Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9. November 2017 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens grundlegend über die Begründungspflicht der Zollverwaltung bei der Wahl der anzuwendenden Methode zur Berechnung des Zollwerts entschieden. Danach ist der Zoll verpflichtet, die Zollwertmethoden der Reihe nach anzuwenden und die Ablehnung einer Methode nachvollziehbar zu begründen. Unternehmen sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Zollwertberechnung zu überprüfen und ihre Position gegenüber den Zollbehörden gegebenenfalls durchzusetzen.

Zoll muss Ausschluss einer Zollwertmethode begründen

Der Oberste Gerichtshof Lettlands hatte dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Zollverwaltung darzulegen hat, weshalb unter den konkreten Umständen nicht der Zollwert anhand des Kaufpreises (Transaktionswertmethode) angewandt werden kann. Im Streitfall wurden die Waren im Versandverfahren nach Russland befördert. Der Zoll wählte ohne Begründung die Schlussmethode.

Diese Frage bejahte der EuGH. Er betonte entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung das Subsidiaritätsverhältnis der Methoden zur Zollwertermittlung. Erst wenn eine zuvor genannte Methode im konkreten Fall unanwendbar sei, könne die nachrangig im Zollkodex normierte Methode zur Anwendung kommen. Bei Anwendung der Schlussmethode müssten die Zollbehörden somit begründen, weshalb sie die Anwendung aller anderen Methoden ausgeschlossen haben.

Zollwert muss für Zollschuldner transparent sein

Der Zollschuldner müsse anhand der Begründung entscheiden können, ob er Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen will. Auch die Gerichte werden durch die Begründung erst in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Deshalb müsse die Begründung zur Festsetzung der Höhe der Einfuhrabgaben auch alle Daten enthalten, die der Berechnung des Zollwerts zugrunde lagen.

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Unternehmen sollten ihre Zollwertberechnung überprüfen. Zwar sind die Zollbehörden verpflichtet, die Wahl der Zollwertmethode zu begründen. Dennoch ist es in erster Linie Sache des Anmelders, den zutreffenden Zollwert selbst zu berechnen und anzumelden. Unternehmen müssen hierfür genau wissen, welche Umstände des Falles zollwertrelevant sein könnten.

Mit Hinweis auf das Urteil des EuGH sollten Unternehmen gegebenenfalls die Anwendbarkeit einer bestimmten Zollwertmethode durchsetzen. Wer hier genau ist, kann eine Menge Ärger und Geld sparen. Denn bei Fehlern drohen nicht nur erhebliche Nachzahlungen, sondern auch stets strafrechtliche Konsequenzen.

Wir prüfen Ihre Zollwertberechnung und setzten diese gegenüber den Zollbehörden durch.

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Dieser Artikel wurde am 27. März 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.