Der EuGH hat mit Urteil vom 11.05.2017 über die Vorlagefrage entschieden, dass auch Zuschläge der Speditionen für ihre Bemühungen Beförderungskosten seien, die dem Zollwert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) des Zollkodex (ZK) hinzuzugerechnet werden müssen. Da der neue Unionszollkodex die Hinzurechnung von Beförderungskosten nahezu wortgleich regelt, kann die Entscheidung auch auf die neue Rechtslage übertragen werden. Um das Sanktionsrisiko zu minimieren, sollten Importeure ihre Importpraxis überprüfen und gegebenenfalls an die Rechtsprechung anpassen.
Alle mit Einfuhr verbundene Beförderungskosten sind hinzuzurechnen
Das vorlegende niederländische Gericht hatte Zweifel daran, ob auch der Gewinnzuschlag einer Spedition zu den hinzuzurechnenden Kosten der Beförderung zählt, oder nur notwendige Kosten, also diejenigen, die der beauftragte Frachtführer der Spedition für den tatsächlichen Transport in Rechnung stellt. Der EuGH stellte fest, dass der unionsrechtliche Begriff der Beförderungskosten im ZK weit auszulegen sei. Für die Einordnung als Beförderungskosten genüge eine Verbundenheit der Beförderungskosten mit der Einfuhr in die EU, unabhängig davon, ob diese notwendig seien oder der tatsächlichen Beförderung der Waren innewohnten.
Einführer müssen Anmeldepraxis überprüfen
Dies hatte zur Folge, dass die kompletten Kosten, die dem Einführer von der Spedition in Rechnung gestellt wurden inklusive deren Gewinnzuschlag dem Zollwert hinzugerechnet werden mussten. Dies ist wahrscheinlich auch auf die neue Rechtslage unter Geltung des UZK übertragbar, denn dieser enthält in Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) UZK eine entsprechende Regelung mit nahezu gleichem Wortlaut. Unternehmen sollten sich stets über aktuelle Entwicklungen im Zollwertrecht auf dem Laufenden halten, um Verstöße zu vermeiden, die erhebliche Folgen haben können.
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Dieser Artikel wurde am 14. November 2017 erstellt.