Am 03.08.2017 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Merkblatt zu Lizenzgebühren im Zollwertrecht veröffentlicht. Darin wird ausführlich beschrieben, in welchen Konstellationen und mit welchem Anteil Lizenzgebühren in den Zollwert eigeführter Waren nach Art. 71 Abs. 1 lit. c) des Unionszollkodex (UZK) einzubeziehen sind. Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, wann Lizenzgebühren dem Kaufpreis hinzuzurechnen sind, um weder Straf- noch Bußgeldverfahren zu riskieren.

Was sind Lizenzgebühren im Sinne des Art. 71 Abs. 1 lit. c) UZK?

Lizenzgebühren sind nach Ansicht des BMF Vergütungen, die für das Recht auf Nutzung von Know-how, Patenten, Urheberrechten, Markenrechten usw. gezahlt werden. Kosten für die Einprägung von Warenzeichen fielen jedoch nicht hierunter, sondern stellten Herstellkosten dar. Auch Zahlungen für Know-how seien keine Lizenzgebühren, könnten aber nach Art. 71 Abs. 1 lit. b) IV) UZK in den Zollwert einzubeziehen sein, wenn das Know-how außerhalb der EU erarbeitet wurde.

Wann werden Lizenzgebühren hinzugerechnet?

Voraussetzung für eine Hinzurechnung zum Kaufpreis sei ein Bezug der Lizenzgebühr zur Einfuhrware. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der Einfuhr. Um zu einer Hinzurechnung zu gelangen, müssten die als Gegenleistung für die Lizenzgebühr übertragenen Rechte in den eingeführten Waren verkörpert (z. B. ein Urheber- oder Markenrecht) bzw. die Leistungen des Lizenzgebers (also z. B. Knowhow oder Design) bei der Herstellung der Einfuhrwaren bereits zur Anwendung gekommen sein. Weiterhin sei erforderlich, dass der Käufer die Lizenzgebühren nach dem Vertrag zu zahlen hat. Hierbei seien sowohl die Verträge (Lizenz- und Kaufvertrag) als auch die sonstigen Begleitumstände des Kaufgeschäftes genau zu untersuchen.

Zollwertrelevanter Anteil der Lizenzgebühr

Beziehen sich die Lizenzgebühren sowohl auf Rechte und Leistungen, die zollwertrelevant sind als auch auf solche, die es nicht sind, sei eine Aufteilung vorzunehmen. Hierfür sollten Zollanmelder eine ausreichende Datenbasis liefern. Sonst ist es möglich, dass die Zollbehörden die Höhe der zollwertrelevanten Lizenzgebühren im Rahmen einer Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 UZK im Zweifel zu Ihren Ungunsten schätzen.

Aufteilung des zollwertrelevanten Anteils auf die Einfuhrware

Die Aufteilung des zollwertrelevanten Anteils auf die Einfuhrware erfolge durch die Ermittlung von Zuschlagssätzen auf der Grundlage repräsentativer Zahlen und Verkaufsergebnisse. Die Berechnung erfolge,  indem der zollwertrelevante Anteil der Lizenzgebühren eines bestimmten Zeitraums zur Summe der im gleichen Zeitraum berechneten Einfuhrpreise für lizenzpflichtige Produkte ins Verhältnis gesetzt werde.

Risiken jetzt vorbeugen

Unternehmen sollten dafür Sorge tragen, dass der Zollwert der eingeführten Waren stets korrekt berechnet wird. Falsche Abgaben in der Zollanmeldung bergen stets das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

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Dieser Artikel wurde am 22. August 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.