bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt und führen zu einer Zollwerterhöhung, so das Finanzgericht Hamburg.

Ausnahme: geistige Beistellung in der EU

Das Logistikunternehmen hatte zuvor daran festgehalten, dass es sich bei den Etiketten nicht um Verpackungen handelt. Die Etiketten seien unabhängig von der Verpackung Importware, so das Unternehmen.

Im Zuge dessen verwies das Unternehmen auf die Ausnahme bei der sogenannten geistigen Beistellung.

Was sind Beistellungen?

Beistellungen sind unentgeltliche Vorleistungen oder Auslagen zu ermäßigten Preisen, die der Käufer im Vorfeld im Zusammenhang mit der Herstellung der Einfuhrware erbringt.

z.B. Materialien, Werkzeuge, Know-How

Grundsätzlich werden auch solche Vorleistungen zum Transaktionswert hinzugerechnet. Denn der Zollwert einer Importware muss alle Faktoren enthalten, die seinen wirtschaftlichen Wert ausmachen.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn das Unternehmen die geistige Beistellung in der EU erbringt.

Voraussetzung für eine solche Privilegierung ist aber, dass die Gestaltungskosten für die Herstellung der Einfuhrware notwendig gewesen sind. Nur dann können sie bei der Ermittlung des Zollwertes außen vor gelassen werden.

Für einführende Unternehmen kann es mitunter schwierig sein, den Zollwert richtig zu bemessen. Denn in dem Zusammenhang stellen sich oft Abgrenzungsfragen:

  • Wann zählt eine geistige Leistung zu den Umschließungskosten?
  • Wann handelt es sich um eine Materialbeistellung?
  • Greift unter Umständen der Privilegierungstatbestand?

Unternehmen ist daher zu empfehlen, sich auch im Hinblick auf die bevorstehende Zollprüfung vorab beraten zu lassen.

Unsere Zollanwälte unterstützen Sie bei Fragen zum Thema Zollprüfung und helfen Ihnen, Nachzahlungen zu vermeiden.

Dieser Artikel wurde am 24. Juli 2020 erstellt. Er wurde am 21. August 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.