Wir werden von Mandanten häufiger gefragt, ob es einen Bußgeldkatalog vom Zoll gibt, in dem Strafen nachgesehen werden können. Einen solchen Bußgeldkatalog des Zolls, vergleichbar mit dem Bußgeldkatalog im Straßenverkehr gibt es leider nicht.
Dazu ist auch zu bemerken, dass es eine Vielzahl an Bußgeldvorschriften gibt, nach denen Vergehen durch die Zollverwaltung geahndet werden können. Insofern gibt es auch unterschiedliche Bußgeldrahmen, in denen die Zollverwaltung das Bußgeld festsetzen kann.
Für diese Zoll-Verstöße gibt es ein Bußgeld
Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die im Bereich des Zollrechts beachtet werden müssen und Verstöße können ein Bußgeld des Zolls nach sich ziehen. Exemplarisch möchten wir Ihnen einige Verstöße auflisten, bei denen es ein Bußgeld vom Zollamt gibt:
- Ware bei der Einfuhr nicht angemeldet („Grünen Kanal“ am Flughafen benutzt)
- Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet
- Ware in der vorübergehenden Verwahrung belassen und nicht in ein Zollverfahren überführt
- Belege nicht aufbewahrt
- Falsche Lieferantenerklärungen ausgestellt
- Nichteinhaltung von Auflagen einer Bewilligung
- Einfuhr von Waren die Beschränkungen unterliegen
- Missachtung von Aufsichtspflichten
- Nicht ordnungsgemäße Ausfuhr von Waren
- Fehlende Gestellung von Waren bei der Ausfuhr
- Missachtung von Ausfuhrgenehmigungspflichten
- Anmeldung falscher Warentarifnummern
- Anmeldung eines falschen Zollwertes
- Bargeld über 10.000 Euro bei Reisen nicht angemeldet
Kein Zoll-Bußgeldkatalog sondern Bußgeld nach Ermessen
Jede Bußgeldvorschrift setzt einen Bußgeldrahmen fest. Insofern kann ein Bußgeld ab einem Euro festgesetzt werden und bis zu 1 Million Euro betragen. So kann bei mangelnder Zollcompliance beispielsweise ein Bußgeld festgesetzt werden, das bis zu 1 Mio. Euro beträgt, wenn Straftaten im Unternehmen begangen wurden, und die Geschäftsführung keine Aufsichtsmaßnahmen unternommen hat.
Dabei ist wichtig, dass der Bußgeldrahmen pro Tat gilt. Insofern kann pro Verstoß ein Bußgeld theoretisch bis zur Maximalhöhe festgesetzt werden.
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist es wichtig, den Zoll davon zu überzeugen, dass mindernde Umstände vorliegen oder aber überhaupt gar kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Es kommt häufiger vor, dass Bußgeldverfahren von den entsprechenden Stellen eingeleitet werden und es tatsächlich an einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften fehlt.
Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2018 erstellt. Er wurde am 23. Juni 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
- Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.